Amtsblatt 1894/26 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 28. Juni 1894

2 Z. 7996. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen Sofortige Anzeige von Infertionskrankheiten. Mit h. d. Erlass vom 29. December 1888, Z. 13465 A.=Bl. Nr. 36, ist die wöchentliche Zusammenstellung un Vorlage der Ausweise über die im Gemeindegebiete vor¬ kommenden epidemischen Krankheiten angeordnet worden. Hiedurch wird jedoch die sofortige Anzeige jeder neu auftretenden infectiösen Krankheit nicht aufgehoben. Die Herren Aerzte sind daher zu erinnern, dass sie die ersten Fälle von Blattern, Vasiueller, Typhus, Ruhr, Scharlach, Masern, Croup und Diphteritis (Bräune jeder Art), Keuch husten, jede fieberhafte Erkrankung im Wochenbette, Influenza, sowie jede Verletzung durch den Biss eines wuthverdächtigen Hundes sofort im Wege der betreffenden Gemeindevor¬ stehungen hieramts zur Anzeige zu bringen haben. Die Gemeindevorstehungen werden beauftragt, diese Anzeige über das Neuauftreten von Infectionskrankheiter sogleich anher vorzulegen. Damit den Herren Aerzten die Anzeigen der epi¬ demischen Krankheiten möglichst erleichtert werden, habe ich Veranstaltung getroffen, dass hiezu eine geeignete Druck¬ sorte hergestellt werde. Diese Drucksorten sind in der Haas'schen Druckerei in Steyr zu beziehen und den Herren Aerzter zu übergeben. Wenn daher im Laufe der Woche solche An¬ zeigen der Aerzte über neu auftretende Infectionskrankheiten dort einlaufen, sind dieselben im Origi ale sofort hieher zu senden; die im weiteren Verlauf einer Epidemie von den Aerzten gelieferten Anzeigen sind zu sammeln, und in den wöchentlichen Rapporttabellen einzutragen, und dieselbe dann wie bisher vorzulegen. Steyr, am 17. Juni 1894. Z. 8023. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Biehsalzbezug. Das hohe k. k. Finanzministerium hat mit dem an die k. k. Salinen=Verwaltung in Ebensee gerichteten un in Abschrift an die k. k. Finanzdirection in Linz gelangten Erlasse bemerkt, dass mit dem hoben Finanzministerial¬ Erlasse vom 17. April 1894, Z. 17.256, lediglich der k. k. General=Direction der österreichischen Staatsbahnen übe eine Anfrage derselben in Erweiterung der diesbezüglichen Bestimmung im § 12 der Finanz=Ministerial=Verordnung vom 20. December 1893, V.=Bl. Nr. 57, gestattet worder ist, das von ihr nach wie vor auszufassende Viehsalz anstat an eine Eisenbahnstation, eventuell auch an eine Schiff station dann zu stellen, wenn die betreffende Gemeinde nähe an einer Schiffsstation als an einer Eisenbahnstation gelegen ist und derselben infolgedessen der Bezug des Viehsalzes ab der ersteren billiger als von letzterer weg zu stehen — Es involviert demnach vorcitierter Finanzmini¬ kommt sterial=Erlass durchaus keine Aenderung des § 4, alinea der Finanzministerial=Verordnung vom 20. December 1893, B.=Bl. Nr. 57, wonach jene Fälle ausgenommen, in welcher die Gemeinden sich das Viehsalz selbst abholen, dieses Salz bei den k. k. Salzniederlagen nur durch Vermittlung de genannten k. k. Generaldirection ausgefasst werden kann Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Statthalterei=Erlasses vom 16. Juni l. J., Z. 9120/I, im Nachhange zum hierämtlichen Erlasse vom 26. Mai l. J. 6823, Amtsblatt Nr. 22, in die Kenntnis gesetzt. 3. Steyr, am 22. Juni 1894. Z. 8168. An die Gemeinde=Vorstehungen. Eintritt in das bosnische Gendarmerie=Corps. Zufolge Note des k. k. Gendarmerie=Corps=Command für Bosnien und der Herzegowina vom 16. Juni l. J. Z. 4055, hat das hohe k. u. k. gemeinsame Ministerium im Vormonate eine namhafte Erhöhung des Mannschafts¬ standes des dortländigen Gendarmerie=Corps bewilligt; weiters haben sich seit dem Standeswechsel im Herbste v. J. vielfache natürliche Abgänge ergeben, endlich werden wie dies alljährlich der Fall war, auch im Monate September dieses Jahres eine größere Anzahl Gendarmen nach Voll streckung der eingegangenen Dienstverpflichtung die Reihen des Corps verlassen Infolgedessen werden geeignete Aspiranten jetzt und zu jeder Zeit zur Probedienstleistung ausgenommen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher eingeladen, die in den Gemeinden sich aufhaltenden Unterofficiere und Soldaten vom Reservestande des k. u. k. Heeres und der Landwehr, dann die dauernd beurlaubte Mannschaft zum Eintritte als Probegendarmen zum bosn.=herzeg. Gendarmerie¬ Corps bei gleichzeitiger Bekanntgabe nachstehender Auf¬ nahmsbedingungen aufzufordern. Der Nachweis über die Hei¬ Erforderlich sind: 1. matszuständigkeit; 2. Gute Conduite während der Militär Dienstzeit, wie auch unbescholtener Lebenswandel im bürger¬ lichen Verhältnisse, ferner entsprechende geistige Fähigkeiten und ein gewandtes Benehmen; 3. ein gesunder, starker, gebrechenfreier Körperbau; 4. ein Alter nicht unter 20 und nicht über 30 Jahre; 5. Körpergröße nicht unter 160 Centimeter; 6. die Kenntnis der Landessprache, ode einer anderen slavischen Sprache, mindestens genügend zum Dienstgebrauche; 7. Lediger Stand oder kinderloser Witwer¬ stand; 8. hinlängliche Kenntnis des Lesens und Schreibens; 9. Minderjährige bedürfen zum freiwilligen Eintritte in die Probedienstleistung der Zustimmung des Vaters oder der Vormundschaft, welche, schriftlich und behördlich bestätigt, nachzuweisen ist; 10. die Aufnahme erfolgt in der Regel nur probeweise mit der Jahresgebür von 300 fl., beziehungs¬ weise 82 2/16 kr. täglich; 11. jeder in das Gendarmerie¬ Corps Eintretende muss sich zu einer dreijährigen Gen¬ darmerie=Dienstzeit mittels eines bei dem betreffenden Er¬ gänzungs = Bezirks=Commando, wo er präsentiert und auf Rechnung des bos.=herzeg. Landesärars zur Probedienst¬ leistung abgesendet wird, zu unterfertigenden Reverses verpflichten. Bei sonst besserer Eignung kann von den unter k und 6 bezeichneten Bedingungen, bei 8, wenn der Betreffende bildungsfähig, Umgang genommen werden Die Probedienstleistung dauert mindestens 6 Monate: nach befriedigender Zurücklegung derselben erfolgt die Ueber¬ setzung zum definitiven Gendarmen, von welcher Zeit an die für Gendarmen 2. Classe fixierte Jahreslöhnung von 365 fl. zur Gebür entfällt Intelligentere, nicht nur des Lesens und Schreibens kundige, sondern auch in der deutschen Sprache soweit con¬ ceptsfähige Aspiranten, um correcte kleinere Meldungen verfassen zu können, werden, wenn sie Zugsführer, Feld¬ webel und Gleichgestellte sind, ausnahmsweise als Probe¬

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