Amtsblatt 1894/26 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 28. Juni 1894

gendarmen mit der Löhnung eines Gendarmen 1. Classe von jährlicher 400 fl., oder 1fl. 9 6/10 kr. täglich auf¬ genommen Allen geeignet befundenen Aspiranten, die bei der Truppe die Charge eines Feldwebels, Zugsführers und Gleichgestellten bekleidet haben, werden diese Auszeichnungen auch in der Verwendung beim bosnischen Gendarmerie¬ Corps belassen Die Löhnung für die Rechnungs= und Bezirkswacht¬ meister beträgt 600 fl.; jene der wirklichen Postenführen 500 fl.; jährlich außerdem erhalten erstere 100 fl. jährlich an Quartiergeld, letztere ein Pferdeerhaltungs=Pauschale von 180 fl. per Jahr Die Diensteszulage erwächst mit 50 fl. jährlich nach dem dritten, mit 100 fl. nach dem sechsten, 150 fl. nach dem zwölften und mit 200 fl. nach dem vollendeten acht zehnten ohne Unterbrechung in der Gendarmerie zurück¬ gelegten Dienstjahre. Für die Dauer auswärtiger Dienstleistungen (Pa¬ trouillendienste außerhalb der Postenstation) gebüren je nach den Theuerungsverhältnissen der Bezirke nach je 24 Stunden Zehrungskostenbeiträge von 40, 30 und 20 kr. Zur Beschaffung des Bedarfes an Monturs= und Aus rüstungsgegenstände erhält jeder Mann mit dem Eintritt in's Corps die erste Massa=Einlage per 85 fl. und zur Nachschaffung und Instandhaltung der Massasorten ein jährliches Pauschale von 40 fl Außerdem erhält der bosnisch=herzegow. Gendarm die Prämien und Taglien in gleichem Ausmaße, wie bei den Gendarmerie=Körpern in der Monarchie Die auf die Aufnahme ins Corps Reflectierenden haben ihre mit einer ämtlich bestätigten Probeschrift und mit den Schulzeugnissen belegten Gesuche hieramts zu überreichen Um den Bildungsgrad jener Bewerber, welche die Aufnahme als Probegendarmen mit den Gebüren eines Gen darmen I. Classe anstreben, beurtheilen zu können, haben dieselben hier vor Zeugen eine stilistische Arbeit, über welch immer Thema zu Papier zu bringen und diese Ausarbeitung, dann die Schulzeugnisse dem Gesuche beizuschließen. Falls dem Gesuche der Militärpass nicht beigelegt wird, soll in dem ersteren angegeben sein, welchem Truppenkörper der Bewerber angehört, ferner das Assentjahr, das Nummer des Grundbuchsblattes und der Unterabtheilung. Zum Schlusse sei noch beigefügt, dass sich Bewerbei nicht nur jetzt und im nächsten September zur Aufnahme melden können, sondern auch vom September l. J. weiter und zu jeder beliebigen Zet, da in Folge der fortgesetz sich ergebenden natürlichen Abgänge bei einem so starken Gendarmerie=Körper, wie es der hierländige ist (2500 Mann) fortwährend mehr oder weniger leere Plätze zu besetzen sind Steyr, am 25. Juni 1894. Z. 917. M. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Ueber motiviertes Ansuchen des königlich=ungarischen Honved=Ergänzungs=Bezirks=Commandos Nr. 18 in Oeden burg ergeht an alle Gemeinde=Vorstehungen die Aufforde¬ rung, dass gelegentlich der Anmeldungen von nicht activer Mannschaft königlich=ungarischer Landwehr (Honved) in das Meldebuch der Landwehr, der Namen, das Assentjahr, die 3 Grundbuchs=Nr. und zuständige Gemeinde, der Bezirk, die Charge, Ort und Datum der Meldung deutlich und mit den im Honved=Passe ersichtlichen gleichen Daten überein¬ stimmend einzutragen und sohin diese Daten in den bezüg¬ lichen Monatsveränderungs=Ausweise zu übertragen sind. Ferners ist im Falle einer Anmeldung zum Aufenthalte, die Rubrik 14 des Veränderungs=Ausweises (auf wie lange) unbedingt auszufüllen, bei Meldungen zur Abreise aber nicht nur die als Reiseziel angegebene Gemeinde, Rubrik 12, sondern auch deren politischen Bezirk, Rubrik 13, genau einzutragen. Steyr, am 21. Juni 1894. Z. 8100. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischer Statthalterei Linz vom 17. Juni l. J., Z. 8201/II, werden die nachfolgenden Aufnahmsbedingungen der Er¬ ziehungsanstalt „Zum guten Hirten“ in Linz hiemit verlautbart. Steyr, 23. Juni 1894. Erziehungsanstalt „Zum guten Hirten“ in Linz. 1) Ausgenommen werden verwahrloste oder der Gefahr der Verwahrlosung ausgesetzte Knaben und Mädchen im Alter von 6 bis 14 Jahren; sie müssen nach Oberösterreich zuständig sein; ausgeschlossen sind mit gefährlicher lang¬ wieriger Krankheit behaftete Kinder 2) Die Kinder verbleiben in der Anstalt bis zu ihrer icheren Besserung oder Befähigung, sich selbst anständig zu erhalten: die Knaben regelmäßig bis zum vollendeten 14., die Mädchen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 3) Die Kinder erhalten in der Anstalt den Volks¬ schulunterricht durch staatlich geprüfte Lehrkräfte 4) Der monatliche Verpflegsbeitrag ist mit 8 fl. fest¬ gesetzt. Trägt ein Wohlthäter zu den Kosten mit bei, so kann das Kind ohne dessen Zustimmung von Eltern oder sonstigen Angehörigen oder überhaupt denjenigen, welch das Kind in die Anstalt gegeben haben, vor Ablauf des 14., resp. 16. Lebensjahres aus der Anstalt nicht genom¬ men werden. 5) An Ausstattung sollen die Kinder mitbringen, was ie besitzen: erfordert wird jedoch nichts Bestimmtes; dringend wünschenswert sind zwei Paar gute Schuhe. Zur Zurück gabe mitgebrachter Eff'cten kann sich die Anstalt nicht ver¬ pflichten; beim Austritte aus der Anstalt hat die Partei, welche das Kind übergab, für Kleidung und Wäsche zu sorgen; dazu können auch kleine Ersparnisse der Kinder aus Geschenken, Verdiensten in Verrechuung kommen Während der Zeit des Aufenthaltes erhält das Kin Kleidung, Wäsche, Schuhe, Hüte 2c. von der Anstalt unent¬ geltlich, ebenso Bücher und sonstige Lehrmittel 6) Unentgeltlich erhalten die Kinder in der Anstalt auch die ärztliche Behandlung, Pflege, Medicamente; eine besondere Verrechnung würde unter Umständen gepflogen wenn außergewöhnliche, kostspielige Anschaffungen nothwen dig würden, oder eine ärztlich angeordnete Uebergabe in ein Spital nicht ohne Zahlung höherer Verpflegskosten ge¬ schehen könnte Die Anstalt verpflichtet sich nicht, die Kosten eines Begräbnisses zu übernehmen, besonders wenn das Kind oder die Eltern nicht ganz arm sind

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