Amts-Blatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 31 1894 Steyr, am 2. August. Z. 9308. An die Gemeindevorstehungen. Einziehung der Zwanzig= und Vierkreuzerstücke ö. W. In Folge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei Linz vom 25. Juli l. J., Z. 11593/II., werden die Gemeinde¬ vorstehungen aufgefordert, für die thunlichste Weiterverbrei¬ tung der Verordnung des Finanzministeriums vom 23. Juni 1894, R.=G.=Bl. Nr. 125, betreffend die Einziehung der Silberscheidemünzen zu zwanzig Kreuzern und der Kupferscheidemünzen zu vier Kreuzern ö. W. unter die Bevölkerung bis in die Ortschaften hin¬ unter Sorge zu tragen, damit die Besitzer solcher Münzen durch ein eventuelles Versäumnis des für den Privatver¬ kehr mit 31. December 1894, für den Cassenverkehr mit 31. December 1895 festgesetzten Praeclusiv=Termines nicht unnöthiger Weise Schaden erleiden. Steyr, den 31. Juli 1894. Z. 9464. An sämmtliche Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Josef Grab¬ maier. Zu Folge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 17. Juli 1894, Z. 11391/IV, wird die Veranlassung der Ausforschung des am 13. September 1871 geborenen, in Feldkirchen im Bezirke Klagenfurt heimatsberechtigten, stellungs¬ pflichtigen Engelbert Josef Grabmaier, unehelichen Sohnes der Josefine Grabmaier, welcher zur Stellung im Jahre 1893 und 1894 nicht erschienen ist, angeordnet. Im Jahre 1893 hatte der Genannte wegen Ver¬ brechens des Diebstahles eine sechsmonatliche Kerkerstrafe beim k. k. Landesgerichte Klagenfurt zu verbüßen, wurde am 23. September 1893 enthaftet, dem Stadtmagistrate in Klagenfurt überstellt und von diesem auf freien Fuß gesetzt. Seither ist dessen Aufenthalt unbekannt und blieben die von Seite der k. k. Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt eingeleiteten Nachsorschungen gänzlich erfolglos. Engelbert Grabmaier ist von mittlerer Statur, hat längliches Gesicht, braune Augen, branne Haare, reguläre Nase und Mund, und als besondere Kennzeichen: starke Sommersproßen. Er besitzt ein Arbeitsbuch von der Gemeindevorstehung Feldkirchen, ausgestellt unterm 22. März 1889, Z. 181. Derselbe ist Rauchfangkehrergehilfe von Beschäftigung. Hievon werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie= Posten=Commanden mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ein allfälliges, positives Resultat der Erhebungen ist bis 20. September 1894 anher zu berichten. Steyr, am 24. Juli 1894. Z. 9712. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Organisation der Sanitäts=Gemeinden. Nachdem die Constituierung der Sanitätsgemeinden nunmehr im Sinne des h. ä. Erlasses vom 6. d. M., Z. 8778, erfolgen kann, werden zunächst jene Gemeinde¬ Vorstehungen, in deren Gebieten Aerzte ansässig sind, auf¬ gefordert, den Gemeindeausschuss, welchem nach den Be¬ stimmungen des § 4 des Gesetzes vom 22. September 1893 (betreffend die Regelung des Sanitätswesens in den Gemeinden) zugleich die Vertretung der Sanitätsgemeinde zusteht, zur Consti¬ tuierung der Sanitätsgemeinden einzuberufen. Zunächst wird es dann Aufgabe der Gemeindevorsteher sein, sich mit dem Local¬ arzte über die Bedingungen der Uebernahme des Dienstes ins Einvernehmen zu setzen. Hiebei werden die Gemeindevorstehungen aufmerksam gemacht, dass nach seitens der hohen k. k. Statthalterei veranlasste eingehende Erhebungen für die Entlohnung der Aerzte als Basis der Berechnung per Kopf und Jahr der Bevölkerung ein Betrag von 12 bis 15 kr. als Minimum angenommen worden ist. Das würde auf 12 — 15 fl. für je 100 und 120 bis 150 fl. per 1000 Einwohner betragen. Nach § 10 des obigen Gesetzes hat der Gemeindearzt auch auf ein Reisepauschale Anspruch bei Amtsreisen über eine halbe Wegstunde Entfernung.
2 Der Gemeindevorstehung steht es frei, sofort mit den erwähnten Herren Gemeindeärzten über eine jährliche Pau¬ schalsumme übereinzukommen oder die Bemessung derselben dem oberösterreichischen Landesausschusse zu überlassen. Ein solches Reisepauschale entfällt selbstverständlich bei der Gemeinde Kremsmünster Markt, in der keine Entfernun¬ gen über eine halbe Stunde von der Wohnung des Arztes bestehen. Für die öffentlichen Impfungen wird wie bisher der Impfer aus dem Landesfonde und für Verrichtung im directen Auftrag der k. k. Behörden werden die Gemeinde¬ ärzte vom Staatsschatze entlohnt werden. Die Constituierung der Sanitätsgemeinden und Wahl der Gemeindeärzte sammt der Festsetzung der Entlohnung derselben kann daher sofort in nachstehenden Gemeinden vorgenommen werden: Bad Hall, Garsten, Kremsmünster Markt, St. Marien, Pfarrkirchen, Reichraming, Ried, Ternberg, Thanstetten, St. Ulrich und Wartberg. Bezüglich der Selbständigkeit der Gemeinden Neu¬ hofen, Gaflenz und Weyer ist die Genehmigung der hohen k.k. Statthalterei abzuwarten; ebenso bezüglich der hieramts vorgeschlagenen Cumulierung der übrigen Gemeinden zu Sanitätsgemeinden. Schließlich bemerke ich, dass bei der Entlohnung der Gemeindeärzte in den cumulierten Gemeinden nach dem gleichen Prinzipe vorzugehen sein wird, nämlich es ist eine Summe per Kopf und Jahr der Bevölkerung als Basis anzunehmen. Gemeinden, welche bereits aus Landesmitteln eine Subvention für den Arzt bisher bezogen haben und auch fernerhin beanspruchen, und solche, welche in Hinkunft eine Subvention für nothwendig halten, haben sich mit ihren Ansuchen neuerdings an den Landesausschufs zu wenden. Steyr, 28. Juli 1894. Z. 9808. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und Spitals-Verwaltungen. Warnung vor dem Spitals =Frequentanten Karl Hofer. Zu Folge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 23. Juli 1894, Z. 10478/II., hat der 19 Jahre alte, in Linz geborene und nach Hellmonsoedt zuständige Tischler¬ gehilfe Karl Hofer seiner Zuständigkeitsgemeinde durch Reise¬ vorschüsse, Kleidungskostenersätze, Verpflegungskosten und dergleichen schon wiederholt bedeutende Auslagen verursacht. Derselbe ist ledigen Standes, katholisch, mittlerer Statur, hat ovales Gesicht, schwarze Haare, braune Augen und sonst keine besonderen Kennzeichen. Da bei dem Umstande, als Karl Hofer sich als arbeits¬ scheues Individuum erweist und ein Vagantenleben führt, die begründete Befürchtung besteht, dass derselbe auch in Hinkunft seiner Heimatsgemeinde solche Auslagen verursachen wird, sich auch außerhalb des Bezirkes und zwar in Ober¬ und Niederösterreich und in Steiermark herumtreibt, werden die Gemeindevorstehungen und Spitalsverwaltungen ange¬ wiesen, zu veranlassen, dass derselbe nicht ohne zwingende Noth in einem Spitale Aufnahme finde, und dass dem Ge¬ nannten keine Reisevorschüsse 2c. ausgefolgt werden, derselbe vielmehr in die Heimatsgemeinde abgeschoben werde. Steyr, am 31. Juli 1894. Z. 9811. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen Zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 17. Juli bis 26. Juli 1894. 1. Rotz der Pferde. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde und Ortschaft Alberndorf. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch, Bestehen und Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde und Ortschaft Kronsdorf; Gemeinde Lorch, Ortschaft Volkersdorf. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde und Ort¬ schaften Wartberg; Gemeinde Weyer, Ortschaft Nach der Enns. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Vöcklamarkt. Bezirk Wels: Gemeinde St. Agatha, Ortschaft Schabertsberg; Gemeinde Offenhausen, Ortschaft Sittenthal. Steyr, am 1. August 1894. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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