2 Z. 742/B.=Sch.=R. An die Schulleitungen. Bericht über Suppenanstalten. Die Leitungen jener Schulen, an welchen im abge¬ laufenen Winter Suppenanstalten bestanden haben erhalten den Auftrag, hierüber im Sinne des h. ä. Erlasse vom 7. April 1893, Z. 552 (Amtsblatt Nr. 15 ex 1893), bis 1. Juli l. J. zu berichten. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 28. Mai 1894. Z. 741/B.=Sch.=R. An die Schulleitungen. Bericht über Fortbildungscurse. Die Schulleitungen jener Schulen, an welchen im abgelaufenen Schuljahre ein Fortbildungscurs abge¬ halten wurde, erhalten den Auftrag, hierüber im Sinne des h. ä. Erlasses vom 7. April 1893, Z. 554 (Amtsblat Nr. 15 ex 1893), bis 1. Juli l. J. zu berichten. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 28. Mai 1894. Z. 1916. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen betreffen! die Pflichten der Genossenschaftsmitglieder Es gelangte zur h. ä. Kenntnis, dass die Ge nossenschaftsmitglieder der ihnen nach § 7 der Genossen¬ schaftsstatuten obliegenden Pflicht, den Antritt oder die Anheimsagung des Gewerbes, den Standort und jede Ver¬ änderung desselben, ferner die Aufnahme oder Entlassung der gewerblichen Gehilfen oder Lehrlinge, die Verpachtung oder Ausübung des Gewerbes durch einen Stellvertreter dem Genossenschaftsvorsteher innerhalb acht Tagen zuverlässig anzumelden, häufig nicht nach kommen. Die Gemeindevorstehungen werden daher beauftragt die betreffenden Gewerbetreibenden an diese ihre Verpflich tung mit dem Beifügen zu erinnern, dass die Außeracht lassung der Meldungspflicht einer Ordnungsstrafe bis zehn Gulden unterliegt. Steyr, 29. Mai 1894. Z. 6856. An die Vorstehungen aller jener Gemeinden, in deren Gebiet Genossen schaften, Gehilfen-Versammlungen, Genossenschafts- und Lehrlings - Krankencassen, Meister- Unterstützungscassen, schiedsgerichtliche Ausschüsse oder Genossenschaft-Verbänd bestehen. Zum Zwecke der seitens des hohen k. k. Handels¬ ministeriums beabsichtigten eingehenden statistischen Erfassung der auf Grund des Gesetzes vom 15. März 1883 (R.=G.=Bl. Nr. 39) bestehenden gewerblichen Genossenschaften, werden die obigen Gemeinde=Vorstehungen infolge des mit dem Erlasse der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 28. Mai 1894, Z. 6859, hieher intimierten Erlasses des genannten hohen k. k. Ministeriums vom 27. April d. J., Z 60.122 ex 1893, angewiesen: je ein Exemplar der behördlich genehmigten Statuten 1. aller in der Gemeinde nach dem Stande vom 1. Juli d. J. vorhandenen gewerblichen Genossenschaften, sowie auch der Statuten der bei diesen Genossenschaften im obigen Zeit¬ bestehenden punkte 2. Gehilfen=Versammlungen 3. genossenschaftlichen und Lehrlings=Krankencassen; 4. Meister= Unterstützungscassen und 5. schiedsgerichtlichen Ausschüsse, dann der etwaigen Genossenschafts=Verbände bis längstens anfangs 1894 gesammelt anher vorzulegen Juli Bei Vorlage der erwähnten Statuten wird hinsichtlich einzelnen Genossenschaft thunlichst: jeder genau das Jahr ihrer ursprünglichen Errichtung a) die Zahl ihrer Mitglieder, Angehörigen und der unten b) letzteren inbegriffenen Lehrlinge, sowie auch anzu¬ geben sein ob und in welcher Art und Zahl bei den einzelnen c) Genossenschaften, Vorschufscassen, Rohstofflager, Ver¬ kaufshallen und andere wirtschaftliche Einrichtungen (§ 114 G.=O.), ferner Fachschulen, Lehrwerkstätten u. dgl., sowie Gesellen=Herbergen bestehen, weiten ob und welche Genossenschafts Verbände (im bejahenden d) Falle unter Anschluss der Statuten derselben) vor¬ handen sind, dies alles nach dem Stande vom 1. Juli d. J., und ist sich zum Behuse dieser Zusammenstellung des als Muster mitfolgenden Formulares zu bedienen. Für den Fall, als außer den Original=Statuten keine weiteren Exemplarien vorhanden sein sollten, wären nicht diese Original=Statuten, sondern mit diesen gleichlautende unter Benützung der bereits seinerzeit zur Verwendung ge¬ langten halbbrüchig gedruckten Formularien verfasste, be¬ glaubigte Abschriften dieser Statuten anher einzusenden. Steyr, den 29. Mai 1894. Z. 6800 An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Verkauf von Soda 2c. in Kaufläden. Durch wiederholte Recursverhandlungen und Eingaben ist das hohe k. k. Ministerium des Innern zur Kenntnis gelangt, dass in manchen Verwaltungsgebieten der freie Verkauf von Bittersalz, Glaubersalz, Magnesia, des kohlensauren und doppelkohlensauren Na¬ tron (Soda), der Weinsteinsäure in Materialwaren¬ handlungen von den politischen Behörden in völliger Miss¬ deutung der Verordnungen der Ministerien des Innern und des Handels vom 17. September 1883, R.=G.=Bl. Nr. 152, und 17. Juni 1886, R.=G.=Bl. Nr. 97, nicht gestattet wird. Da diese chemischen Erzeugnisse zu jenen auch in medi¬ zinischer Verwendung stehenden Artikeln gehören, welche auch zum technischen, ökonomischen oder diätetischen Gebrauche dienen, besteht gegen den freien Verkauf derselben im Sinne der Bestimmung des § 3 der erstcitierten Verordnung kein Anstand. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehung zufolge Er¬ lasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 8. Ma l. J., Z. 7133/V, mit dem Auftrage in Kenntnis, hievon
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