3 der Impfung bedürftigen Bewohnern von Wien, sondern auch auswärtigen Hilfsbedürftigen zugänglich ist. In dieser Anstalt werden von wüthenden Thieren ge¬ bissene Menschen den Schutzimpfungen gegen Ausbruch der Wuth nach der Methode Pasteurs unterzogen. Die Impf¬ behandlung erstreckt sich auf beiläufig 12—14 Tage. Die Vornahme der Wuthschutzimpfung findet täglich zwischen 10 und 11 Uhr vormittags in der k. k. Kranken¬ anstalt „Rudolfstiftung“ ambulatorisch und zwar vorläufig bis zur Feststellung eines Gebürentarifes unentgeltlich statt. Die zu Impfenden haben sich unter Vorweisung eines besonderen Certificates, welches die in folgendem Muster angeführten Daten enthalten soll, am Aufnahmsjournale dieser Krankenanstalt zu melden. In den Krankenverpflegsstand selbst und zwar gegen Zahlung der normalmäßigen Verpflegskosten können jedoch nur solche Personen ausgenommen werden, deren Bissver¬ letzungen eine Spitalsbehandlung erheischen. Ist dies nicht der Fall, so haben die von auswärts Kommenden für ihre Verpflegung und Unterkunft selbst zu sorgen. Es ist dringend erwünscht, dass seitens der politischen Polizei= oder Gemeindebehörden oder von ärztlichen Organen nur solchen Personen der Besuch der Anstalt empfohlen werde, welche von constatiert „wüthenden“ oder durch verschiedene Umstände als höchst „wuthverdächtig“ zu bezeichnenden Thieren gebissen worden sind und sind den gebissenen Personen dies¬ bezügliche Certificate mitzugeben, welche dem beigegebenen Muster entsprechend Angaben über die Provenienz des Thieres, welches gebissen hat, die Möglichkeit seiner Infection, die im Leben geäußerten Symptome, die weiteren Schicksale und allenfalls den Obductionsbefund des Thieres zu enthalten haben, wobei der Gebrauch der Bezeichnung „wuthverdächtig“ ohne weitere Angabe zu vermeiden ist. Mit den Thieren, welche Menschen gebissen haben, ist nach den hierüber bestehenden Vorschriften (siehe § 35 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, betreffend die Tilgung anneckender Thierkrankheiten und die mit der Ministerial=Verordnung vom 12. April 1880, R.=G.=Bl. Nr. 36, erlassenen Durchführungsbestimmungen hiezu) vorzugehen nur empfiehlt es sich im Falle, als selbe getödtet und der Section unterzogen worden sein sollten, den uneröffneten Schädel des Thieres in die Schutzimpfungsanstalt gelangen zu lassen. Verletzungen, die nur in Abschürfungen der Oberhaut, in leichten Bissen durch dicke Kleider, namentlich Tuchkleider bestehen, so dass zum Beispiel nur Zahneindrücke zu Stande gekommen sind, bedürfen der Behandlung in der Anstalt nicht. Kielmansegg m. p. Muster. Certificat zur Vorweisung in der Schutzimpfungsanstalt gegen Wuth (Lyssa) in der k. k. Krankenanstalt „Rudolfstiftung“ in Wien, III., Landstraße, Boerhavegasse 2 und Rudolfsgasse 15 und zur Meldung im Aufnahmsjournale daselbst. 1. Name und Wohnort des Arztes oder Veterinärs Benennung der Behörde oder des Amtes des Gemeindevor¬ stehers oder Gendarmerieposten=Commandos, von welchem dieses Certificat ausgestellt wird: —2. Genaues Nationale (Vor= und Zuname, Alter, Stand, Zuständigkeit und ordentlicher Wohnsitz) desjenigen, für welchen dieses Certificat ausgestellt wird: 3. Genaue Angabe der Zeit, wann die Person gebissen worden ist: 4. Genaue Beschreibung des Thieres (Größe, Rasse u. dgl.), welches die Person gebissen hat: 5. Angabe, ob die Bisswunde geblutet hat: 6. Angabe, was mit der Wunde geschah: 7. Name und Adresse des Eigenthümers des Thieres: 8. Angabe, ob die Untersuchung des Thieres vor oder nach dessen Verendung oder Tödtung stattgefunden hat und mit welchem Ergebnisse: 9. Angabe, was sonst mit dem Thiere geschah: 10. Angabe, ob das Thier selbst gebissen wurde und wie lange vor seiner Erkrankung dies der Fall war: 11. Angabe, ob das Thier sein Aussehen und sein Verhalten seit der Erkrankung geändert hat: 12. Angabe, ob das Thier auch andere Thiere gebissen hat und welche: 13. Angabe, ob es auch noch andere Personen gebissen hat und welche: Datum: Unterschrift: Wird dieses Certificat von Amtsorganen ausgestellt, ist das Amtssiegel oder Visum der Behörde beizudrücken, der sie zugetheilt sind. Z. 10.194. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Staats-Stipendien für Hörer am Thierarznei - Instikute in Wien. Nr. 16.436. Abschrift. Concursausschreibung. Von den mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 30. Juni 1881, Z. 4597, zur Eczielung eines ergie¬ bigen Nachwuchses von tüchtigen, gebildeten Thierärzten creierten zehn Staats=Stipendien im Jahresbetrage von dreihundert (300) Gulden für Civil=Hörer des dreijährigen, thierärztlichen Curses am k. u. k. Militär=Thierarznei¬ Institute in Wien, deren Genufs bei gutem Fortgange und sonstigem Wohlverhalten bis zur Vollendung der Studien dauert und nach Absolvierung des dritten Jahrganges für weitere fünf Monate behufs Ablegung der strengen Prüfungen verlängert werden kann, gelangen mit Beginn des Studien¬ jahres 1894/95 drei in Erledigung, und erfolgt die Wieder¬ verleihung derselben durch das k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern. Bewerber um diese Stipendien, welche österreichische Staatsbürger sein müssen, haben ihre mit dem Tauf= (Ge¬ burts=) und Impfungsscheine, dem Mittellosigkeits= und einem amtsärztlichen Zeugnisse über ihre Tauglichkeit zum Militär Dienste, ferner mit dem Zeugnisse der Reife zum Besuche
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