Amtsblatt 1894/37 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 13. September 1894

Amts-Blatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 37. Steyr, am 13. September 1894. Z. 11.246. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden in Steyr, Weyer, Losenstein, Neuhofen und Kremsmünster. Controls=Bersammlung der dauernd Beurlaubten, Reservemänner und Ersatz=Reservisten des Heeres im Jahre 1894. Im diesseitigen Amtsbezirke werden heuer die Controls¬ Versammlungen der dauernd Beurlaubten, Reservemänner und Ersatz=Reservisten des Heeres an den nachstehend be¬ zeichneten Tagen abgehalten werden, und zwar: In Weyer im Gasthause des Herrn Karl Grammer am Donnerstag den 4. October 1894 für die in den Gemeinden Gaflenz, Großraming und Neustift sich aufhaltende Mannschaft des stehenden Heeres aller Truppen¬ körper, und am Freitag den 5. October für die Con¬ trolspflichtigen der Gemeinde Weyer; in Losenstein im Gasthause des Herrn Größwang (Zur alten Post) am Samstag den 6. October für die Urlauber, Re¬ servemänner und Ersatz=Reservisten der Gemeinden Lausa, Losenstein und Reichraming; zu Steyr in Herrn Feigls Casino in Reichenschwall am Mittwoch den 10. October für die in den Gemeinden Aschach, Garsten, Gleink, Losensteinleiten und St. Ulrich sich aufhaltende Mannschaft aller Truppenkörper und am Donnerstag den 11. October für die Controlpflichtigen der Gemeinden Sierning, Ternberg und Thanstetten; in Neuhofen im Gasthause des Herrn Alois Jenner am Freitag den 12. October für alle Urlauber, Reservemänner und Ersatz=Reservisten des Gerichtsbezirkes Neuhofen; in Krems¬ münster im Gasthause des Herrn Emilian Schuel am Samstag den 13. October für die Controlpflichti¬ gen aller Truppenkörper der Gemeinden Eberstallzell, Ried, Sipbachzell und Wartberg, dann am Montag den 15. Oc¬ tober für die in den Gemeinden Bad Hall, Kremsmünster Markt und Land, Pfarrkirchen und Rohr sich aufhaltende Mannschaft. Die Controls=Bersammlungen beginnen an allen Orten um 9 Uhr früh. Jene Mannschaft, welche erst nach der bestimmten Stunde erscheint, wird. sowie jene, welche gar nicht erscheint, zu der am Samstag den 11. November 1894 um 10 Uhr früh bei dem k. und k. Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 14, Fabrikskaserne in Linz, stattfindenden Nachcontrole verwiesen und unterliegt überdies bei nicht genügender Recht¬ fertigung der Bestrafung nach den militärischen Disciplinar¬ Vorschriften. Nach § 37 der Wehrvorschriften, III. Theil, ist zur Controls=Versammlung jeder nicht active Soldat zu erscheinen verpflichtet. Urlauber und Reservisten, welche heuer in activer Dienstleistung gestanden find oder die militärische Ausbildung oder Waffenübung mitgemacht haben, ferner diejenigen, welche hiezu einberufen und Krankheit halber, oder behufs Superarbitrierung wieder beurlaubt worden sind, dann die Candidaten des geistlichen Standes sind vom persönlichen Erscheinen bei der Controls=Versammlung enthoben. Die Gemeinde=Vorstehungen haben hiernach die ent¬ sprechende Kundmachung zu erlassen, für deren Verlaut¬ barung in ortsüblicher Weise Sorge zu tragen und werden hiebei noch insbesondere auf die Bestimmungen des § 36, d der Wehrvorschrift, III. Theil, aufmerksam gemacht, wornach der Controls=Versammlung die Herren Gemeinde¬ Vorsteher oder deren Stellvertreter beizuwohnen und das Evidenz=Verzeichnis, das Meldebuch und den Aufenthalts¬ Veränderungs=Ausweis vom Monate October mitzubringen haben. Die k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden der Controls¬ Stationen werden angewiesen, an den betreffenden Tagen die nöthige Assistenz zu leisten. Steyr, am 10. September 1894. Z. 11.280 * An alle Gemeindevorstehungen. In dem zur Ausgabe gelangten Reichs=Gesetzblatte LXV. Stück Nr. 182 ist die Verordnung des hohen k. k. Ministeriums für Landes=Vertheidigung vom 20. August 1894, Präs. Nr. 1744, betreffend die Durchführung des Gesetzes vom 10. Mai 1894, R.=G.=Bl. Nr. 83, über die Meldepflicht von Landsturmpflichtigen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, mit Aus¬ nahme von Tirol und Vorarlberg, verlautbart worden.

2 Ich mache die Gemeinde=Vorstehungen auf diese Ver¬ ordnung aufmerksam und wird denselben empfohlen, sich mit dem Inhalte derselben besonders vertraut zu machen. Steyr, am 10. September 1894. Z. 11.482. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Durchführung des Unfallversicherungs=Gesetzes. Im Nachhange zu den h. ä. Erlässen vom 21. August 1894, Z. 10.541, (Amtsblatt Nr. 34 ex 1894) und vom 27. August 1894, ad Z. 10.541, wird den Gemeinde=Vor¬ stehungen über Ersuchen der Arbeiterunfall=Versicherungs¬ anstalt nachfolgender Auftrag ertheilt: Durch das Gesetz vom 20. Juli 1894, R.=G.= Bl. Nr. 168, werden die Gewerbsbetriebe der Steinmetze, Brunnen¬ macher und Eisenconstructeure hinsichtlich aller jener Be¬ triebskategorien, welche in die Versicherungspflicht noch nicht einbezogen sind, in die Versicherung einbezogen. Da diese Unternehmungen schon nach dem U.=G. insoweit versicherungspflichtig waren, als es sich um Arbeiten auf Bauten handelte, so erscheint ein Theil derselben bereits angemeldet und eingereiht. Um nun Missverständnisse zu verhüten, haben die¬ jenigen dieser Unternehmer, deren Betriebsanzeigen über den erstcitierten h. ä. Erlasse noch nicht anher vorgelegt wurden in der Rubrik „Anmerkung“ der Betriebsanzeige die Nummer des Mitgliedscheines für den schon bisher versicherungs¬ pflichtig gewesenen Betrieb einzutragen, und ist von den¬ jenigen Betriebsunternehmern, deren Betriebsanzeigen bereits hierher vorgelegt wurde, die Nummer des Mitgliedscheines für ihren bisher versicherungspflichtig gewesenen Betrieb zu erheben und ehestens anher unter Beziehung auf den vor¬ liegenden Auftrag und auf den d. ä. Bericht, mit welchem die Betriebsanzeigen anher eingesendet wurden, bekannt zu geben. Steyr, am 10. September 1894. Z. 11.403. An die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Berbotene Kunstwein=Producte. Auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 13. August 1894, Z. 23.837, werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Com¬ manden auf die im LXIV. Stücke des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1894 unter Nr. 179 enthaltene Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 13. August d. J., aufmerksam gemacht, mit welcher in Gemäßheit der Bestimmung des § 6 der Ministerial=Verordnung vom 1. Mai 1866, R.=G.=Bl. Nr. 54, der Verkauf und Vertrieb, der von Karl Dömei in Budapst erzeugten und zur Bereitung von Kunstwein bestimmten Präparate unter den Bezeichnun¬ gen: Traubensprit, Pyrolin und Gallisir=Extract aus öffent¬ lichen Gesundheitsrücksichten allgemein verboten werden. Steyr, am 8. September 1894. Z. 11.343. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen und Spitals-Verwaltungen. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 30. August 1894, Z. 13.374, werden die Gemeindevorstehun¬ gen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden neuerlich auf den h. d. Erlass vom 5. Juni 1894, Z. 7287, Amts¬ blatt Nr. 23, aufmerksam gemacht und angewiesen, dass gegen Johann Kolaric im Betretungsfalle mit der schub¬ polizeilichen Behandlung vorzugehen ist. Steyr, am 6. September 1894. Z. 11.205 An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung von Stellungspflichtigen. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 29. August 1894, Z. 13.963, wird die Veranlassung der Ausforschung der Stellungspflichtigen Josef, Michael, Peter und Victor Grießner angeordnet. Sämmtliche vier Brüder sind in der Gebäranstalt in Klagenfurt geboren worden und zwar: Josef Grießner im Jahre 1868, Michael Grießner im Jahre 1869, Peter Grießner im Jahre 1871 und Victor Grießner im Jahre 1873. Deren außereheliche Mutter Marie Grießner auch Grießer, in der Gemeinde Albeck im Bezirke Klagenfurt heimatberechtigt, Taglöhnerin von Beschäftigung, gibt an, dass der älteste Sohn Josef mit seinem Vater, der ein italienischer Holzknecht gewesen sein soll, und dessen Name nicht bekannt ist, im Alter von 5 Jahren nach Italien gezogen sei, ohne dass sie jemals wieder etwas von ihm gehört hätte, und dass die benannten drei jüngeren Söhne aber im Kindesalter gestorben seien. Bezüglich der Söhne Michael und Victor gibt sie an, dass sie bei Taglöhners¬ leuten in der Nähe von Friesach in Pflege waren und dort gestorben seien, während sie bezüglich des Sohnes Peter angibt, dass er in der Nähe von Eberstein in Pflege ge¬ geben wurde und auch dort gestorben ist. Bestimmtere Daten sind trotz wiederholter Vernehmun¬ gen der Mutter von ihr nicht zu erlangen, und hat es allen Anschein, dass sämmtliche Angaben falsch sind, weil bei den betreffenden Pfarrämtern keiner der drei angeblich verstorbenen Söhne in den Sterbematriken vorkommt. Die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden beauftragt, die bezüglichen Nach¬ forschungen und zwar: insbesondere in der Richtung einzu¬ leiten, ob die Genannten nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheinen, dort ihrer Stellungspflicht Genüge geleistet haben oder gestorben sind.

3 Ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 20. November l. J. anher zu berichten. Steyr, am 3. September 1894. Z. 11.404. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. ad Nr. 12.697/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von lebenden Klauen¬ thieren aus den Comitaten Essek und Pozega in Croatien und Slavonien nach Oberösterreich. Nachdem laut amtlichen Nachrichten der königlichen Regierung in Agram die Maul= und Klauenseuche in den Comitaten Essek und Pozega in größerer Verbreitung auf¬ getreten ist, so findet die k. k. Statthalterei im Sinne des § 5 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 33) die Einfuhr von lebenden Klauen¬ thieren (Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen) aus den genannten Comitaten nach Oberöstereich bis auf weiteres zu verbieten. Diese Verfügung tritt mit dem Tage der Verlaut¬ barung in dem amtlichen Theile der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, am 3. September 1894. Für den k. k. Statthalter: Heyß, m. p. Steyr, am 8. September 1894. Z. 11.405. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Ignaz Wieser. Die Ausforschung des am 31. Jänner 1871 in Klagenfurt geborenen, in Kittmannsdorf im Bezirke Klagen¬ furt heimatberechtigten, stellungspflichtigen Ignaz Wieser, unehelichen Sohnes der Anna Wieser, welcher zu den Stellungen in den Jahren 1892, 1893 und 1894 nicht erschienen ist, wird angeordnet. Den Erhebungen zufolge ist die Mutter vor vielen Jahren mit einem Bäckergehilfen unbekannten Namens nach Croatien oder Bosnien gezogen, und hat man von ihr seither nichts mehr gehört. Den Sohn Ignaz kennen die Anverwandten der Anna Wieser gar nicht, und wissen die¬ selben auch nicht, ob sie mit einem Kinde fortgewandert ist. Da für Ignaz Wieser niemals ein Heimatsdocument be¬ ansprucht wurde, so steht zu vermuthen, dass derselbe bereits gestorben sei. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 3. September 1894, Z. 14.222/IV, wird der Auftrag er¬ theilt, die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis Ende September anher zu berichten. Steyr, 7. September 1894. Z. 11.433. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 26. August bis 2. September 1894. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen. 2. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde Bad Hall, Ortschaft Furtberg; Gemeinde Pfarrkirchen, Ortschaft Möderndorf; Gemeinde Weyer, Ortschaft Kleinreifling. 3. Bezirk Wels: Gemeinde Offenhausen, Ortschaft Sittenthal. Steyr, 8. September 1894. Der k. k. Bezirkshauptmann Hugo R. von Hebenstreit.

Separat-Abdrücke der Kundmachung über die Viehbeschau auf den Eisenbahnen sind für P. T. Viehhändler in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr um 10 kr. per Stück erhältlich. Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen= Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbebrlichkeits= Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu S 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Leumunds= Zeugnisse. Protokoll betreffs Abstellungs=Bewilligungs=Ertheilung. Redartion und Verlag der k. k. Bezirksbauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Stevr.

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