2 Ich mache die Gemeinde=Vorstehungen auf diese Ver¬ ordnung aufmerksam und wird denselben empfohlen, sich mit dem Inhalte derselben besonders vertraut zu machen. Steyr, am 10. September 1894. Z. 11.482. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Durchführung des Unfallversicherungs=Gesetzes. Im Nachhange zu den h. ä. Erlässen vom 21. August 1894, Z. 10.541, (Amtsblatt Nr. 34 ex 1894) und vom 27. August 1894, ad Z. 10.541, wird den Gemeinde=Vor¬ stehungen über Ersuchen der Arbeiterunfall=Versicherungs¬ anstalt nachfolgender Auftrag ertheilt: Durch das Gesetz vom 20. Juli 1894, R.=G.= Bl. Nr. 168, werden die Gewerbsbetriebe der Steinmetze, Brunnen¬ macher und Eisenconstructeure hinsichtlich aller jener Be¬ triebskategorien, welche in die Versicherungspflicht noch nicht einbezogen sind, in die Versicherung einbezogen. Da diese Unternehmungen schon nach dem U.=G. insoweit versicherungspflichtig waren, als es sich um Arbeiten auf Bauten handelte, so erscheint ein Theil derselben bereits angemeldet und eingereiht. Um nun Missverständnisse zu verhüten, haben die¬ jenigen dieser Unternehmer, deren Betriebsanzeigen über den erstcitierten h. ä. Erlasse noch nicht anher vorgelegt wurden in der Rubrik „Anmerkung“ der Betriebsanzeige die Nummer des Mitgliedscheines für den schon bisher versicherungs¬ pflichtig gewesenen Betrieb einzutragen, und ist von den¬ jenigen Betriebsunternehmern, deren Betriebsanzeigen bereits hierher vorgelegt wurde, die Nummer des Mitgliedscheines für ihren bisher versicherungspflichtig gewesenen Betrieb zu erheben und ehestens anher unter Beziehung auf den vor¬ liegenden Auftrag und auf den d. ä. Bericht, mit welchem die Betriebsanzeigen anher eingesendet wurden, bekannt zu geben. Steyr, am 10. September 1894. Z. 11.403. An die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Berbotene Kunstwein=Producte. Auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 13. August 1894, Z. 23.837, werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Com¬ manden auf die im LXIV. Stücke des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1894 unter Nr. 179 enthaltene Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 13. August d. J., aufmerksam gemacht, mit welcher in Gemäßheit der Bestimmung des § 6 der Ministerial=Verordnung vom 1. Mai 1866, R.=G.=Bl. Nr. 54, der Verkauf und Vertrieb, der von Karl Dömei in Budapst erzeugten und zur Bereitung von Kunstwein bestimmten Präparate unter den Bezeichnun¬ gen: Traubensprit, Pyrolin und Gallisir=Extract aus öffent¬ lichen Gesundheitsrücksichten allgemein verboten werden. Steyr, am 8. September 1894. Z. 11.343. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen und Spitals-Verwaltungen. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 30. August 1894, Z. 13.374, werden die Gemeindevorstehun¬ gen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden neuerlich auf den h. d. Erlass vom 5. Juni 1894, Z. 7287, Amts¬ blatt Nr. 23, aufmerksam gemacht und angewiesen, dass gegen Johann Kolaric im Betretungsfalle mit der schub¬ polizeilichen Behandlung vorzugehen ist. Steyr, am 6. September 1894. Z. 11.205 An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung von Stellungspflichtigen. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 29. August 1894, Z. 13.963, wird die Veranlassung der Ausforschung der Stellungspflichtigen Josef, Michael, Peter und Victor Grießner angeordnet. Sämmtliche vier Brüder sind in der Gebäranstalt in Klagenfurt geboren worden und zwar: Josef Grießner im Jahre 1868, Michael Grießner im Jahre 1869, Peter Grießner im Jahre 1871 und Victor Grießner im Jahre 1873. Deren außereheliche Mutter Marie Grießner auch Grießer, in der Gemeinde Albeck im Bezirke Klagenfurt heimatberechtigt, Taglöhnerin von Beschäftigung, gibt an, dass der älteste Sohn Josef mit seinem Vater, der ein italienischer Holzknecht gewesen sein soll, und dessen Name nicht bekannt ist, im Alter von 5 Jahren nach Italien gezogen sei, ohne dass sie jemals wieder etwas von ihm gehört hätte, und dass die benannten drei jüngeren Söhne aber im Kindesalter gestorben seien. Bezüglich der Söhne Michael und Victor gibt sie an, dass sie bei Taglöhners¬ leuten in der Nähe von Friesach in Pflege waren und dort gestorben seien, während sie bezüglich des Sohnes Peter angibt, dass er in der Nähe von Eberstein in Pflege ge¬ geben wurde und auch dort gestorben ist. Bestimmtere Daten sind trotz wiederholter Vernehmun¬ gen der Mutter von ihr nicht zu erlangen, und hat es allen Anschein, dass sämmtliche Angaben falsch sind, weil bei den betreffenden Pfarrämtern keiner der drei angeblich verstorbenen Söhne in den Sterbematriken vorkommt. Die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden beauftragt, die bezüglichen Nach¬ forschungen und zwar: insbesondere in der Richtung einzu¬ leiten, ob die Genannten nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheinen, dort ihrer Stellungspflicht Genüge geleistet haben oder gestorben sind.
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