Amts-Blatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 33 1894 Steyr, am 16. August. Z. 1217./M. An die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. in Steyr, Weyer, Losenstein, Neuhofen und Krems¬ münster. Unter Einem wird die Kundmachung über die heu¬ rige Control=Versammlungen der Landwehr im Sinne des § 36, W.=V. III. Theil, verlautbart und bemerkt, dass et¬ waige Enthebungs=Gesuche, in welchen die Enthebungsgründe von der Gemeinde=Vorstehung bestätigt sein müssen, recht¬ zeitig hier einzubringen sind. Die Gendarmerie=Posten=Commanden werden ange¬ wiesen, an den betreffenden Tagen zur festgesetzten Stunde je 2 Gendarmen als Assistenz beizustellen. Z. 1217./M. Kundmachung betreffend die Control=Bersammlungen der Landwehr im Jahre 1894. Auf Grund der Bestimmungen des V. Abschnittes der Wehr=Vorschriften, III. Theil, Anhang, für die k. k. Landwehr und des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Oberösterreich vom 31. August 1891, Z. 12.518/IV, Landesgesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1891, XI. Stück Nr. 17, wird wegen Abhaltung der Control=Versammlungen für die n. a. Landwehr=Mannschaft im Jahre 1894 Nach¬ stehendes verlautbart: I. Zu den Control=Versammlungen sind alle nicht activen Landwehrmänner und Ersatz=Reservisten der Land¬ wehr aller Jahrgänge, ohne Unterschied, ob dieselben in ihrem Aufenthaltsorte zuständig sind oder sich nur zeitweilig dort aufhalten, an dem für diesen Ort bezeichneten Tag zu erscheinen verpflichtet und haben hiezu ihre Landwehr=Pässe mitzubringen. Ausgenommen hievon sind: a) die Candidaten und Zöglinge des geistlichen Standes; b) jene, welche im Laufe des Jahres in activer Dienst¬ leistung gestanden sind, die militärische Ausbildung oder eine Wassenübung mitgemacht haben; c) jene, welche zu einer ad b erwähnten Dienstleistung eingerückt sind, aber krankheitshalber oder behufs Vor¬ stellung einer Superabitrierungs=Commission wieder beurlaubt wurden und zwar selbst dann, wenn ihre Präsentierung unterblieb; d) die mit Certificat betheilten, dauernd beurlaubten Unterofficiere, welche auf öffentlichen Bedienstungen de¬ finitiv oder provisorisch angestellt sind; e) die in Straf= oder Untersuchungshaft sich Befindlichen, dann die einer Zwangsarbeitsanstalt Ueberwiesenen; f) die mit Seereisebewilligung oder mit Auslands=Reise¬ Pässen betheilten, wenn solche thatsächlich eingeschifft sind oder im Auslande sich befinden; g) die zur Zeit der Control=Versammlung in Dienst¬ leistung bei der Gendarmerie Stehenden; h) die nicht zum Präsenzdienste herangezogene Landwehr¬ Mannschaft des heurigen Assentjahrganges; i) jene n. a. Landwehrmänner, welche sich im Auslande aufhalten und infolge Ansuchens von der heurigen Waffenübung enthoben waren. II. Die Control=Versammlungen finden statt: In Weyer im Gasthause des Herrn Ignaz Krenn Nr. 55. — Montag am 1. October 9 Uhr früh für die Landwehrmänner in den Gemeinden Gaflenz, Großraming, Neustift und Weter. In Losenstein im Gasthause des Herrn Johann Wenk Nr. 10. — Dienstag am 2. October 9 Uhr früh für die Landwehrmänner in den Gemeinden Lausa, Losenstein und Reichraming. In Steyr im Gasthofe „Zum goldenen Schiff“ Grünmarkt Nr. 15. — Donnerstag am 4. October 9 Uhr früh für die Landwehrmänner in den Gemeinden Sierning, Ternberg und Thansietten. — Freitag am 5. October 9 Uhr früh für die Landwehrmänner in den Gemeinden Aschach, Garsten, Gleink, Losensteinleiten und St. Ulrich. In Neuhofen im Gasthause des Herrn Alois Jenner Nr. 25. — Montag am 5. November 9 Uhr früh für die Landwehrmänner in den Gemeinden des Gerichts¬ bezirkes Neuhofen. In Kremsmünster im Resl'schen Gasthause zu Kremsmünster. — Dienstag am 6. November 9 Uhr früh für die Landwehrmänner in den Gemeinden des Gerichts¬ bezirkes Kremsmünster. Die Nachcontrole am 26. November 9 Uhr früh in der Landwehr=Kaserne in Linz.
2 III. Die Herren Gemeinde=Vorsteher oder deren Stell¬ vertreter haben bei der Landwehr=Controle gegenwärtig zu sein, das Evidenz=Verzeichnis, Meldebuch und den Ver¬ änderungs=Ausweis pro October bez. November mitzubringen und die Controlpflichtigen, gemeindeweise gesammelt, vorzuführen. IV. Die Controlpflichtigen sind aufzufordern, am Controlplatze rechtzeitig zu erscheinen, und sind die Nicht¬ erschienenen oder verspätet Eingetroffenen zur Nachcontrole verpflichtet und unterliegen überdies, soferne sie sich nicht zu rechtfertigen vermögen, der militärischen Bestrafung. Die ohne genügende Rechtfertigung auch von der Nach¬ controle Wegbleibenden werden mittelst Einberufungskarte zur besonderen Nachcontrole vorgeladen, wo sie dann ihr Wegbleiben zu rechtfertigen haben oder bestraft werden. V. Einberufungskarten werden für die Control=Ver¬ sammlung und zur Nachcontrole nicht ausgegeben. Diese Kundmachung ist durch öffentlichen Anschlag oder durch sonstige Verlautbarung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Steyr, den 6. August 1894. Z. 10.010. An alle Gemeinde-Vorstehungen Beim Regiments=Cadre des Landwehr=Dragoner¬ Regiments Nr. 7 in Wels werden mit 1. October d. J. in den Activstand aufgenommen u. zw.: drei Rechnungs¬ Unterofficiere, zwei Zugsführer, dreizehn Corporäle und vier Escadrons=Trompeter. Diese Unterofficiere treten mit dem Tage ihrer Activierung in den Bezug der chargen¬ mäßigen Gebüren und der Unterofficiers=Dienstesprämie. Um diesen bestehenden Abgang möglichst bald decken zu können, haben die Gemeinde=Vorstehungen die in der Aufenthalts =Evidenz befindlichen Unterofficiere der Reserve des Heeres und der n. a. Landwehr aufzufordern, ob nicht welche die Activierung anstreben und die eventuell sich Meldenden ehestens anher bekannt zugeben. Steyr, am 7. August 1894. Z. 10.191. An die Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend Einbringung von Gesuchen um eine Be¬ günstigung in Erfüllung der Militärdienstpflicht. Es wurde die Wahrnehmung gemacht, dass namentlich in den auf das Ende der Stellungsperiode und auf den Einreichungs=Termin (1. October) zunächst folgenden Mo¬ naten von Assentierten oder deren Angehörigen auffollend häufig Gesuche um eine Begünstigung in der Erfüllung der Dienst=Pflicht eingebracht werden, während im Sinne des Wehrgesetzes und der Wehrvorschriften (§ 22:2 und § 26 W. W., I. Th.) solche Gesuche in der Regel vor oder spätestens zur Zeit der Hauptstellung eingebracht werden sollen. In diesem Falle tritt dann auch die sehr abgekürzte mündliche Verhandlung bei der Stellung selbst ein und kann die erforderliche commissionelle Untersuchung männ¬ licher Angehöriger in ihrem Aufenthaltsbezirke vor der am¬ bulanten Stellungscommission vorgenommen werden, wo hingegen über nachträglich eingebrachte Gesuche ein ziemlich weitwendiges und zeitraubendes schriftliches Verfahren bei Reclamationsgesuchen nach § 34, W. G., unter Einholung der Bereitwilligkeitserklärung eines bereits eingereihten Sol¬ daten zu pflegen ist und die Angehörigen häufig die nicht unbedeutende Reise zur nächsten ständigen Stellungscommission auf ihre eigenen Kosten vornehmen müssen. Aus diesen Gründen werden daher die Gemeinde¬ vorstehungen aufgefordert, unter Hinweis auf die vorste¬ henden Erwägungen auf die Bevölkerung dahin zu wirken, dass Gesuche um eine Begünstigung in der Erfüllung der Dienstpflicht und speciell die Reclamationen aus Familien¬ rücksichten, in allen Fällen, da die Parteien den Anspruch schon zur Zeit der Abstellung des Betreffenden für begründet halten, auch schon rechtzeitig vor der Hauptstellung einge¬ bracht werden und dass mit dem Einschreiten nicht erst bis zur thatsächlichen Assentierung oder gar bis zur Ein¬ reihung des Reclamierten zugewartet werde, da sonst eine Verzögerung in der Zuerkennung der Begünstigung infolge nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Beibringung der Nachweise die Heranziehung zur activen Dienstleistung nicht hintanhalten würde. Steyr, am 7. August 1894. Z. 10.270. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Errichtung einer Schutzimpfanstalt gegen Hundswuth. Laut Erlass der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 3. August 1894, Z. 12.311/V, ist in Wien eine Schutz¬ impfungs=Anstalt gegen Wuth (Lyssa) in der k. k. Kranken¬ anstalt „Rudolfstiftung“ eröffnet worden. Diese vom Wiener k. k. Krankenanstaltenfonde als besondere humanitäre In¬ stitution mit namhaften Kosten errichtete und erhaltene Schutzimpfungsanstalt gegen Wuth (Lyssa) soll nicht bloß den der Impfung bedürftigen Bewohnern Wiens, sondern auch auswärtigen Hilfsbedürftigen zugänglich sein. Ich bringe untenstehend eine diesbezügliche Kund¬ machung der n. ö. Statthalterei in Abschrift zur allgemeinen Kenntnis nebst dem Formulare und Certificate für allen¬ falls dahin abzusendende, von wüthenden Hunden gebissenen Personen. Hievon ist den sämmtlichen Herren Aerzten die Mittheilung zu machen und ist über den Vollzug dieser Anmeldung unter Vorlage der Bestätigung des betreffenden Herrn Localarztes, dass er dieses Amtsblatt eingesehen habe, anher binnen 8 Tagen Bericht zu erstatten. Z. St. Z. 48.821. Kundmachung des k. k. Statthalters im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns vom 27. Juli 1894, Z. 48.821, betreffend die Eröffnung einer Schutzimpfungsanstalt gegen Wuth (Lyssa) in der k. k. Krankenanstalt „Rudolfstiftung“ in Wien. In der k. k. Krankenanstalt Rudolfstiftung in Wien, III. Gemeindebezirk, Landstraße, Boerhavegasse 2 und Ru¬ dolfsgasse 15, besteht seit Juli 1894 eine über Ermächtigung des hohen k. k. Ministeriums des Innern errichtete Schutz¬ impfungsanstalt gegen Wuth (Lyssa), welche nicht bloß den
3 der Impfung bedürftigen Bewohnern von Wien, sondern auch auswärtigen Hilfsbedürftigen zugänglich ist. In dieser Anstalt werden von wüthenden Thieren ge¬ bissene Menschen den Schutzimpfungen gegen Ausbruch der Wuth nach der Methode Pasteurs unterzogen. Die Impf¬ behandlung erstreckt sich auf beiläufig 12—14 Tage. Die Vornahme der Wuthschutzimpfung findet täglich zwischen 10 und 11 Uhr vormittags in der k. k. Kranken¬ anstalt „Rudolfstiftung“ ambulatorisch und zwar vorläufig bis zur Feststellung eines Gebürentarifes unentgeltlich statt. Die zu Impfenden haben sich unter Vorweisung eines besonderen Certificates, welches die in folgendem Muster angeführten Daten enthalten soll, am Aufnahmsjournale dieser Krankenanstalt zu melden. In den Krankenverpflegsstand selbst und zwar gegen Zahlung der normalmäßigen Verpflegskosten können jedoch nur solche Personen ausgenommen werden, deren Bissver¬ letzungen eine Spitalsbehandlung erheischen. Ist dies nicht der Fall, so haben die von auswärts Kommenden für ihre Verpflegung und Unterkunft selbst zu sorgen. Es ist dringend erwünscht, dass seitens der politischen Polizei= oder Gemeindebehörden oder von ärztlichen Organen nur solchen Personen der Besuch der Anstalt empfohlen werde, welche von constatiert „wüthenden“ oder durch verschiedene Umstände als höchst „wuthverdächtig“ zu bezeichnenden Thieren gebissen worden sind und sind den gebissenen Personen dies¬ bezügliche Certificate mitzugeben, welche dem beigegebenen Muster entsprechend Angaben über die Provenienz des Thieres, welches gebissen hat, die Möglichkeit seiner Infection, die im Leben geäußerten Symptome, die weiteren Schicksale und allenfalls den Obductionsbefund des Thieres zu enthalten haben, wobei der Gebrauch der Bezeichnung „wuthverdächtig“ ohne weitere Angabe zu vermeiden ist. Mit den Thieren, welche Menschen gebissen haben, ist nach den hierüber bestehenden Vorschriften (siehe § 35 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, betreffend die Tilgung anneckender Thierkrankheiten und die mit der Ministerial=Verordnung vom 12. April 1880, R.=G.=Bl. Nr. 36, erlassenen Durchführungsbestimmungen hiezu) vorzugehen nur empfiehlt es sich im Falle, als selbe getödtet und der Section unterzogen worden sein sollten, den uneröffneten Schädel des Thieres in die Schutzimpfungsanstalt gelangen zu lassen. Verletzungen, die nur in Abschürfungen der Oberhaut, in leichten Bissen durch dicke Kleider, namentlich Tuchkleider bestehen, so dass zum Beispiel nur Zahneindrücke zu Stande gekommen sind, bedürfen der Behandlung in der Anstalt nicht. Kielmansegg m. p. Muster. Certificat zur Vorweisung in der Schutzimpfungsanstalt gegen Wuth (Lyssa) in der k. k. Krankenanstalt „Rudolfstiftung“ in Wien, III., Landstraße, Boerhavegasse 2 und Rudolfsgasse 15 und zur Meldung im Aufnahmsjournale daselbst. 1. Name und Wohnort des Arztes oder Veterinärs Benennung der Behörde oder des Amtes des Gemeindevor¬ stehers oder Gendarmerieposten=Commandos, von welchem dieses Certificat ausgestellt wird: —2. Genaues Nationale (Vor= und Zuname, Alter, Stand, Zuständigkeit und ordentlicher Wohnsitz) desjenigen, für welchen dieses Certificat ausgestellt wird: 3. Genaue Angabe der Zeit, wann die Person gebissen worden ist: 4. Genaue Beschreibung des Thieres (Größe, Rasse u. dgl.), welches die Person gebissen hat: 5. Angabe, ob die Bisswunde geblutet hat: 6. Angabe, was mit der Wunde geschah: 7. Name und Adresse des Eigenthümers des Thieres: 8. Angabe, ob die Untersuchung des Thieres vor oder nach dessen Verendung oder Tödtung stattgefunden hat und mit welchem Ergebnisse: 9. Angabe, was sonst mit dem Thiere geschah: 10. Angabe, ob das Thier selbst gebissen wurde und wie lange vor seiner Erkrankung dies der Fall war: 11. Angabe, ob das Thier sein Aussehen und sein Verhalten seit der Erkrankung geändert hat: 12. Angabe, ob das Thier auch andere Thiere gebissen hat und welche: 13. Angabe, ob es auch noch andere Personen gebissen hat und welche: Datum: Unterschrift: Wird dieses Certificat von Amtsorganen ausgestellt, ist das Amtssiegel oder Visum der Behörde beizudrücken, der sie zugetheilt sind. Z. 10.194. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Staats-Stipendien für Hörer am Thierarznei - Instikute in Wien. Nr. 16.436. Abschrift. Concursausschreibung. Von den mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 30. Juni 1881, Z. 4597, zur Eczielung eines ergie¬ bigen Nachwuchses von tüchtigen, gebildeten Thierärzten creierten zehn Staats=Stipendien im Jahresbetrage von dreihundert (300) Gulden für Civil=Hörer des dreijährigen, thierärztlichen Curses am k. u. k. Militär=Thierarznei¬ Institute in Wien, deren Genufs bei gutem Fortgange und sonstigem Wohlverhalten bis zur Vollendung der Studien dauert und nach Absolvierung des dritten Jahrganges für weitere fünf Monate behufs Ablegung der strengen Prüfungen verlängert werden kann, gelangen mit Beginn des Studien¬ jahres 1894/95 drei in Erledigung, und erfolgt die Wieder¬ verleihung derselben durch das k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern. Bewerber um diese Stipendien, welche österreichische Staatsbürger sein müssen, haben ihre mit dem Tauf= (Ge¬ burts=) und Impfungsscheine, dem Mittellosigkeits= und einem amtsärztlichen Zeugnisse über ihre Tauglichkeit zum Militär Dienste, ferner mit dem Zeugnisse der Reife zum Besuche
4 von Hochschulen oder mit jenem über den mindestens mit gutem Erfolge zurückgelegten ersten oder zweiten Jahrgang der thierärzlichen Studien am k. u. k. Militär=Thierarznei¬ Institute in Wien belegten Gesuche bis längstens 1. Sep¬ tember 1894 beim k. k. Ministerium für Cultus und Unter¬ richt einzureichen. Wien, am 19. Juli 1894. Vom k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 6. August 1894, Nr. 12.682/III, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 11. August 1894. Z. 9823. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung Militärtarpflichtiger. Folgende Personen denen bisher eine Militärtaxe nicht in Vorschreibung gebracht werden konnte, da ihr Auf¬ enthalt h. a. unbekannt war, sind auszuforschen, und es ist ein positives Ergebnis eventuell nähere Ausforschung derselben erleichternde Umstände, zu berichten. Aus der Gemeinde Großraming: Der im Jahre 1866 geborene Knecht Ferdinand Faist, der im Jahre 1860 geb. Schmiedgeselle Johann Schönangerer, der im Jahre 1857 geb. Bediente Christian Faist, der im Jahre 1862 geb. Fabriksarbeiter Pius Stagler, der im Jahre 1856 geb. Knecht Karl Sturm, der im Jahre 1866 geb. Johann Pölzgruber, der im Jahre 1868 geb. Lambert Auer, der im Jahre 1868 geb. Vincenz Vorderwinkler, der im Jahre 1862 geb. Lohnarbeiter Josef Schnall, der im Jahre 1862 geb. Anton Garstenauer, der im Jahre 1862 geb. Schmiedgehilfe Franz Hinterlechner, der im Jahre 1863 geb. Bauernknecht Josef Bichler, der im Jahre 1866 geb. Fleischergehilfe Peter Hödl, der im Jahre 1867 geb. Müller¬ gehilfe Alois Hinterlehner, der im Jahre 1866 geb. Binder¬ geselle Franz Josef Moisl, der im Jahre 1868 geb. Holz¬ knecht Heinrich Damberger, der im Jahre 1869 geb. Holz¬ knecht Josef Gsöllpointner, der im Jahre 1869 geb. Alois Rebhandl. Aus der Gemeinde Gaflenz: Der im Jahre 1866 geborene Bergarbeiter Ludwig Müller, der im Jahre 1868 geb. Kellner oder Bahnarbeiter Franz Mayr, der im Jahre 1864 geb. Karl Mitterhauser. Aus der Gemeinde Lausa: Der im Jahre 1860 ge¬ borene Bäckergehilfe Eduaro Bachleitner, der im Jahre 1861 geb. Messerergehilfe Alois Brandtner. Aus der Gemeinde Losenstein: Der im Jahre 1857 geborene Bauernknecht David Feichtl, der im Jahre 1857 geb. Roman Reitmannsdorfer, der im Jahre 1857 geb. Knecht Michael Diwald, der im Jahre 1860 geb. Knecht Johann Großauer, der im Jahre 1861 geb. Werksarbeiter Leopold Schöckenhuber, der im Jahre 1863 geb. Uhrmacher Franz Anthofer, der im Jahre 1862 geb. Fabriksarbeiter Ferdinand Großauer. Aus der Gemeinde Neustift: Der im Jahre 1860 geborene Fabriksarbeiter Ludwig Streicher. Aus der Gemeinde Reichraming: Der im Jahre 1869 geborene Sensenarbeiter Caspar Pölzguter, der im Jahre 1862 geb. Sichelschmied Ferdinand Riedlecker. Aus der Gemeinde Weyer: Der im Jahre 1857 geborene Knecht Florian Rappl, der im Jahre 1861 geb. Pferdeknecht Anton Ahrer, der im Jahre 1869 geb. Knecht Karl Berger, der im Jahre 1867 geb. Knecht Stefan Pröler, der im Jahre 1869 geb. Knecht David Auer. Steyr, am 9. August 1894. Z. 10.192. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung. Die Veranlassung der Ausforschung des am 3. April 1861 in Mitrowitz geborenen, in Neu=Biela im Bezirke Mistek heimatberechtigten, stellungspflichtigen Franz Schindler, Sohnes der Eheleute Franz Schindler und der Johanna Schindler, einer Tochter des Häuslers Paul Seibert aus Engelswald und der Anna Seibert, geb. Hübel, wird angeordnet. Nach dem Berichte des Gemeinde=Vorstandes in Neu¬ Biela soll die Familie Schindler vor beiläufig fünfzehn Jahren den Misteker Bezirk verlassen haben. Ihr letzter Aufenthaltsort dortselbst war Klein=Habrowa, von wo dann die Familie nach Groß=Kunzendorf, Bezirk Teschen, gezogen sein soll. Die im Teschener Bezirke eingeleiteten Nachforschungen blieben jedoch resultatlos. Ebenso konnte der Stellungspflichtige nicht im Freistädter=Bezirke, woselbst, und zwar in Polnisch=Ostrau, er sich nach Angabe seines Tauspathen Franz Merta aus Mitrowitz aufgehalten haben soll, eruiert werden. Auch die im Neutitscheiner=Bezirke, aus welchem die Eltern des Franz Schindler stammen, sowie im Heimatsbezirke gepflogenen Nachforschungen blieben durchaus erfolglos. Eine Personsbeschreibung kann nicht beigebracht werden, da der Stellungspflichtige in der Ge¬ meinde Neu=Biela vollkommen unbekannt ist. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 30. Juli 1894, Z. 12.076/IV., mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die diesbezüglichen Nach¬ forschungen und zwar inbesondere in der Richtung einzu¬ leiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ein allfälliges positives Resultat der Erhebungen ist bis 10. October l. J. anher zu berichten. Steyr, 9. August 1894. Z. 10146. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und Spitals=Verwaltungen. Warnung vor dem Spitals=Frequentanten Alois Auracher. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 1. August 1894, Z. 11.671/II, treibt sich Alois Auracher,
5 1853 in Wels geboren, zur Stadtgemeinde Wels zuständig, schon jahrelang, ohne auch auch nur einen Tag gearbeitet zu haben, von Provinz zu Provinz herum, nimmt nicht nur ungebürliche Spitalspflege in Anspruch, sondern ver¬ steht es auch, vielfach bare Unterstützungen auf Rechnung der Gemeinde Wels von fremden Gemeinden zu erwirken. Derselbe treibt sich mit Vorliebe in den Kronländern Salzburg, Steiermark, Kärnten, Krain, Kroatien, Slavonien, Tirol, Vorarlberg und Oberösterreich herum und nicht selten durchstreift er auch das Königreich Bayern. Seit kurzer Frist hat Alois Auracher von 13 Ge¬ meinden bare Unterstützungen und in 7 Spitälern und zwar in Vöcklabruck, Kufstein, Innsbruck, Salzburg, Kopreinitz, Agram, Lienz und Mariazell Aufnahme erwirkt, wodurch nicht nur der oberösterreichische Landesfond, sondern auch die Stadtgemeinde Wels nicht unbedeutend belastet werden. Von seinen nicht zahlungspflichtigen Verwandten erhält Alois Auracher ausgiebige und oftmalige Unter¬ stützungen an Bargeld und Kleidern. Alois Auracher wurde bereits 17 mal verschoben, 13 mal wegen Bettel und Landstreicherei abgestraft, laut Erlasses der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 25. September 1890, Z. 21.697, in die Zwangs¬ arbeitsanstalt Laibach abgegeben, aus welcher derselbe am 20. Mai 1892 entlassen worden ist. Mit Erkenntnis der Stadtgemeindevorstehung Linz vom 17. Mai 1890, Z. 12.853, wurde er für immer aus dem Gemeindebezirke Linz und den Vororten Lustenau und Waldegg abgeschafft. Die Personsbeschreibung dieses Vaganten ist folgende: Statur: mittel, proportioniert; Gesicht rund, Haare braun: Nase: proportioniert; Augen und Augenbrauen: braun; Mund: proportioniert; brauner Schnurr= und Backenbart; Kleidung: defect. Infolge des Ansuchens der Stadtgemeindevorstehung in Wels werden die Gemeindevorstehungen und Spitals¬ verwaltungen angewiesen, zu veranlassen, dass dem Genannten keinerlei Unterstützungen verabfolgt werden, dass derselbe nur im Falle erwiesener Nothwendigkeit in die Spitals¬ Pflege ausgenommen, sonst aber nach den Schubvorschriften behandelt werde. Steyr, am 8. August 1894. Z. 10311 An die Gemeindevorstehungen. Warnung vor Franz Kastreuz. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 4. August 1894, Z. 12.238, treibt sich der zur Stadtge¬ meinde Tschernembl zuständige Franz Kastreuz stets beschäf¬ tigungslos herum und lässt sich von auswärtigen Gemeinden Reiseunterstützungen verabfolgen, wodurch seiner Heimats¬ gemeinde große Unkosten verursacht werden. Die Gemeinde¬ vorstehungen werden auf das Treiben dieses Individuums mit der Weisung aufmerksam gemacht, das Geeignete zu veranlassen, dass demselben hinkünftig keinerlei Geldunter¬ stützungen verabreicht werden, es vielmehr nach Maßgabe der Umstände der schubpolizeilichen Behandlung unterzogen wird. Franz Kastreuz ist im Jahre 1854 geboren, von großer Statur, hat ovales Gesicht, braune Haare, graue Augen, kleinen Mund und eine gebogene Nase, besondere Kenn¬ zeichen keine. Steyr, am 13. August 1894. Z. 10.104. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 26. Juli bis 2. August 1894. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ort Ischl. 2. Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde und Ort¬ schaft Kronstorf. 3. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde Weyer, Ortschaft Nach der Enns, Gemeinde und Ortschaft Wart¬ berg, Gemeinde und Ortschaft Weißkirchen, Gemeinde Tern¬ berg, Ortschaft Bäckengraben. 4. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Vöcklamarkt. Steyr, 7. August 1894. Z. 10.400. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ueberwachung des Hausierverbotes mit Klauenthieren und der thierärztlichen Untersuchung von Triebherden im Zinne des § 11 des allgemeinen Thierseuchen-Gesetzes. Nachdem insbesondere von Großviehhändlern der Unfug des Hausierens mit Klauenthieren von Ort zu Ort und von Hof zu Hof einreißt und somit die Statthalterei=Verordnungen vom 14. Juli und 11. September 1891, Z. 9965 und 13.427, Amtsblatt Nr. 29 und 37 ex 1891, und vom 10. Jänner 1892, Z. 19.471, Amtsblatt Nr. 10 ex 1892, betreffend das Verbot des Handels mit Klauenthieren (Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen) im Hausierwege von den Händlern wiederholt übertreten werden, so werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten¬ Commanden auf die noch bestehenden Normen des Verbotes nachdrücklichst mit dem Auftrage aufmerksam gemacht, alle Viehhändler, welchen nur der Verkauf auf den zu Recht bestehenden Viehmärkten oder von ihrem Domicile d. h. ihren gewerblichen Betriebsstätten oder bewilligten Zweig¬ niederlassungen aus gestattet ist, strengstens zu überwachen und selbe im Betretungsfalle zur Abstrafung im Sinne des Gesetzes vom 24. Mai 1892, R.=G.=Bl. Nr. 51, den competenten Gerichtsbehörden und h. a. an¬ zuzeigen. Hiebei haben auch die Gemeinde=Vorstehungen und die k. k. Gendarmerie darüber zu wachen, dass die Treiber von Viehherden der ohnehin im § 11, Absatz 1, des Thierseuchengesetzes auferlegten Verpflichtung, die Triebherde von 5 zu 5 Tagen durch einen Thierarzt untersuchen zu lassen, nachkommen. Diese Ueberwachung ist insbesondere an den
6 Landesgrenzen bei der Einführung von Handelsvieh aus anderen Kronländern strengstens zu führen. 2 Steyr, am 13. August 1894. Z. 7940. Sammlungs -Ergebnis. 8 Bei der infolge des hohen Statthalterei=Präsidial=Er¬ lasses vom 30. Mai d. J., Z. 1057, im diesseitigen Amts¬ bezirke eingeleiteten Sammlung für die durch Brand zu Schaden gekommenen Bewohner des Marktes Bad Hall sind h. ä. 515 fl. 35 kr. Sammlungsgelder eingeflossen und zwar von der Gemeinde Allhaming 4 fl. 10 kr., Egendorf 5 fl., Kematen 6 fl. 60 kr., St. Marien 1 fl., Neuhofen 22 fl. 60 kr., Piberbach 7 fl. 15 kr., Pucking 5 fl., Weißkirchen 5 fl., Aschach 5 fl., Garsten 17 fl. 70 kr., Gleink 20 fl., Losensteinleiten 5 fl., Sierning 45 fl. 55 kr., Ternberg 6 fl. 45 kr., Thanstetten 6 fl., St. Ulrich 10 fl., Eberstall¬ zell 7 fl., Kremsmünster Land 70 fl., Kremsmünster Markt 48 fl., Pfarrkirchen 133 fl. 94 kr., Ried 8 fl., Rohr 13 fl. 50 kr., Sippbachzell 11 fl. 20 kr., Wartberg 9 fl., Gaflenz 3 fl., Großraming 3 fl. 85 kr., Lausa 3 fl., Losenstein 7 fl. 71 kr., Neustift 5 fl. und Weyer 20 fl., welche unter Einem ihrer Bestimmung zugeführt wurden. Steyr, 7. August 1894. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Ehrenbürger=Diplome sowie jede Art Adressen, Anerkennungs= und Dankschreiben 2c. in schönster kalligraphischer Ausführung liefert billigst die Haas'sche Buchdruckerei und Lithographie, Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Gut gummierte Siegelmarken für die löbl. Gemeindevorstehungen und Ortsschulräthe sind in obiger Buchdruckerei und Lithographie zu haben. Lager aller Gattungen Schuldrucksorten für löbl. Ortsschulräthe und Schulleitungen. Redartion und Verlaa der k. I. Bezirksbaupinannschaft Stepr. — Haassche Buchruckrei in Stevr.
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