Amtsblatt 1894/32 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 9. August 1894

2 Z. 7187 An die Gemeinde=Vorstehungen. Die hohe k. k. Statthalterei für Oberösterreich hat mit dem Erlasse vom 17. Mai l. J., Z. 7689/IV, die Eröffnung des k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung, Nr. 10889/2636 II a, vom 13. Mai l. J. anher bekanntgegeben, wonach die Zustellung von Einberufungskarten an im Auslande weilende Wehrpflichtige ohne Intervention der k. u. k. Missionen genau nach den Bestimmungen der Wehr=Verordnungen III. Theil, § 26, 3, in allen Fällen einer Einberufung solcher Wehrpflichtigen zu geschehen hat. Es ergeht demnach die Aufforderung, strengstens dafür zu sorgen, dass jeder Wehrpflichtige, welcher um eine Aus¬ landsreisebewilligung ansucht, vorher in der Gemeinde eine stabile Mittelsperson benenne, wie es eben im P. 4 des § 7 der Wehr=Verordnungen, III. Theil, vorgeschrieben erscheint, und es ist diese Mittelsperson im Evidenz=Ver¬ zeichnisse vorzumerken. Weiters ist dafür zu sorgen, dass von solchen im Auslande weilenden Wehrpflichtigen die genauen Adressen bekannt werden und gelegentlich anher mitgetheilt werden, um im Falle einer directen Zusendung von Einberufungs¬ karten dieselben dem Einberufenen auf seine Kosten zu¬ senden zu können. Steyr, am 5. August 1894. Z. 9296. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Choleraärzte. Die sämmtlichen Herren Aerzte find einzuladen, da¬ rüber sich umgehend zu erklären, ob sie geneigt sind, im Falle des Ueberhandnehmens der Cholera außerhalb ihrer Wohnsitze, und zwar: a) im Lande Oberösterreich; b) auch außerhalb in anderen Kronländern sich als Epidemie=Arzt gegen angemessene Entlohnung sich verwenden zu lassen. Die Namen der betreffenden Aerzte sind umgehends anher bekannt zu geben. Steyr, den 30. Juli 1894. Z. 9870. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen betreffend die Uebersetzung der Ursprungs= und Ge¬ sundheitszeugnisse für die Einfuhr von Thieren 2c. nach Serbien. Das hohe k. k. Ministerium des Innern in Wien hat mit dem Erlasse vom 16. Juli d. J., Z. 17115, in Durchführung des Viehseuchen=Uebereinkommens mit Serbien vom 9. August 1892 (R.=G.=Bl. Nr. 106 ex 1893) eröffnet, dass mit Rücksicht auf den Umstand, als die im Artikel 2 gestellten Anforderungen an die Beschaffenheit der Ur¬ sprungs= und Gesundheitszeugnisse für zur gegenseitigen Einfuhr bestimmte Thiere, thierische Rohstoffe und Gegenstände, welche Träger des Ansteckungsstoffes von Thierseuchen sein können, mit jenen Anforderungen sich vollkommen decken, welche im Verkehre nach dem Deutschen Reiche im Viehseuchen=Ueber¬ einkommen vom 6. December 1891 (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) vorgeschrieben sind und lediglich im letzten Satze des 3. Absatzes dieses Artikels durch die Vorschrift: „Bei Thieren ist überdies nachzuweisen, dass die¬ selben vor der Absendung am Herkunftsorte mindestens durch 40 Tage gestanden sind“ ein Mehrerfordernis gegeben ist; mit dem kgl. ungarischen Acker¬ bau=Ministerium die Vereinbarung getroffen wurde, dass die Uebersetzung der gedachten Zeugnisse (Pässe) für derlei österreichische Provenienzen in die serbische Sprache aus¬ schließlich von den königlichen ungarischen Grenzzollämtern an der serbischen Grenze besorgt werde. Bei der Ausstellung dieser Zeugnisse durch die Orts¬ behörden, sowie der Bescheinigung derselben durch die hiezu berufenen Thierärzte erübrigt demnach überhaupt und auch hinsichtlich allfälliger Viehsendungen nach Serbien, außer der besonderen Bedachtnahme auf das oben angeführte Mehrerfordernis, kein von den Vorschriften des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche abweichender Vorgang. Hievon werden die Gemeindevorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 23. Juli 1894, Z. 11642/II, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 3. August 1894. Z. 9871. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. Nr. 12.075 II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus Vorarlberg und den politischen Bezirken Imst und Landeck in Tirol nach Oberösterreich. Mit Rücksicht auf die in der letzten Zeit zutage ge¬ tretene Ausbreitung der Maul= und Klauenseuche in den politischen Bezirken Imst und Landeck in Tirol und den schon seit längerer Zeit in Vorarlberg (Bregenzer Walde) unterhaltenen Bestand dieser Seuche findet die k. k. Statt¬ halterei im Grunde der Bestimmungen des § 5 des Thier¬ seuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R. G. Bl. Nr. 35) behufs Verhinderung der Einschleppung der Seuche, ins¬ besondere durch Zucht= und Nutzvieh, die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus Vorarlberg und aus den politischen Bezirken Imst und Landeck in Tirol nach Ober¬ österreich bis auf weiteres zu verbieten. Diese Verfügungen treten mit dem Tage der Ver¬ lautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Uebertretungen derselben werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, am 21. Juli 1894. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 3. August 1894.

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