Amtsblatt 1894/33 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 16. August 1894

5 1853 in Wels geboren, zur Stadtgemeinde Wels zuständig, schon jahrelang, ohne auch auch nur einen Tag gearbeitet zu haben, von Provinz zu Provinz herum, nimmt nicht nur ungebürliche Spitalspflege in Anspruch, sondern ver¬ steht es auch, vielfach bare Unterstützungen auf Rechnung der Gemeinde Wels von fremden Gemeinden zu erwirken. Derselbe treibt sich mit Vorliebe in den Kronländern Salzburg, Steiermark, Kärnten, Krain, Kroatien, Slavonien, Tirol, Vorarlberg und Oberösterreich herum und nicht selten durchstreift er auch das Königreich Bayern. Seit kurzer Frist hat Alois Auracher von 13 Ge¬ meinden bare Unterstützungen und in 7 Spitälern und zwar in Vöcklabruck, Kufstein, Innsbruck, Salzburg, Kopreinitz, Agram, Lienz und Mariazell Aufnahme erwirkt, wodurch nicht nur der oberösterreichische Landesfond, sondern auch die Stadtgemeinde Wels nicht unbedeutend belastet werden. Von seinen nicht zahlungspflichtigen Verwandten erhält Alois Auracher ausgiebige und oftmalige Unter¬ stützungen an Bargeld und Kleidern. Alois Auracher wurde bereits 17 mal verschoben, 13 mal wegen Bettel und Landstreicherei abgestraft, laut Erlasses der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 25. September 1890, Z. 21.697, in die Zwangs¬ arbeitsanstalt Laibach abgegeben, aus welcher derselbe am 20. Mai 1892 entlassen worden ist. Mit Erkenntnis der Stadtgemeindevorstehung Linz vom 17. Mai 1890, Z. 12.853, wurde er für immer aus dem Gemeindebezirke Linz und den Vororten Lustenau und Waldegg abgeschafft. Die Personsbeschreibung dieses Vaganten ist folgende: Statur: mittel, proportioniert; Gesicht rund, Haare braun: Nase: proportioniert; Augen und Augenbrauen: braun; Mund: proportioniert; brauner Schnurr= und Backenbart; Kleidung: defect. Infolge des Ansuchens der Stadtgemeindevorstehung in Wels werden die Gemeindevorstehungen und Spitals¬ verwaltungen angewiesen, zu veranlassen, dass dem Genannten keinerlei Unterstützungen verabfolgt werden, dass derselbe nur im Falle erwiesener Nothwendigkeit in die Spitals¬ Pflege ausgenommen, sonst aber nach den Schubvorschriften behandelt werde. Steyr, am 8. August 1894. Z. 10311 An die Gemeindevorstehungen. Warnung vor Franz Kastreuz. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 4. August 1894, Z. 12.238, treibt sich der zur Stadtge¬ meinde Tschernembl zuständige Franz Kastreuz stets beschäf¬ tigungslos herum und lässt sich von auswärtigen Gemeinden Reiseunterstützungen verabfolgen, wodurch seiner Heimats¬ gemeinde große Unkosten verursacht werden. Die Gemeinde¬ vorstehungen werden auf das Treiben dieses Individuums mit der Weisung aufmerksam gemacht, das Geeignete zu veranlassen, dass demselben hinkünftig keinerlei Geldunter¬ stützungen verabreicht werden, es vielmehr nach Maßgabe der Umstände der schubpolizeilichen Behandlung unterzogen wird. Franz Kastreuz ist im Jahre 1854 geboren, von großer Statur, hat ovales Gesicht, braune Haare, graue Augen, kleinen Mund und eine gebogene Nase, besondere Kenn¬ zeichen keine. Steyr, am 13. August 1894. Z. 10.104. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 26. Juli bis 2. August 1894. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ort Ischl. 2. Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde und Ort¬ schaft Kronstorf. 3. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde Weyer, Ortschaft Nach der Enns, Gemeinde und Ortschaft Wart¬ berg, Gemeinde und Ortschaft Weißkirchen, Gemeinde Tern¬ berg, Ortschaft Bäckengraben. 4. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Vöcklamarkt. Steyr, 7. August 1894. Z. 10.400. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ueberwachung des Hausierverbotes mit Klauenthieren und der thierärztlichen Untersuchung von Triebherden im Zinne des § 11 des allgemeinen Thierseuchen-Gesetzes. Nachdem insbesondere von Großviehhändlern der Unfug des Hausierens mit Klauenthieren von Ort zu Ort und von Hof zu Hof einreißt und somit die Statthalterei=Verordnungen vom 14. Juli und 11. September 1891, Z. 9965 und 13.427, Amtsblatt Nr. 29 und 37 ex 1891, und vom 10. Jänner 1892, Z. 19.471, Amtsblatt Nr. 10 ex 1892, betreffend das Verbot des Handels mit Klauenthieren (Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen) im Hausierwege von den Händlern wiederholt übertreten werden, so werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten¬ Commanden auf die noch bestehenden Normen des Verbotes nachdrücklichst mit dem Auftrage aufmerksam gemacht, alle Viehhändler, welchen nur der Verkauf auf den zu Recht bestehenden Viehmärkten oder von ihrem Domicile d. h. ihren gewerblichen Betriebsstätten oder bewilligten Zweig¬ niederlassungen aus gestattet ist, strengstens zu überwachen und selbe im Betretungsfalle zur Abstrafung im Sinne des Gesetzes vom 24. Mai 1892, R.=G.=Bl. Nr. 51, den competenten Gerichtsbehörden und h. a. an¬ zuzeigen. Hiebei haben auch die Gemeinde=Vorstehungen und die k. k. Gendarmerie darüber zu wachen, dass die Treiber von Viehherden der ohnehin im § 11, Absatz 1, des Thierseuchengesetzes auferlegten Verpflichtung, die Triebherde von 5 zu 5 Tagen durch einen Thierarzt untersuchen zu lassen, nachkommen. Diese Ueberwachung ist insbesondere an den

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