Amtsblatt 1894/33 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 16. August 1894

2 III. Die Herren Gemeinde=Vorsteher oder deren Stell¬ vertreter haben bei der Landwehr=Controle gegenwärtig zu sein, das Evidenz=Verzeichnis, Meldebuch und den Ver¬ änderungs=Ausweis pro October bez. November mitzubringen und die Controlpflichtigen, gemeindeweise gesammelt, vorzuführen. IV. Die Controlpflichtigen sind aufzufordern, am Controlplatze rechtzeitig zu erscheinen, und sind die Nicht¬ erschienenen oder verspätet Eingetroffenen zur Nachcontrole verpflichtet und unterliegen überdies, soferne sie sich nicht zu rechtfertigen vermögen, der militärischen Bestrafung. Die ohne genügende Rechtfertigung auch von der Nach¬ controle Wegbleibenden werden mittelst Einberufungskarte zur besonderen Nachcontrole vorgeladen, wo sie dann ihr Wegbleiben zu rechtfertigen haben oder bestraft werden. V. Einberufungskarten werden für die Control=Ver¬ sammlung und zur Nachcontrole nicht ausgegeben. Diese Kundmachung ist durch öffentlichen Anschlag oder durch sonstige Verlautbarung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Steyr, den 6. August 1894. Z. 10.010. An alle Gemeinde-Vorstehungen Beim Regiments=Cadre des Landwehr=Dragoner¬ Regiments Nr. 7 in Wels werden mit 1. October d. J. in den Activstand aufgenommen u. zw.: drei Rechnungs¬ Unterofficiere, zwei Zugsführer, dreizehn Corporäle und vier Escadrons=Trompeter. Diese Unterofficiere treten mit dem Tage ihrer Activierung in den Bezug der chargen¬ mäßigen Gebüren und der Unterofficiers=Dienstesprämie. Um diesen bestehenden Abgang möglichst bald decken zu können, haben die Gemeinde=Vorstehungen die in der Aufenthalts =Evidenz befindlichen Unterofficiere der Reserve des Heeres und der n. a. Landwehr aufzufordern, ob nicht welche die Activierung anstreben und die eventuell sich Meldenden ehestens anher bekannt zugeben. Steyr, am 7. August 1894. Z. 10.191. An die Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend Einbringung von Gesuchen um eine Be¬ günstigung in Erfüllung der Militärdienstpflicht. Es wurde die Wahrnehmung gemacht, dass namentlich in den auf das Ende der Stellungsperiode und auf den Einreichungs=Termin (1. October) zunächst folgenden Mo¬ naten von Assentierten oder deren Angehörigen auffollend häufig Gesuche um eine Begünstigung in der Erfüllung der Dienst=Pflicht eingebracht werden, während im Sinne des Wehrgesetzes und der Wehrvorschriften (§ 22:2 und § 26 W. W., I. Th.) solche Gesuche in der Regel vor oder spätestens zur Zeit der Hauptstellung eingebracht werden sollen. In diesem Falle tritt dann auch die sehr abgekürzte mündliche Verhandlung bei der Stellung selbst ein und kann die erforderliche commissionelle Untersuchung männ¬ licher Angehöriger in ihrem Aufenthaltsbezirke vor der am¬ bulanten Stellungscommission vorgenommen werden, wo hingegen über nachträglich eingebrachte Gesuche ein ziemlich weitwendiges und zeitraubendes schriftliches Verfahren bei Reclamationsgesuchen nach § 34, W. G., unter Einholung der Bereitwilligkeitserklärung eines bereits eingereihten Sol¬ daten zu pflegen ist und die Angehörigen häufig die nicht unbedeutende Reise zur nächsten ständigen Stellungscommission auf ihre eigenen Kosten vornehmen müssen. Aus diesen Gründen werden daher die Gemeinde¬ vorstehungen aufgefordert, unter Hinweis auf die vorste¬ henden Erwägungen auf die Bevölkerung dahin zu wirken, dass Gesuche um eine Begünstigung in der Erfüllung der Dienstpflicht und speciell die Reclamationen aus Familien¬ rücksichten, in allen Fällen, da die Parteien den Anspruch schon zur Zeit der Abstellung des Betreffenden für begründet halten, auch schon rechtzeitig vor der Hauptstellung einge¬ bracht werden und dass mit dem Einschreiten nicht erst bis zur thatsächlichen Assentierung oder gar bis zur Ein¬ reihung des Reclamierten zugewartet werde, da sonst eine Verzögerung in der Zuerkennung der Begünstigung infolge nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Beibringung der Nachweise die Heranziehung zur activen Dienstleistung nicht hintanhalten würde. Steyr, am 7. August 1894. Z. 10.270. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Errichtung einer Schutzimpfanstalt gegen Hundswuth. Laut Erlass der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 3. August 1894, Z. 12.311/V, ist in Wien eine Schutz¬ impfungs=Anstalt gegen Wuth (Lyssa) in der k. k. Kranken¬ anstalt „Rudolfstiftung“ eröffnet worden. Diese vom Wiener k. k. Krankenanstaltenfonde als besondere humanitäre In¬ stitution mit namhaften Kosten errichtete und erhaltene Schutzimpfungsanstalt gegen Wuth (Lyssa) soll nicht bloß den der Impfung bedürftigen Bewohnern Wiens, sondern auch auswärtigen Hilfsbedürftigen zugänglich sein. Ich bringe untenstehend eine diesbezügliche Kund¬ machung der n. ö. Statthalterei in Abschrift zur allgemeinen Kenntnis nebst dem Formulare und Certificate für allen¬ falls dahin abzusendende, von wüthenden Hunden gebissenen Personen. Hievon ist den sämmtlichen Herren Aerzten die Mittheilung zu machen und ist über den Vollzug dieser Anmeldung unter Vorlage der Bestätigung des betreffenden Herrn Localarztes, dass er dieses Amtsblatt eingesehen habe, anher binnen 8 Tagen Bericht zu erstatten. Z. St. Z. 48.821. Kundmachung des k. k. Statthalters im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns vom 27. Juli 1894, Z. 48.821, betreffend die Eröffnung einer Schutzimpfungsanstalt gegen Wuth (Lyssa) in der k. k. Krankenanstalt „Rudolfstiftung“ in Wien. In der k. k. Krankenanstalt Rudolfstiftung in Wien, III. Gemeindebezirk, Landstraße, Boerhavegasse 2 und Ru¬ dolfsgasse 15, besteht seit Juli 1894 eine über Ermächtigung des hohen k. k. Ministeriums des Innern errichtete Schutz¬ impfungsanstalt gegen Wuth (Lyssa), welche nicht bloß den

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