Amtsblatt 1894/26 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 28. Juni 1894

Amts-Blatt der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 26. Steyr, am 28. Juni. 1894. Z. 8213. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Nachweisungen über Feuer= und Hagelschäden im Jahre 1893. Jene Gemeindevorstehungen, welche die Nachweisungen über Feuer= und Hagelschäden im Jahre 1893 bisher noch nicht vorgelegt haben, werden aufgeordert, dieselben nach dem vorgeschriebenen Formular binnen acht Tagen anher einzusenden. Steyr, den 25. Juni 1894. Z. 864/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Die Central=Direction der k. k. Schulbücherverläge in Wien hat mit der Note vom 2. Juni l. J., Z. 520, an den hohen k. k. Landesschulrath die Mittheilung gemacht dass in dem Bestande der für die allgemeinen Volksschulen bestimmten Rechenbücher folgende Aenderungen einge treten sind: — 1. Das bisherige dreitheilige Rechenbuch von R. von Moënik ist auf die Kronenwährung umgestellt worden und gelangt schon bei der Armenbücher=Abgabe für das Schul¬ jahr 1894/95 zur Abgabe, eben sowie zum ausschließlichen Vertrieb für das Schuljahr 1894/95. Bei dem bisherigen fünftheiligen Rechenbuche 2. ist der I., II., III. und IV. Theil, sowie das Rechenbuch für die 5. Classe auf die Kronenwährung umgestellt und gilt bezüglich der Armenbücher und des Verschleißvertriebes das unter Zl. 1 Gesagte. Das für die 1—3 classigen Volksschulen bestimmte fünfte Rechenbuch kommt infolge der dreitheiligen Ausgabe Zl. 1) fortan außer Betrieb. (siehe Das für die 4 —5 classigen Volksschulen bestimmt fünfte Rechenbuch, sowie jenes für die 6—8 classigen bleibt für das Schuljahr 1894/95 noch in Geltung, wobei be¬ merkt wird, dass diese zwei Ausgaben mit einem Anhang über die Kronenwährung versehen sind. Hievon werden die Schulleitungen zufolge Erlasses des hohen k. k. Landesschulrathes vom 18. Juni 1894 Z. 1661, mit dem Beifügen in die Kenntnis gesetzt, dass die Schulbücherverlags=Verwaltungen die nöthigen Weisungen bezüglich des Vorganges bei der Armenbücher=Abgabe pro k. 1894—1895 von Seite der Central=Direction der k. Schulbücherverläge bereits erhalten haben. Steyr, 25. Juni 1894. Z. 7998. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zur Kenntnisnahme und entspechenden allgemeinen Verlautbarung. Nr. 9429/II. Kundmachung. Im Grunde des § 10 des allgemeinen Thierseuchen¬ gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. 35) und der Durchführungsverordnung hiezu vom 12. April 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 36) finde ich nach mit der k. k. General¬ Direction der österreichischen Staatsbahnen gepflogenem Ein¬ vernehmen die Stationen Vöcklamarkt und Franken¬ marktder k. k. österr. Staatsbahnen als Ein= und Auslade¬ stationen für Wiederkäuer und Schweine zu bestimmen und an¬ zuordnen, dass die Viehbeschau im Sinne des Punktes 2 der hierämtlichen Kundmachung vom 19. April l. J., Z. 5751, in den genannten Stationen vom 1. Juli l. J. täglich zu erfolgen hat Dies wird hiemit allgemein zur Kenntnis gebracht. Linz, am 17. Juni 1894. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 8010 An die Gemeinde=Vorstehungen. Sonntagsarbeit beim Handelsgewerbe. Nach der im Reichsgesetzblatte Nr. 85 erschienenen Ministerial Verordnung vom 12. Mai l. J. wird die Mi¬ nisterial=Verodnung vom 27. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 83, und jene vom 21. September 1885, R.=G. Bl. Nr. 143, betreffend die Gestattung der gewerblichen Arbeit an Sonntagen bei den Handelsgewerben dahin abge¬ ändert, dass nur für den Handel mit Naturblumen die Sonntagsarbeit für den Verschleiß gestattet ist, während für alle anderen Handelsgewerbe sowohl für jene im engeren Sinne, als für den den Productionsgewerben zu¬ stehenden Verschleiß der Waren die Sonntagsarbeit für den Warenverkauf in allen Ortschaften des pol. Bezirkes Steyr nur bis längstens 3 Uhr nachmittags gestattet ist. Hierauf mache ich die Gemeindevorstebungen behufs allgemeiner Verlautbarung und Ueberwachung dieser Mini¬ sterial=Verordnung besonders aufmerksam. Steyr, 20. Juni 894.

2 Z. 7996. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen Sofortige Anzeige von Infertionskrankheiten. Mit h. d. Erlass vom 29. December 1888, Z. 13465 A.=Bl. Nr. 36, ist die wöchentliche Zusammenstellung un Vorlage der Ausweise über die im Gemeindegebiete vor¬ kommenden epidemischen Krankheiten angeordnet worden. Hiedurch wird jedoch die sofortige Anzeige jeder neu auftretenden infectiösen Krankheit nicht aufgehoben. Die Herren Aerzte sind daher zu erinnern, dass sie die ersten Fälle von Blattern, Vasiueller, Typhus, Ruhr, Scharlach, Masern, Croup und Diphteritis (Bräune jeder Art), Keuch husten, jede fieberhafte Erkrankung im Wochenbette, Influenza, sowie jede Verletzung durch den Biss eines wuthverdächtigen Hundes sofort im Wege der betreffenden Gemeindevor¬ stehungen hieramts zur Anzeige zu bringen haben. Die Gemeindevorstehungen werden beauftragt, diese Anzeige über das Neuauftreten von Infectionskrankheiter sogleich anher vorzulegen. Damit den Herren Aerzten die Anzeigen der epi¬ demischen Krankheiten möglichst erleichtert werden, habe ich Veranstaltung getroffen, dass hiezu eine geeignete Druck¬ sorte hergestellt werde. Diese Drucksorten sind in der Haas'schen Druckerei in Steyr zu beziehen und den Herren Aerzter zu übergeben. Wenn daher im Laufe der Woche solche An¬ zeigen der Aerzte über neu auftretende Infectionskrankheiten dort einlaufen, sind dieselben im Origi ale sofort hieher zu senden; die im weiteren Verlauf einer Epidemie von den Aerzten gelieferten Anzeigen sind zu sammeln, und in den wöchentlichen Rapporttabellen einzutragen, und dieselbe dann wie bisher vorzulegen. Steyr, am 17. Juni 1894. Z. 8023. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Biehsalzbezug. Das hohe k. k. Finanzministerium hat mit dem an die k. k. Salinen=Verwaltung in Ebensee gerichteten un in Abschrift an die k. k. Finanzdirection in Linz gelangten Erlasse bemerkt, dass mit dem hoben Finanzministerial¬ Erlasse vom 17. April 1894, Z. 17.256, lediglich der k. k. General=Direction der österreichischen Staatsbahnen übe eine Anfrage derselben in Erweiterung der diesbezüglichen Bestimmung im § 12 der Finanz=Ministerial=Verordnung vom 20. December 1893, V.=Bl. Nr. 57, gestattet worder ist, das von ihr nach wie vor auszufassende Viehsalz anstat an eine Eisenbahnstation, eventuell auch an eine Schiff station dann zu stellen, wenn die betreffende Gemeinde nähe an einer Schiffsstation als an einer Eisenbahnstation gelegen ist und derselben infolgedessen der Bezug des Viehsalzes ab der ersteren billiger als von letzterer weg zu stehen — Es involviert demnach vorcitierter Finanzmini¬ kommt sterial=Erlass durchaus keine Aenderung des § 4, alinea der Finanzministerial=Verordnung vom 20. December 1893, B.=Bl. Nr. 57, wonach jene Fälle ausgenommen, in welcher die Gemeinden sich das Viehsalz selbst abholen, dieses Salz bei den k. k. Salzniederlagen nur durch Vermittlung de genannten k. k. Generaldirection ausgefasst werden kann Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Statthalterei=Erlasses vom 16. Juni l. J., Z. 9120/I, im Nachhange zum hierämtlichen Erlasse vom 26. Mai l. J. 6823, Amtsblatt Nr. 22, in die Kenntnis gesetzt. 3. Steyr, am 22. Juni 1894. Z. 8168. An die Gemeinde=Vorstehungen. Eintritt in das bosnische Gendarmerie=Corps. Zufolge Note des k. k. Gendarmerie=Corps=Command für Bosnien und der Herzegowina vom 16. Juni l. J. Z. 4055, hat das hohe k. u. k. gemeinsame Ministerium im Vormonate eine namhafte Erhöhung des Mannschafts¬ standes des dortländigen Gendarmerie=Corps bewilligt; weiters haben sich seit dem Standeswechsel im Herbste v. J. vielfache natürliche Abgänge ergeben, endlich werden wie dies alljährlich der Fall war, auch im Monate September dieses Jahres eine größere Anzahl Gendarmen nach Voll streckung der eingegangenen Dienstverpflichtung die Reihen des Corps verlassen Infolgedessen werden geeignete Aspiranten jetzt und zu jeder Zeit zur Probedienstleistung ausgenommen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher eingeladen, die in den Gemeinden sich aufhaltenden Unterofficiere und Soldaten vom Reservestande des k. u. k. Heeres und der Landwehr, dann die dauernd beurlaubte Mannschaft zum Eintritte als Probegendarmen zum bosn.=herzeg. Gendarmerie¬ Corps bei gleichzeitiger Bekanntgabe nachstehender Auf¬ nahmsbedingungen aufzufordern. Der Nachweis über die Hei¬ Erforderlich sind: 1. matszuständigkeit; 2. Gute Conduite während der Militär Dienstzeit, wie auch unbescholtener Lebenswandel im bürger¬ lichen Verhältnisse, ferner entsprechende geistige Fähigkeiten und ein gewandtes Benehmen; 3. ein gesunder, starker, gebrechenfreier Körperbau; 4. ein Alter nicht unter 20 und nicht über 30 Jahre; 5. Körpergröße nicht unter 160 Centimeter; 6. die Kenntnis der Landessprache, ode einer anderen slavischen Sprache, mindestens genügend zum Dienstgebrauche; 7. Lediger Stand oder kinderloser Witwer¬ stand; 8. hinlängliche Kenntnis des Lesens und Schreibens; 9. Minderjährige bedürfen zum freiwilligen Eintritte in die Probedienstleistung der Zustimmung des Vaters oder der Vormundschaft, welche, schriftlich und behördlich bestätigt, nachzuweisen ist; 10. die Aufnahme erfolgt in der Regel nur probeweise mit der Jahresgebür von 300 fl., beziehungs¬ weise 82 2/16 kr. täglich; 11. jeder in das Gendarmerie¬ Corps Eintretende muss sich zu einer dreijährigen Gen¬ darmerie=Dienstzeit mittels eines bei dem betreffenden Er¬ gänzungs = Bezirks=Commando, wo er präsentiert und auf Rechnung des bos.=herzeg. Landesärars zur Probedienst¬ leistung abgesendet wird, zu unterfertigenden Reverses verpflichten. Bei sonst besserer Eignung kann von den unter k und 6 bezeichneten Bedingungen, bei 8, wenn der Betreffende bildungsfähig, Umgang genommen werden Die Probedienstleistung dauert mindestens 6 Monate: nach befriedigender Zurücklegung derselben erfolgt die Ueber¬ setzung zum definitiven Gendarmen, von welcher Zeit an die für Gendarmen 2. Classe fixierte Jahreslöhnung von 365 fl. zur Gebür entfällt Intelligentere, nicht nur des Lesens und Schreibens kundige, sondern auch in der deutschen Sprache soweit con¬ ceptsfähige Aspiranten, um correcte kleinere Meldungen verfassen zu können, werden, wenn sie Zugsführer, Feld¬ webel und Gleichgestellte sind, ausnahmsweise als Probe¬

gendarmen mit der Löhnung eines Gendarmen 1. Classe von jährlicher 400 fl., oder 1fl. 9 6/10 kr. täglich auf¬ genommen Allen geeignet befundenen Aspiranten, die bei der Truppe die Charge eines Feldwebels, Zugsführers und Gleichgestellten bekleidet haben, werden diese Auszeichnungen auch in der Verwendung beim bosnischen Gendarmerie¬ Corps belassen Die Löhnung für die Rechnungs= und Bezirkswacht¬ meister beträgt 600 fl.; jene der wirklichen Postenführen 500 fl.; jährlich außerdem erhalten erstere 100 fl. jährlich an Quartiergeld, letztere ein Pferdeerhaltungs=Pauschale von 180 fl. per Jahr Die Diensteszulage erwächst mit 50 fl. jährlich nach dem dritten, mit 100 fl. nach dem sechsten, 150 fl. nach dem zwölften und mit 200 fl. nach dem vollendeten acht zehnten ohne Unterbrechung in der Gendarmerie zurück¬ gelegten Dienstjahre. Für die Dauer auswärtiger Dienstleistungen (Pa¬ trouillendienste außerhalb der Postenstation) gebüren je nach den Theuerungsverhältnissen der Bezirke nach je 24 Stunden Zehrungskostenbeiträge von 40, 30 und 20 kr. Zur Beschaffung des Bedarfes an Monturs= und Aus rüstungsgegenstände erhält jeder Mann mit dem Eintritt in's Corps die erste Massa=Einlage per 85 fl. und zur Nachschaffung und Instandhaltung der Massasorten ein jährliches Pauschale von 40 fl Außerdem erhält der bosnisch=herzegow. Gendarm die Prämien und Taglien in gleichem Ausmaße, wie bei den Gendarmerie=Körpern in der Monarchie Die auf die Aufnahme ins Corps Reflectierenden haben ihre mit einer ämtlich bestätigten Probeschrift und mit den Schulzeugnissen belegten Gesuche hieramts zu überreichen Um den Bildungsgrad jener Bewerber, welche die Aufnahme als Probegendarmen mit den Gebüren eines Gen darmen I. Classe anstreben, beurtheilen zu können, haben dieselben hier vor Zeugen eine stilistische Arbeit, über welch immer Thema zu Papier zu bringen und diese Ausarbeitung, dann die Schulzeugnisse dem Gesuche beizuschließen. Falls dem Gesuche der Militärpass nicht beigelegt wird, soll in dem ersteren angegeben sein, welchem Truppenkörper der Bewerber angehört, ferner das Assentjahr, das Nummer des Grundbuchsblattes und der Unterabtheilung. Zum Schlusse sei noch beigefügt, dass sich Bewerbei nicht nur jetzt und im nächsten September zur Aufnahme melden können, sondern auch vom September l. J. weiter und zu jeder beliebigen Zet, da in Folge der fortgesetz sich ergebenden natürlichen Abgänge bei einem so starken Gendarmerie=Körper, wie es der hierländige ist (2500 Mann) fortwährend mehr oder weniger leere Plätze zu besetzen sind Steyr, am 25. Juni 1894. Z. 917. M. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Ueber motiviertes Ansuchen des königlich=ungarischen Honved=Ergänzungs=Bezirks=Commandos Nr. 18 in Oeden burg ergeht an alle Gemeinde=Vorstehungen die Aufforde¬ rung, dass gelegentlich der Anmeldungen von nicht activer Mannschaft königlich=ungarischer Landwehr (Honved) in das Meldebuch der Landwehr, der Namen, das Assentjahr, die 3 Grundbuchs=Nr. und zuständige Gemeinde, der Bezirk, die Charge, Ort und Datum der Meldung deutlich und mit den im Honved=Passe ersichtlichen gleichen Daten überein¬ stimmend einzutragen und sohin diese Daten in den bezüg¬ lichen Monatsveränderungs=Ausweise zu übertragen sind. Ferners ist im Falle einer Anmeldung zum Aufenthalte, die Rubrik 14 des Veränderungs=Ausweises (auf wie lange) unbedingt auszufüllen, bei Meldungen zur Abreise aber nicht nur die als Reiseziel angegebene Gemeinde, Rubrik 12, sondern auch deren politischen Bezirk, Rubrik 13, genau einzutragen. Steyr, am 21. Juni 1894. Z. 8100. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischer Statthalterei Linz vom 17. Juni l. J., Z. 8201/II, werden die nachfolgenden Aufnahmsbedingungen der Er¬ ziehungsanstalt „Zum guten Hirten“ in Linz hiemit verlautbart. Steyr, 23. Juni 1894. Erziehungsanstalt „Zum guten Hirten“ in Linz. 1) Ausgenommen werden verwahrloste oder der Gefahr der Verwahrlosung ausgesetzte Knaben und Mädchen im Alter von 6 bis 14 Jahren; sie müssen nach Oberösterreich zuständig sein; ausgeschlossen sind mit gefährlicher lang¬ wieriger Krankheit behaftete Kinder 2) Die Kinder verbleiben in der Anstalt bis zu ihrer icheren Besserung oder Befähigung, sich selbst anständig zu erhalten: die Knaben regelmäßig bis zum vollendeten 14., die Mädchen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 3) Die Kinder erhalten in der Anstalt den Volks¬ schulunterricht durch staatlich geprüfte Lehrkräfte 4) Der monatliche Verpflegsbeitrag ist mit 8 fl. fest¬ gesetzt. Trägt ein Wohlthäter zu den Kosten mit bei, so kann das Kind ohne dessen Zustimmung von Eltern oder sonstigen Angehörigen oder überhaupt denjenigen, welch das Kind in die Anstalt gegeben haben, vor Ablauf des 14., resp. 16. Lebensjahres aus der Anstalt nicht genom¬ men werden. 5) An Ausstattung sollen die Kinder mitbringen, was ie besitzen: erfordert wird jedoch nichts Bestimmtes; dringend wünschenswert sind zwei Paar gute Schuhe. Zur Zurück gabe mitgebrachter Eff'cten kann sich die Anstalt nicht ver¬ pflichten; beim Austritte aus der Anstalt hat die Partei, welche das Kind übergab, für Kleidung und Wäsche zu sorgen; dazu können auch kleine Ersparnisse der Kinder aus Geschenken, Verdiensten in Verrechuung kommen Während der Zeit des Aufenthaltes erhält das Kin Kleidung, Wäsche, Schuhe, Hüte 2c. von der Anstalt unent¬ geltlich, ebenso Bücher und sonstige Lehrmittel 6) Unentgeltlich erhalten die Kinder in der Anstalt auch die ärztliche Behandlung, Pflege, Medicamente; eine besondere Verrechnung würde unter Umständen gepflogen wenn außergewöhnliche, kostspielige Anschaffungen nothwen dig würden, oder eine ärztlich angeordnete Uebergabe in ein Spital nicht ohne Zahlung höherer Verpflegskosten ge¬ schehen könnte Die Anstalt verpflichtet sich nicht, die Kosten eines Begräbnisses zu übernehmen, besonders wenn das Kind oder die Eltern nicht ganz arm sind

4 7) Der Besuch der Kinder ist regelmäßig nur am ersten Sonntage des Monates erlaubt; aus der Ferne zu gereisten Angehörigen werden gerne Ausnahmen gewährt. Im Interesse der Kinder wird dringend gebeten, die Besuche möglichst selten zu machen. Ein Ausgang mit An¬ gehörigen, Gegenbesuche, Reisen in die Heimat sind aus geschlossen; in besonders berücksichtigenswerten Fällen kann eine Nachsicht zugestanden werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine Begleitung des Kindes von Seite einer vorgesetzten Person nach den Verhältnissen der Anstalt möglich ist. Den Kindern soll von Besuchern nichts gegeben werden, Geschenke für ein Kind müssen zu Handen der Vorstehung geschehen. Bitten um Esswaren mögen von Seite der An¬ gehörigen nie Berücksichtigung finden; die Vorstehung behäl sich das Recht vor, unter Umständen auch andere Kinder von geschenkten Esswaren zu betheilen. 8) Die ein= und ausgebenden Briefe unterliegen der Einsicht der Vorstehung. Z. 8024. An die an der Enns gelegenen Gemeinden. Nachstehende Kundmachung betreffend die Sicher¬ heits=Vorkehrungen anlässlich der Brückenschlags¬ übungen des Pionnier=Bataillons Nr. 6 und 12 is infolge Statthalterei Erlasses vom 19. Juni l. J., Z. 9554/VI nach Möglichkeit zu verlautbaren Steyr am 22. Juni 1894. Kundmachung. Nachdem in der Zeit vom 11. Juli bis 11. August 1894 nebst den gewöhnlichen Brückenschlagübungen des Pionnier=Bataillons Nr. 6 die praktischen Uebungen in Kriegsbrückenschlage des Pionnier=Bataillons Nr. 12 und zwar circa 1000 Schritte stromabwärts der Eisenbahnbrücke bei Krems beginnen, werden für den Schiffsverkehr auf der Donau zunächst Krems nebst den mit der hierortigen Kund¬ machung vom 26. März 1894, Z. 22.935, angeordneten Maßnahmen noch folgende Sicherbeitsvorkehrungen getroffen um einerseits einen ungestörten Fortgang der Uebungen zu ermöglichen, anderseits Collisionen zwischen den übender Abtheilungen und den passierenden Schiffen zu vermeiden Vom 11. Juli bis 11. August 1894 wird circa 2000 Schritte stromabwärts der Kremser Eisenbahnbrücke an allen Vor= und Nachmittagen, an welchen Uebungen im Kriegs¬ brückenschlage stattfinden, eine Stromwache am linken Ufe¬ der Donau aufgestellt. auf Diese Stromwache wird die Gegenzüge derauf merksam machen, dass weiter stromaufwärts am linke Donauufer Uebungen im Kriegsbrückenschlage stattfinden un dass bis zur Beendigung derselben ein Passieren des linker Donauufers nicht zulässig ist. Für die stromabwärts fahrenden Schiffe ist keine nach Stromwache aufgestellt und haben sich diese Schiffe Passieren der Kremser Eisenbahnbrücke in der Zeit von 11. Juli bis 11. August mehr an das rechte Donauufer zu halten. Wien, am 15. Juni 1894. Von der k. k. u. ö. Statthalterei Z. 7815. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des Stellungsflüchtling Itzig Leib Süsswein Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit dem Erlasse vom 10. Juni l. J., Z. 8957/IV, die Veranlassung der Ausforschung des im Jahre 1871 geborenen, in Turke heimatberechtigten stellungspflichtigen Itzig Leib Süsswein, welcher auf Grund der Bestimmungen des § 101 der Wehr¬ Vorschrift, I. Theil, zur Vorführung vor die Ueberprüfungs¬ Commission bestimmt worden war, jedoch weder zur Ueber prüfung, noch zur regelmäßigen Stellung im laufenden Jahre erschienen ist, angeordnet. Derselbe dürfte sich in einer Ortschaft im Königreiche Ungarn aufhalten Die näheren anher gelangten Daten über den Stellungs¬ pflichtigen lauten: Geburtsjahr: 1871, Religion: mosaisch, Größe: 165 cm, Gesicht: länglich, dunkel, Augen: dunkel Nase: länglich, Haare: schwarz, Mund: proportioniert Bart: dunkelbrauner Haarwuchs, Gebrechen: Blähhals, schiefstehendes Becken, flachbrüstig. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten Commanden werden hievon mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, nach dem gegenwärtigen Aufenthaltsorte des gedachten Stellungsflüchtlings Nachforschungen einzu¬ leiten, im Eruierungsfalle die zwangsweise Abstellung des selben an die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Turka zu veranlassen und das allfällige positive Resultat dieser Nach forschungen bis 20. August 1894 anher zu berichten Steyr, am 16. Juni 1894. Z. 7631. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Einstellung der Ausforschung des Rudolf Schitting. Mit Bezug auf den h. ä. Erlass vom 17. April 1894, Z. 5282, Amtsblatt Nr. 16, wird die Ausforschung des am 2. Juni 1872 gebörenen Rudolf Aleksa auch Schitting eingestellt, nachdem sich der Genannte in Salzburg aufhält. Steyr, 19. Juni 1894. Z 7632. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen Eröffnung eines neuen Spitales in Serajewo Laut einer an das hohe k. k. Ministerium des Innerr gelangten Mittheilung des gemeinsamen Reichsfinanzmi¬ nisteriums ist in Serajewo ein neues öffentliches Landes¬ spital nach dem Pavillon=System unter Berücksichtigung der modernen Fortschritte in der öffentlichen Spitalspflege erbaut und mit allen zur öffentlichen Krankenpflege erforderlichen Einrichtungen ausgestattet worden, und dürfte dieses Spita im Monate Juli l. J. eröffnet werden Bis dahin bleibt das bisherige öffentliche Kranken¬ haus „Vakufspital“ in unverändertem Betriebe, wird jedoch nach Eröffnung des neuen öffentlichen Landesspitales zu einer Beobachtungsstation für Geisteskranke adaptirt werder und einen Adnex des neuerrichteten Spitales bilden

Die Verpflegstaxen in dem neuerrichteten Landesspitale wurden für die Verpflegung nach der I. Classe auf 2 fl. 50 kr., für die nach der II. Classe auf 1 fl. 25 kr., und für die nach der III. Classe auf 70 kr. per Kopf und Tag festgesetzt. Hievon werden die Gemeindevorstehungen zufolge Erlass der hohen k. k. Statthalterei in Linz am 9. Juni 1894, Z. 8384/II, in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 19. Juni 1894. Z. 7681. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 3. Juni bis 10. Juni 1894. 1. Bläschenausschlag an den Genitalien. Ausbruch und Erlöschen der Seuche. Bezirk Braunau: Gemeinde St. Laurenz, 1. Ortschaft Pirath 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Edlbach; Gemeinde und Ortschaft Pichl; Gemeinde Spital am Pyhrn, Ortschaft Gleinkerau. 3. Bezirk Ried: Gemeinde Kirchheim, Ortschaft Buch; Gemeinde Kirchdorf, Ortschaft Graben; Gemeinde Ort, Ortschaft Kammer; Gemeinde St. Martin, Ortschaft Kobl¬ stadt; Gemeinde Mörschwang, Ortschaft Forsthub. 2. Rauschbrand der Rinder. Ausbruch, beziehungsweise Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr: Gemeinde Neustift, Ortschaft Buch¬ schachen. 3. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Weißkirchen, 1. Ortschaft Sinnersdorf. 5 2. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Zell am Petten¬ Orte Legerhut und Zell am Pettenfürst. fürst, Steyr, am 19. Juni 1894. 7999. 8. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 10. Juni bis 17. Juni 1894. 1. Bläschenausschlag an den Genitalien. Ausbruch und Bestehen der Seuche. Bezirk Braunau: Gemeinde St. Laurenz 1. Ortschaft Pirath. Bezirk Ried: Gemeinde Kirchdorf, Ortschaft 2. Graben; Gemeinde Kirchheim, Ortschaft Buch; Gemeinde St. Martin, Ortschaft Koblstatt; Gemeinde Mörschwang Ortschaft Forsthub; Gemeinde Ort, Ortschaften Kammer und Pischelsdorf 2. Rothlauf der Schweine. 1. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde Wei߬ kirchen, Ortschaft Sinnersdorf. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Offenhausen, Ortschaft Pfaffendorf. 3. Rauschbrand der Rinder. Ausbruch der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Rosenau. Steyr, den 21. Juni 1894. Der k. k. Bezirkshauptmann Hugo R. von Hebenstreit. Ehrenbürger=Diplome sowie jede Art Adressen, Anerkennungs= und Dankschreiben 2c. in schönster kalligraphischer Ausführung liefert billigst die Haas'sche Buchdruckerei und Lithographie, Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Gut gummierte Siegelmarken für die löbl. Gemeindevorstehungen und Ortsschulräthe sind in obiger Buchdruckerei und Lithographie zu haben. Lager aller Gattungen Schuldrucksorten für löbl. Ortsschulräthe und Schulleitungen. Redaction und Verlag der l. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

Separat-Abdrücke der Kundmachung über die Miehbeschau auf den Eisenbahnen sind für P. T. Viehhändler in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr um 10 kr. per Stück erhältlich. Daselbst Tager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23) Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs= Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang) Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen= Auszug. Sturmrolle Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbebrlichkeits=Zeugnis Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum§ 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder Verzeichnis der in der Gemeinde beimatsberechtigten, Stellungspflichtigen. geborenen im Jahre * * * (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24. Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu § 24.) 1 Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) 60 Leumunds=Zeugnisse. Bewilligungs=Ertheilung. Protokoll betreffs Abstellungs böhf: nant

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