Amts-Blatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 29. 1804 Steyr, am 19. Juli. Z. 9085. An die Gemeinde=Vorstehungen der Ge¬ richtsbezirke Kremsmünster und Neuhofen. Amtstage. Ich werde am Montag den 30. Juli l. J. von 10 Uhr vormittags an in der Gemeindekanzlei zu Neuhofen und am Samstage den 4. August l. J. von 10 Uhr vor¬ mittags an in der Gemeindekanzlei szu Kremsmünster Amtstage halten. Hievon setze ich die Herren Gemeinde¬ Vorsteher zur allgemeinen Verlautbarung und behufs Inter¬ venierung in die Kenntnis. Steyr, am 14. Juli 1894. Z. 1000/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Wiederholt wurde die Wahrnehmung gemacht, dass bei approbierten Lehr= und Lesebüchern, welche in zahlreichen unveränderten Auflagen in Verwendung stehen, die letzten Ausgaben theils dem heutigen Standpunkte des Unterrichtes nicht mehr entsprechen, theils infolge mangelhafter Correctur zahlreiche Druckfehler, und mitunter auch sachliche Unrich¬ tigkeiten enthalten. Damit nun die hohe Unterrichts=Ver¬ waltung in die Lage versetzt werde, darauf hinwirken zu können, dass die an den Schulen eingeführten Lehr= und Lesebücher in jeder Beziehung correct seien und sowobl den Bedürfnissen der Schule, als auch dem gegenwärtigen Stand¬ punkte der Methodik vollkommen entsprechen, erhalten die Schulleitung und sämmtliche an der Schule wirkenden Lehr¬ kräfte mit Bezug auf die hohen Erlässe des Herrn Ministers für Cultus und Unterricht vom 21. März und vom 1. De¬ cember 1893, Z. Z. 6028 und 25.916, und die hohen Er¬ lässe des k. k. Landesschulrathes vom 10. Jänner 1894, Z. 3805 ex 1893, und vom 13. Juli 1894, Z. 1240 und 1328, den Auftrag, erhebliche sachliche oder sprachliche Un¬ richtigkeiten, Mängel und Druckfehler, welche sie bei dem Gebrauche der in Verwendung stehenden Lehr= und Lese bücher, und zwar sowohl jener, welche im k. k. Schulbücher¬ verlage, als auch jener, die in Privatverlägen erschienen sind — mit Ausnahme der Religionsbücher — wahrgenom¬ men haben, über jedes einzelne Buch abgesondert, unter genauer Bezeichnung des Titels, der Auflage und der Seite, bis spätestens 18. August l. J. zuverlässig zur Kenntnis des k. k. Bezirksschulrathes zu bringen. Dem Berichte der Schulleitung sind die Einzelnberichte der Lehr¬ kräfte anzuschließen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 18. Juli 1894. Z. 9020. An die Gemeindevorstehungen. Declarierung von Geldsendungen. Zufolge Erlasses vom 8. Juli l. J., Z. 1012, hat der Wiener Magistrat unter Vorlage der Verzeichnisse über die im IV. Ouartale 1892 bis inclusive IV. Quartal 1893 bei dem dortigen Einreichungsprotokolle, beziehungsweise bei jenem für den XVII. Wiener Bezirk eingelangten nicht declarierten Geld= und Wertsendungen um die Vermittlung ersucht, dass alle von den Staats= oder Gemeindebehörden aufzugebenden Postsendungen, welche Geld= oder Geldeswert enthalten, mit der vorgeschriebenen Wertdeclaration an der Außenseite des Paketes versehen, der Post übergeben werden, damit dieselben ordnungsmäßig behandelt und den mit Geld¬ sendungen manipulierenden Casseämtern überantwortet werden können. Die Gemeindevorstelungen werden daher unter Be¬ ziehung auf den h. ä. Erlass vom 12. April 1891, Z. 4127, Amtsblatt Nr. 15, neuerlich aufgefordert, die bezüglich der Verpackung und des Verschlusses amtlicher Sendungen mit Geld oder Geldeswert und der Wertdeclaration derselben mittelst des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1870, Stück XXI., Nr. 59 kundgemachten Normen genauestens einzuhalten. Steyr, am 14. Juli 1894. Z. 8729. 1 An die Gemeinde=Vorstehungen. Unfall=Bersicherung bei den Baugewerben. 974 Bisher wurde, gestützt auf den Wortlaut des § 1 U.=V.=G., wonach alle Arbeiten in gewerblichen Betrieben, die sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken, der Versicherungspflicht unterliegen, auch thalsächlich alle Arbeiter, welche bei Bau=, Maurer= und Zimmermeistern beschäftigt waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie bei Ausführung eines Neubaues, bei Reparaturen an bestehenden Baulichkeiten oder in den Bauhöfen und Zimmermannsplätzen oder in
2 geschlossenen Werkstätten beschäftigt waren, in die Ver¬ sicherungspflicht einbezogen und auch alle Unfälle, welche sich nicht selten und meist von schweren Folgen begleitet bei derartigen Arbeiten, z. B. Behauen der Stämme auf Zimmermannsplätzen, Transport der Hölzer und dergl. er¬ eigneten, als im Betriebe geschehen, anerkannt und die gebürende Entschädigung geleistet. Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat nun in mehreren Fällen die Entscheidung gefällt, dass die Maurer= und Zimmer¬ leute, welche am ständigen, vom Bauplatze örtlich getrennten Bauhofe oder Zimmermannsplatze, ferner jene Arbeiter, welche nur in den Werkstätten arbeiten (Bauschlosser, Tischler) der Versicherungspflicht nicht unterliegen, soferne diese Werk¬ stättenbetriebe nicht als fabriksmäßige zu betrachten sind oder unter Verwendung von Motoren ausgeübt werden. In Durchführung dieser Entscheidungen wird nunmehr die A.=U.=V.=A. laut Zuschrift vom 4. Juli l. J., Z. 13034, für jene Unsälle, welche sich auf den ständigen vom Bau¬ platze örtlich getrennten Bauhöfen oder Zimmermannsplätzen oder in Werkstätten ereignen, von nun an keine Haftung mehr übernehmen, andererseits aber sind die auf diese Ar¬ beiten entfallenden Lohnsummen bei der Berechnung des Versicherungsbeitrages außer Betracht zu lassen. Sämmtliche Arbeiten an der Baustelle, ferner die Re¬ paraturarbeiten an bereits bestehenden Baulichkeiten, endlich die Arbeiten in Werkstätten, in denen Motoren verwendet oder welche fabriksmäßig betrieben werden, unterliegen nach wie vor der Versicherungspflicht, es sind daher die auf diese Arbeiten entfallenden Lohnsummen gewissenhaft in den Bei¬ tragsberechnungen anzugeben. Hievon setze ich die Gemeindevorstehungen zur mög¬ lichsten Verlautbarung unter den Baugewerbetreibenden mit dem Beifügen in die Kenntnis, dass in Fällen, wo die Unfallserhebung in solchen Betrieben von hier aus den Gemeinden übertragen wird, stets auf diese Momente Rück¬ sicht zu nehmen und vor allem festzustellen ist: 1. welcher Art die von dem Verletzten ausgeführte Arbeit war (insbesondere ob es eine Arbeit an einem Bau oder sonstige Reparatursarbeit war); 2. ob der Unfall an der Baustelle oder in der ge¬ schlossenen Werkstätte oder auf dem ständigen, von der Baustelle örtlich getrennten Werksplatze sich ereignete; 3. ob die Arbeit, welche vom Verletzten ausgeführt wurde, vom Meister zur Ausführung übernommen und Ersterer von diesem auch entlohnt wurde; 4. ob der Verletzte in dem Arbeiterverzeichnisse des Ar¬ beitsgebers (§ 88 der Gewerbevorschriften) aufscheint. Steyr, am 12. Juli 1894. Z. 8764. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Betreffend den Verkauf von Blanquetten für Unfallanzeigen. Die Arbeiter=Unfallversicherungs=Anstalt in Salzburg hat wiederholt die Wahrnehmung gemacht, dass die Er¬ stattung der Unfallsanzeigen seitens der Unternehmer durch den Umstand erheblich verzögert wurden, dass die durch die Verordnung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 24. Jänner 1889, R.=G.=Bl. Nr. 12, vorgeschriebene Drucksorte nicht nach Bedarf in den Druckereien zu erlangen waren. Nachdem nun mehrere Druckereien (wie z. B. L. Feich¬ tingers Erben in Linz, Wimmer in Linz, Haas und Co. in Steyr, Stampfl in Braunau, Pustet und Angelberger in Salzburg, Anton Schuhmacher in Innsbruck) diese Druck¬ sorte auf Lager führen und wohl zu gewärligen steht, dass auch noch andere Druckereien sich mit dem Verkaufe der¬ selben befassen werden, wird der bisher bei der Anstalt be¬ standene Verlag nunmehr aufgelassen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge des Schreibens der Unfall=Versicherungs=Anstalt in Salzburg vom 4. Juli 1894, Z. 4020, zur Verständigung der Inter¬ essenten in die Kenninis gesetzt. Steyr, am 11. Juli 1894. Z. 8858. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 1. Juli l. J., Z. 17547, wird auf das Er¬ scheinen einer Ministerial=Verordnung im Reichsgesetzblatte aufmerksam gemacht, mit welcher in Gemäßheit der Bestimmung des § 6 der Ministerial=Verordnung vom 1. Mai 1866, R.=G.=Bl. Nr. 54, und mit Beziehung auf die Ministerial= Verordnung vom 2. Mai 1892, R.=G.=Bl. Nr. 72, die Erzeugung, der Verkauf und der Vertrieb der von der Firma Karl Philipp Pollak in Prag erzeugten „Wein=Essenz“ aus öffentlichen Ge¬ sundheitsrücksichten allgemein verboten wird. Nach dem Berichte einer Landesbehörde an das hohe k. k. Ministerium ist es vorgekommen, dass den Abnehmern dieser nunmehr verbotenen Wein=Essenz seitens der ge¬ nannten Fabriks=Firma bereits zur Ueberreichung bei der Behörde geeignete und gestempelte Gewerbeanmeldungen für den „Verkauf von versüßten und unversüßten geistigen Getränken in verschlossenen Flaschen“ zur Verfügung gestellt und diese Gewerbsanmeldungen auch thatsächlich bei den Behörden überreicht wurden. Infolge Erlasses der hoben k. k. Statthalterei Linz vom 4. Juli l. J., Z. 10615/I, werden diesbezüglich die Gemeindevorstehungen aufmerksam gemacht, dass ein der¬ artiges Handelsbefugnis die nach den Bestimmungen des § 15, Punkt 16 des Gewerbegesetzes vom 15. März 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39, bzw. des Gesetzes vom 21. Juni 1880, R.=G.=Bl. 120, und der Ministerial=Verordnung vom 16. Sep¬ tember 1880, R.=G.=Bl. 121, § 2, für die Kunstwein=Er¬ zeugung erforderliche Concession nicht zu ersetzen vermöchte. Im Falle der Ueberschreitung einer solchen Handels¬ befugnis ist daher sofort die Anzeige hieher zu erstatten. Steyr, 15. Juli 1894. Z. 8673. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen und Spitals-Verwaltungen. Warnung vor dem Spitals=Frequentanten Johann Hochrieder. Zufolge hohen k. k. Statthalterei =Erlasses vom 29. Juni l. J., Z. 10126/II, steht der zur Gemeinde Inbruck
zuständige Johann Hochrieder im Verdachte einer ungebür¬ lichen Inanspruchnahme der öffentlichen Krankenhauspflege, sowie von Unterstützungen. Derselbe ist geboren zu Inbruck, politischer Bezirk Hietzing Umgebung, und ist Schuhmachergehilfe von Profession. Hochrieder wurde im Jahre 1893 verpflegt im All¬ gemeinen Krankenhause, im Kaiserin Elisabeth= und im St. Rochusspitale in Wien, ferner in den Krankenhäusern Innsbruck, St. Pölten, Wiener=Neustadt, Hartberg, Triest und Gmunden; ferner in den ersten zwei Monaten des Jahres 1894 in den Krankenhäusern in Triest, Graz und Cilli; außerdem erhielt Hochrieder häufige Reiseunterstützungen in letzter Zeit unter anderen von den Gemeinden Innsbruck, Triest, Marburg, Laibach und Cilli. Nachstehend folgt die Personsbeschreibung des Johann Hochrieder: Statur mittel, Augen dunkel, Gesicht mager, Haare schwarz, schwarzer Schnurrbart. Die Gemeindevorstehungen und Spitalverwaltungen werden auf das Vorkommen dieses Individuums mit dem Auftrage aufmerksam gemacht, die Veranlassung zu treffen, dass derselbe in die Spitalspflege nicht vor ärztlich sicher¬ gestellter Nothwendigkeit übernommen werde und dass dem Genannten keine Reisevorschüsse oder Unterstützungen ver¬ abfolgt werden. Steyr, am 6. Juli 1894. Z. 8724. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und 000 Spitals=Verwaltungen. Warnung vor dem Spitals=Frequentanten Janez Tratar. Der zur Gemeinde Nassensuß zuständige Janez Tratar aus Trsina steht dringend im Verdachte der ungebürlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Spitalspflege. Die Gemeindevorstehungen und Spitalsverwaltungen werden infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei Linz vom 29. Juni l. J., Z. 10038/II, be¬ auftragt, das Geeignete zu veranlassen, dass Janez Tratar in den Spitälern nur für den Fall der unabweislichen Not¬ wendigkeit Aufnahme finde. Das genannte Individuum ist ledig, im Jahre 1867 geboren, nach Trsina, Gemeinde Nassensuß, zuständig, von großer Statur, hat ein längliches Gesicht, graue Augen, braune Augenbrauen, stumpfe Nase, breiten Mund, braune Haare, ist rasiert, hat als besonderes Kennzeichen einen Bruch und ist mit einem Militärpass vom 17. Infanterie¬ Regimente versehen. Steyr, 7. Juli 1894. Z. 8869. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und Spitals=Verwaltungen. Warnung vor dem Spitals-Frequentanten Johann Reinkogler. Zufolge hohen Statthalterei=Erlasses vom 5. Juli l. J., 10.299/II, erschwindelt sich Johann Reinkogler, 1853 ge¬ boren, nach Ischl zuständig, Bildhauergehilse, versehen mit Arbeitsbuch ddto. 2. December 1893, Nr. 198, ein oftmals abgestraftes, zuletzt wegen Verbrechens des Diebstahles mit 7 Jahren schweren Kerkers bestraftes Individuum, auf Rechnung seiner Heimatsgemeinde Reiseunterstützungen und verursacht der Gemeinde bedeutende Kosten. Infolge des Ansuchens der Gemeinde=Vorstehung in Ischl werden die Gemeinde=Vorstehungen und Spitals¬ Verwaltungen angewiesen zu veranlassen, dass dem ge¬ nannten keinerlei Unterstützungen verabfolgt werden, der¬ selbe auch ohne dringende Notwendigkeit nicht in ein Kranken¬ haus ausgenemmen, sondern sofort der schubpolizeilichen Behandlung unterzogen werde. Steyr, am 10. Juli 1894. Z. 8933. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und Spitals-Verwaltungen. Warnung vor dem Landstreicher Emil Jarmulski. Der 36 Jahre alte, nach Ustron, polit. Bezirk Bielitz zuständige Emil Jarmulski, ein bekanntes, arb itsscheues Individuum, welches früher in verschiedenen Diensten stand jedoch bald wieder entlassen wurde, treibt ssich seit mehr denn 5 Jahren in verschiedenen Ländern der österr.=ungar. Monarchie herum, ohne einen ordentlichen, redlichen Erwerb zu suchen, befindet sich öfters in einem Krankenhause und bewirbt sich bald da, bald dort auf Rechnung seiner Heimats¬ gemeinde um Vorschüsse, wodurch der letzteren unnöthige Kosten verursacht werden. Die Gemeinde=Vorstehungen und Spitals=Verwal¬ tungen werden infolge hohen Statthalterei=Erlasses vom 5. Juli l. J., Z. 10.261/II, angewiesen zu veranlassen, dass der genannte Vagant ohne nachgewiesene Nothwendig¬ keit mit keinerlei Geldunterstützung auf Kosten seiner Heimats¬ gemeinde betheilt und auch nicht in die Spitalspflege auf¬ genommen, sondern nach Maßgabe der Umstände der schub¬ polizeilichen Behandlung unterzogen werde. Steyr, am 11. Juli 1894. Z. 9112. An sämmtliche Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Warnung vor Johann Blaha. Laut Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 11. Juli 1894, Z. 10901, ist es der Stadigemeinde=Vorstehung in Steyr gelungen, die Identität eines Individuums festzu¬ stellen, das unter dem Namen Johann Wisowitz (Wisowitzy) aus Lichtenburg in Russisch Polen geboren, russischer Staats¬ angehöriger, seit circa 15 Jahren zahlreiche Behörden über seine Person irreführte. Derselbe heißt Johann Blaha, ist im Jahre 1840 in Borow, Bezirk Prestitz, geboren, Bergarbeiter und nach Zemetitz, Bezirk Prestitz, zuständig. Der Genannte war bei den Be¬ zirkshauptmannschaften Pilsen, Schwiz, Kirchdorf, Ried, Völkermarkt, Judenburg, Bregenz, St. Johann zur Erhe¬ bung seiner Zuständigkeit in Gewahrsam und wurde überall, da Letztere nicht constatiert wurde, mit einem Verweise ent¬
4 lassen. Dieses Individuum war unter dem bezeichneten falschen Namen bereits in den k. k. Strafanstalten Suben und Pilsen in Strafhaft und wurde mit Urtheil des k. k. Kreisgerichtes Ried vom 19. October 1884 als angeblicher Ausländer aus Cisleithanien abgeschafft (Central=Polizei=Blatt, October 1884 Nr. 32, Beil. z. C. P. B. Nr. 74) derzeit verbüßt derselbe in Steyr eine wegen Uebertretung nach § 320 f. St.=G. über ihn verhängte einmonatliche Arreststrafe. Da es nicht ausgeschlossen ist, dass Johann Blaha auch in Hinkunft unter falschem Namen herumziehen wird, werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden auf dieses Individuum unter Mittheilung nachstehender Personsbeschreibung aufmerksam gemacht: Johann Blaha ist von kleiner Statur, 146½ Cim. groß, untersetzt, hat ein breites Gesicht, hohe Stirne, braune weißgemengte Haare, gute Zähne; derselbe trägt derzeit einen blonden Schnurrbart und einen braunen, ziemlich langen Vollbart; die Haltung des Genannten ist etwas vorgebeugt. Steyr, 16. Juli 1894. Z. 9113. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und Krankenhaus=Verwaltungen. Warnung vor der Spitals- Frequentantin Aloisia Rasch. Die im Jahre 1857 geborne, ledige Dienstmagd Aloisia Rasch aus Seitendorf, Bezirk Freudenthal in Schlesien, zieht in der ganzen Monarchie bestimmungslos umher, lässt sich, Krankheiten simulierend, in verschiedenen Spitälern aufnehmen, und verursacht so der Gemeinde Seiten¬ dorf große Kosten. Aloisia Rasch ist römisch=katholischer Religion und von mittlerer Statur, hat ovales Gesicht, braune Augen, pro¬ portionierte Nase und eben solchen Mund, gesunde Zähne, braunes Haar und keine besonderen Kennzeichen. Infolge h. Statthalterei=Erlasses vom 11. Juli 1894, Z. 10.761/II, werden die Gemeinde=Vorstehungen und Krankenhaus=Verwaltungen auf die Genannte zu dem Zwecke aufmerksam gemacht, damit dieselbe vor ärztlich sicher¬ gestellter Nothwendigkeit nicht in die Spitalspflege über¬ nommen, sondern vielmehr nach Maßgabe der Umstände der schubpolizeilichen Behandlung unterzogen werde. Steyr, den 16. Juli 1894. Z. 8989. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Johann Dobernig. Zufolge Erlasses der hohen k k. Statthalterei vom 5. Juli 1894, Z. 10445, wird die Ausforschung des am 12. October 1871 zu St. Vincenz geborenen, nach Ettendorf, im Bezirke Wolfsberg heimatberechtigten Johann Dobernig, welcher seiner Stellungspflicht im Jahre 1894 nicht entsprochen hat, angesucht. Dobernig hat am 7. Februar 1894 von Stubenberg aus im Wege der k. k. Bezirkshauptmannschaft Hartberg bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg um die Be¬ willigung angesucht, sich in Weiz der Stellung unterziehen zu dürfen, was demselben auch gestattet wurde. Die be¬ zügliche, unterm 16. Februar d. J., Z. 5201, erflossene Er¬ ledigung konnte dem Manne jedoch weder durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Hartberg, noch durch die k. k. Be¬ zirkshauptmannschaft Weiz zugestellt werden. Nach den gepflogenen Erhebungen ist Johann Dobernig bei der Theatertruppe Peterka, die das Passionsspiel zur Aufführung bringt, bedienstet und unbekannten Aufenthaltes. Eine Personsbeschreibung des Stellungspflichtigen kann nicht gegeben werden, da demselben seitens der k. k. Be¬ zirkshauptmannschaft Wolfsberg nie ein Reisepass und von seiner Zuständigkeitsgemeinde weder ein Arbeitsbuch, noch ein sonstiges Document ausgestellt wurde, auch keine An¬ verwandten existieren, die entsprechende Auskunft zu geben in der Lage wären. Hievon werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge ge¬ leistet hat, oder gestorben ist. Ein allfälliges positives Resultat der Erhebungen ist bis 20. August l. J. anher zu berichten. Steyr, am 13. Juli 1894. Z. 9022. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des entwichenen Zwänglings Franz Kaltenbrunner. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 5. Juli 1894, Z. 10.568, hat die Direction der Landes=Zwangsarbeits=Anstalt in Laibach mit der Note vom 30. Juni l. J., Z. 882, mitgetheilt, dass am 30. Juni 1894 vormittags 9 Uhr von der in Aßling detachierten Zwäng¬ lingsabtheilung der mit dem Statthalterei=Erlasse vom 25. Juli 1893, Z. 11.365/II, notionierte, seit 14. Sep¬ tember 1893 detenierte, 41 Jahre alte Taglöhner aus Weyer, im politischen Bezirke Steyr, Kaltenbrunner Franz, entwichen ist. Derselbe ist großer Statur, schlanken Körperbaues, hat ovales Gesicht, schwarzbraune Haare, gewöhnliche Stirne, braune Augen und Augenbrauen, proportionierten Mund und Nase, ovales Kinn, keine besonderen Kennzeichen und spricht deutsch. Bekleidet ist Kaltenbrunner mit Zwänglingszwilch¬ montur, als: Rock, Hose, Weste, Hemd, Gattie, Schuhen, Strümpfen und Strohhut. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, den Flüchtling auszuforschen und im Auf¬ greifungsfalle sofort in die genannte Zwangsarbeits=Anstalt einzuliefern. Steyr, am 13. Juli 1894.
Z. 9110. An die Gemeindevorstehungen. Uebungsperioden der Reservemänner. Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 11. Juli l. J., Z. 10964/IV hat mit der Note vom 7. Juli l. J., M. A. Nr. 4618, das k. u. k. XIV. Corps=Commando zu Innsbruck die stattfindenden Uebungsperioden der Reserve¬ männer bekanntgegeben: Bei den Fußtruppen: Vom 30. Juli bis 11. August, vom 23. August bis 7. September. Die Tcainübungen: Bei der Train=Escadron Nr. 2 in Linz vom 12. bis 24. September. Bei der Sanitätstruppe: Beim Garnisons¬ Spital Nr. 4 in Linz vom 30. Juli bis 11. August; vom 13. bis 25. August; vom 27. August bis 8. September. Beim Garnisons=Spital Nr. 10 in Innsbruck vom 27. August bis 8. September. Beim 2. Pionnier=Bataillon in Linz vom 20. August bis 1. September; vom 6. August bis 2. Sep¬ tember. Hievon setze ich die Gemeindevorstehung zur Verlaut¬ barung in die Kenntnis. Steyr, 16. Juli 1894. Z. 8857. An alle Gemeinde=Vorstekungen. Laut der Note der k. k. niederösterr. Statthalterei vom 18. Juni l. J., Z. 43.800, wurde das Privatspital der St. Ulrichsstiftung zu Allentsteig von der k. k. niederösterr. Statthalterei im Einvernehmen mit dem niederösterreichischen Landesausschusses als öffentliches Krankenhaus erklärt, und die Verpflegstaxe für das öffentliche Krankenhaus der St. Ulrichsstiftung zu Allentsteig vom niederösterreichischen Landesausschusse im Einvernehmen mit der genannten k. k. Statthalterei mit 85 kr. per Kopf und Tag, wirksam vom Zeitpunkte der Verlautbarung, festgesetzt. Dies wird zufolge des Erlasses der h. k. k. Statt¬ halterei in Linz vom 29. Juni 1894, Z. 9871, verlautbart. Steyr, am 11. Juli 1894. Z. 8726. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen Zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 25. Juni bis 2. Juli 1894. 1. Rauschbrand der Rinder. Bestehen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Rosenau. 2. Rotz der Pferde. Ausbruch der Seuche. Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde und Ortschaft Alberndorf. 3. Bläschenausschlag an den Genitalien. Erlöschen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde St. Martin, Ortschaft Koblstadt. 4. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde Lorch, Ortschaft Volkersdorf. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Untergaisbach, Ort¬ schaft Fronsdorf. Steyr, 8. Juli 1894. Amtserinnerung. Jene Gemeinde=Vorstehungen, welche mit der Vorlage des Impfprogrammes, des Ausweises B und der Ausweise I und II über Schulimpfungen, sowie der ärztlichen Parti¬ cularien noch im Rückstand sind, werden aufgefordert, die¬ selben bis Ende Juli zuverlässig anher vorzulegen. Steyr, den 17. Juli 1894. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
Separat-Abdrücke der Kundmachung über die Miehbeschau auf den Eisenbahnen sind für P. T. Viehhändler in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr um 10 kr. per Stück erhältlich. Daselbst Tager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts= Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse ausgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen= Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbebrlichkeits= Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu S 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Leumunds= Zeugnisse. Protokoll betreffs Abstellungs=Bewilligungs=Ertheilung.
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