2 geschlossenen Werkstätten beschäftigt waren, in die Ver¬ sicherungspflicht einbezogen und auch alle Unfälle, welche sich nicht selten und meist von schweren Folgen begleitet bei derartigen Arbeiten, z. B. Behauen der Stämme auf Zimmermannsplätzen, Transport der Hölzer und dergl. er¬ eigneten, als im Betriebe geschehen, anerkannt und die gebürende Entschädigung geleistet. Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat nun in mehreren Fällen die Entscheidung gefällt, dass die Maurer= und Zimmer¬ leute, welche am ständigen, vom Bauplatze örtlich getrennten Bauhofe oder Zimmermannsplatze, ferner jene Arbeiter, welche nur in den Werkstätten arbeiten (Bauschlosser, Tischler) der Versicherungspflicht nicht unterliegen, soferne diese Werk¬ stättenbetriebe nicht als fabriksmäßige zu betrachten sind oder unter Verwendung von Motoren ausgeübt werden. In Durchführung dieser Entscheidungen wird nunmehr die A.=U.=V.=A. laut Zuschrift vom 4. Juli l. J., Z. 13034, für jene Unsälle, welche sich auf den ständigen vom Bau¬ platze örtlich getrennten Bauhöfen oder Zimmermannsplätzen oder in Werkstätten ereignen, von nun an keine Haftung mehr übernehmen, andererseits aber sind die auf diese Ar¬ beiten entfallenden Lohnsummen bei der Berechnung des Versicherungsbeitrages außer Betracht zu lassen. Sämmtliche Arbeiten an der Baustelle, ferner die Re¬ paraturarbeiten an bereits bestehenden Baulichkeiten, endlich die Arbeiten in Werkstätten, in denen Motoren verwendet oder welche fabriksmäßig betrieben werden, unterliegen nach wie vor der Versicherungspflicht, es sind daher die auf diese Arbeiten entfallenden Lohnsummen gewissenhaft in den Bei¬ tragsberechnungen anzugeben. Hievon setze ich die Gemeindevorstehungen zur mög¬ lichsten Verlautbarung unter den Baugewerbetreibenden mit dem Beifügen in die Kenntnis, dass in Fällen, wo die Unfallserhebung in solchen Betrieben von hier aus den Gemeinden übertragen wird, stets auf diese Momente Rück¬ sicht zu nehmen und vor allem festzustellen ist: 1. welcher Art die von dem Verletzten ausgeführte Arbeit war (insbesondere ob es eine Arbeit an einem Bau oder sonstige Reparatursarbeit war); 2. ob der Unfall an der Baustelle oder in der ge¬ schlossenen Werkstätte oder auf dem ständigen, von der Baustelle örtlich getrennten Werksplatze sich ereignete; 3. ob die Arbeit, welche vom Verletzten ausgeführt wurde, vom Meister zur Ausführung übernommen und Ersterer von diesem auch entlohnt wurde; 4. ob der Verletzte in dem Arbeiterverzeichnisse des Ar¬ beitsgebers (§ 88 der Gewerbevorschriften) aufscheint. Steyr, am 12. Juli 1894. Z. 8764. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Betreffend den Verkauf von Blanquetten für Unfallanzeigen. Die Arbeiter=Unfallversicherungs=Anstalt in Salzburg hat wiederholt die Wahrnehmung gemacht, dass die Er¬ stattung der Unfallsanzeigen seitens der Unternehmer durch den Umstand erheblich verzögert wurden, dass die durch die Verordnung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 24. Jänner 1889, R.=G.=Bl. Nr. 12, vorgeschriebene Drucksorte nicht nach Bedarf in den Druckereien zu erlangen waren. Nachdem nun mehrere Druckereien (wie z. B. L. Feich¬ tingers Erben in Linz, Wimmer in Linz, Haas und Co. in Steyr, Stampfl in Braunau, Pustet und Angelberger in Salzburg, Anton Schuhmacher in Innsbruck) diese Druck¬ sorte auf Lager führen und wohl zu gewärligen steht, dass auch noch andere Druckereien sich mit dem Verkaufe der¬ selben befassen werden, wird der bisher bei der Anstalt be¬ standene Verlag nunmehr aufgelassen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge des Schreibens der Unfall=Versicherungs=Anstalt in Salzburg vom 4. Juli 1894, Z. 4020, zur Verständigung der Inter¬ essenten in die Kenninis gesetzt. Steyr, am 11. Juli 1894. Z. 8858. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 1. Juli l. J., Z. 17547, wird auf das Er¬ scheinen einer Ministerial=Verordnung im Reichsgesetzblatte aufmerksam gemacht, mit welcher in Gemäßheit der Bestimmung des § 6 der Ministerial=Verordnung vom 1. Mai 1866, R.=G.=Bl. Nr. 54, und mit Beziehung auf die Ministerial= Verordnung vom 2. Mai 1892, R.=G.=Bl. Nr. 72, die Erzeugung, der Verkauf und der Vertrieb der von der Firma Karl Philipp Pollak in Prag erzeugten „Wein=Essenz“ aus öffentlichen Ge¬ sundheitsrücksichten allgemein verboten wird. Nach dem Berichte einer Landesbehörde an das hohe k. k. Ministerium ist es vorgekommen, dass den Abnehmern dieser nunmehr verbotenen Wein=Essenz seitens der ge¬ nannten Fabriks=Firma bereits zur Ueberreichung bei der Behörde geeignete und gestempelte Gewerbeanmeldungen für den „Verkauf von versüßten und unversüßten geistigen Getränken in verschlossenen Flaschen“ zur Verfügung gestellt und diese Gewerbsanmeldungen auch thatsächlich bei den Behörden überreicht wurden. Infolge Erlasses der hoben k. k. Statthalterei Linz vom 4. Juli l. J., Z. 10615/I, werden diesbezüglich die Gemeindevorstehungen aufmerksam gemacht, dass ein der¬ artiges Handelsbefugnis die nach den Bestimmungen des § 15, Punkt 16 des Gewerbegesetzes vom 15. März 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39, bzw. des Gesetzes vom 21. Juni 1880, R.=G.=Bl. 120, und der Ministerial=Verordnung vom 16. Sep¬ tember 1880, R.=G.=Bl. 121, § 2, für die Kunstwein=Er¬ zeugung erforderliche Concession nicht zu ersetzen vermöchte. Im Falle der Ueberschreitung einer solchen Handels¬ befugnis ist daher sofort die Anzeige hieher zu erstatten. Steyr, 15. Juli 1894. Z. 8673. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen und Spitals-Verwaltungen. Warnung vor dem Spitals=Frequentanten Johann Hochrieder. Zufolge hohen k. k. Statthalterei =Erlasses vom 29. Juni l. J., Z. 10126/II, steht der zur Gemeinde Inbruck
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2