Amtsblatt 1894/35 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. August 1894

2 Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 25. Juli d. J., Z. 15.473, werden die Gemeindevorstehungen zur weiteren, entsprechenden Veran¬ lassung darauf aufmerksam gemacht, dass diese Arbeiten in den Berechtigungsumfang des handwerksmäßigen Schlosser¬ gewerkes fallen und im Sinne des § 38, Alinea 3, der Gewerbeordnung von Handelsleuten nur dann ausgeführt werden dürfen, wenn sie den Gewerbeschein zum Betriebe des Schlossergewerbes erlangt haben. Hievon sind die betreffenden Gewerbetreibenden im Wege der Genossenschaftsvorstehungen zu verständigen. Steyr, am 27. August 1894. Z. 10838. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Impfung. Nachdem die öffentlichen Impfungen nunmehr beendet sind, werden die Gemeindevorstehungen beauftragt, von den sämmtlichen Herren Impfärzten einen Bericht darüber ab¬ zuverlangen, ob die aus dem k. k. Impfstoff=Gewinnungs¬ institute in Wien abgegebene Impflymphe sich gegenüber der früher in Verwendung gestandenen Lymphe ebenfalls als eine präcise wirkende gezeigt hat, dann ob bei deren Ver¬ wendung irgend welche besondere Erscheinungen bezüglich der Zeit des Auftretens der Pusteln, des Verlaufes und der mehr oder minderen Heftigkeit der Reaction sich ergeben haben. Diese Berichte sind bis 10. k. M. zuverlässlich anher vorzulegen. Steyr, am 24. August 1894. Z. 10.794 An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Identitäts=Ermittlung eines Taubstummen. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 15./VIII. 1894, Z. 12.580/II, hat der Gendarmerie=Posten¬ führer in Grünburg am 23. v. M. nachmittags in der Ort¬ schaft Waldneukirchen einen gänzlich ausweislosen Mann getroffen, der bei seiner Anhaltung sich als Taubstummer zeigte, und fand sich bei der eingehenden Persons= und Effectendurchsuchung nicht das Geringste vor, was auf die Identität desselben schließen ließe. Dieses Individuum kam muthmaßlich von Nieder¬ österreich und trägt eine Menge Birkenrinde und kleine Holzstücke in einem großen, aus blauer, grober Leinwand bestehenden Bündel mit sich, aus denen er Schnupftabakdosen anfertigt. Derselbe trägt Halbstiefel, braunen Lodenrock, schwarze Hose mit braunen Streifen und solche Weste, einen runden abgetragenen Hut und großen Stock. Dann trägt er auch eine zweite, gänzlich zerlumpte Montur mit sich. An Leibwäsche trägt derselbe eine weiße Gattie und ein grüngestreiftes Hemd, beides ohne Märke. Eine Cylinderuhr und vier ein¬ zelne Kreuzer besitzt er ebenfalls. Personsbeschreibung: Größe mittel, Gesicht oval, grauen Vollbart, Schnurrbart braun, Haar ergraut, Alter 50 bis 60 Jahre, Körperbau schwach. Derselbe zeigt sich des Lesens und Schreibens unkun¬ dig und gibt keinen Laut von sich, versteht jedoch die ihm gestellten Fragen, da er mit Zeichen antwortet, aus denen man nichts entnehmen kann, was auf seine Herkunft deuten würde. Seinem Aussehen nach scheint er ein Ober= oder Niederösterreicher zu sein. Die Gemeindevorstehungen u. k. k. Gendarmerie=Posten¬ Commanden werden angewiesen, das zur Feststellung der Persönlichkeit und Herkunft dieses Individuums Geeignete zu veranlassen und ein positives Resultat anher mitzu¬ theilen. Steyr, am 23. August 1894. Z. 10.639. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Einstellung der Ausforschung des Jandro Bulio. Die mit h. d. Erlasse vom 23. April 1894, Z. 5536, Amtsblatt Nr. 17, angeordnete Ausforschung des Jandro Bulio ist einzustellen, nachdem derselbe zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 17. August 1894, Z. 13.232, in Budapest ausgeforscht wurde. Steyr, am 23. August 1894. Z. 10.793. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 17. August 1894, Z. 11.713—13.110/II., werden hiemit die Gemeindevorstehungen auf den Inhalt der im Landes¬ gesetz= und Verordnungsblatte Nr. 31 ex 1894 enthaltenen Kundmachung, betreffend die Abhaltung von thierärztlichen Controlen an der Grenze behufs Durchführung der Be¬ stimmungen des Artikels II des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche zur Kenntnisnahme und ausge¬ dehnten Verlautbarung aufmerksam gemacht. Steyr, am 22. August 1894. Z. 10.688. An sämmtliche Gemeindevorstehungen betreffend Rothlauf der Schweine. Laut einer Note der k. k. Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 15. August 1894, Z. 7821, ist in mehre¬ ren Höfen der Gemeinde Waldneukirchen der Rothlauf unter den Schweinen amtlich constatiert worden. Hievon werden die Gemeindevorstehungen in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 22. August 1894. Z. 10.686. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 10. August bis 17. August 1894, Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ort¬ schaften Egmair und Waldneukirchen. Bezirk Steyr (Umgebung.): Gemeinde Ternberg, Ortschaft Bäckengraben, Gemeinde und Ortschaft Weißkirchen. Bezirk Wels: Gemeinde Offenhausen, Ortschaften Offenhausen und Stritzing. Steyr, 22. August 1894. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirksbauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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