Amtsblatt 1894/20 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 17. Mai 1894

Amts-Blatt der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 20. Steyr, am 17. Mai. 1894. Berichtigung. Das am 2. Mai d. J. zur Aus¬ gabe gelangte hierämtliche Amtsblatt wurde irriger Weise wie das am 26. April d. J. erschienene Amtsblatt Nr. 17 auch wieder mit Nr. 17 vom 26. April 1894 bezeichnet, es ist daher jenes Exemplar, welches Erlässe mit dem Datum nach dem 26. April d. J. enthält, als mit Nr. 18 ausge¬ geben am 2. Mai 1894, zu berichtigen. Z. 6450. An die Gemeinde-Vorstehungen des Gerichtsbezirkes Weyer. Amtstage in Weyer und Losenstein. Ich werde am Mittwoch den 30. Mai l. J. von 10 Uhr vormittags angefangen in der Gemeinde=Kanzle in Weyer und am Montag den 4. Juni l. J. von 9 Uhr vormittags an im Blalslischen Gasthause in Losen¬ stein Amtstage halten. Hiebei wollen die Herren. Gemeinde¬ Vorsteher intervenieren und sind diese Amtstage in den Gemeinden zu verlautbaren Steyr, den 15. Mai 1894. Z. 659/B.=Sch.=R. Amtserinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt hiemit jenen Mit¬ gliedern des Zweiglehrer=Vereines Kremsmünster, welche die Lehrer=Conferenz am 6. Juni l. J. in Allhaming be¬ suchen wollen, den hiefür erforderlichen Urlaub. Steyr, den 12. Mai 1894. Z. 669/B.=Sch.=R. Amtserinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt hiemit jenen Mit¬ gliedern des Zweiglehrervereines Sierning, welche bei der am 7. Juni l. J. in Wolfern um 10 Uhr vormittags be¬ ginnenden Lehrer=Conferenz theilnehmen wollen, denhie für erforderlichen Urlaub. Steyr, am 14. Mai 1894. Z. 687/B.=Sch.=R. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und Ortsschulräthe. Neuwahl der Ortsschulräthe. Da im Laufe des heurigen Jahres auch die Wahl¬ periode für die Ortsschulräthe abläuft, werden die Gemeinde=Vorstehungen eingeladen, nach erfolgter Neuwahl der Gemeinde=Vertretungen resp. der Vorstandsmit¬ glieder auch die Neuwahl in den Ortsschulrath in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Februar 1870, L.=G.=Bl.Nr. 9, betreffend die Schulaussicht, und des einige Bestimmungen desselben abändernden Gesetzes vom 4. Jänner 1885, G.= u. V.=Bl. Nr. 2, vorzunehmen Die Zahl der Vertreter der Gemeinden im Orts¬ schulrathe hat die gleiche zu bleiben, wie in der letzten Wahlperiode. Die Neuconstituierung des Ortsschulrathes ist sohin der Gemeinde=Vertretung und dem k. k. Bezirksschulrathe, letzterem unter Angabe des Namens und des Standes des Vorsitzenden, des Stellvertreters und der Mitglieder sowie der Ersatzmänner bekannt zugeben. Auch ist bezüglich der Bestätigung des Ortsschul=In¬ spectors hieher zu berichten Steyr, am 15. Mai 1894. Z. 6359. An die Gemeinde- Vorstehungen. EinWerk über Krankenversicherung der Arbeiter. Die Einführung und bisherige Handhabung des Ge¬ setzes vom 30. März 1888, R.=G.=Bl. Nr. 33, betreffent die Krankenversicherung der Arbeiter, hat eine große Anzahl stritiger oder doch zweiselhafter Fragen zu Tage gefördert, welche nicht unmittelbar aus dem Gesetze, sondern nur durch die behördliche Judicatur, beziehungsweise im Wege der Gesetzesinterpretation ihre Lösung finden können Diese Erfahrung hat in den betheiligten Kreisen den Wunsch nach einem zunächst dem praktischen Bedürfnisse entsprechenden Commentar hervorgerufen, dessen Aufgabe darin bestehen sollte, an der Hand der behördlichen Spruch¬ proxis in leichtfasslicher Weise über alle das Kranken¬ versicherungswesen betreffenden Fragen Aufschluss und hiedurch

2 Gelegenheit zur Belehrung und Information aller an der Institution der Krankenversicherung betheiligten Factoren zu geben Diesen Erwägungen verdankt ein mit Benützung amt licher Quellen verfasstes Werk sein Entstehen, welches unter dem Titel: „Das Gesetz vom 30. März 1888, R.=G.=Bl Nr. 33, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter erläutert von Dr. Aurel Ritter v. Onciul, k. k. Ministerial Secretär im versicherungstechnischen Departement des Mini steriums des Innern in der k. k. Hof= und Staatsdruckerei erschienen und in der That geeignet ist, die auf dem Ge¬ biete der literarischen Verarbeitung des mehrfach citierten Gesetzes infolge des Mangels eines den praktischen Bedürf nissen entsprechenden Commentars empfundene Lücke aus¬ zufüllen Um nun diesem sehr brauchbaren Werke die wünschens werte Verbreitung zu verschaffen, werden die infolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 5. April l. J. Z. 8336, und Statthalterei=Erlasses vom 8. Mai l. J. Z. 6290/II, die Gemeinde=Vorstehungen auf das Erscheinen desselben mit der Aufforderung aufmerksam gemacht, auch die Aufmerksamkeit der zunächst Betheiligten, insbesondere aber der als Träger der obligatorischen Krankenversicherung fungierenden Cassen, denen der vorliegende Commentar ein erwünschter Rathgeber über ihre Rechte und Pflichten sein und voraussichtlich manchen, infolge mangelnder Infor¬ mation und nicht genügend geklärter Anschauungen jetzt unvermeidlichen Aufwand an Arbeit und Kosten ersparen wird, auf diese literarische Erscheinung zu lenken und über haupt die im Interesse des Krankenversicherungswesens gelegene Verbreitung des Commentars möglichst zu fördern Exemplare können von der k. k. Hof= und Staats¬ druckerei in Wien zu dem Preise von 5 Kronen, gleich 2 fl. 50 kr. österr. Währ., bezogen werden. Steyr, am 14. Mai 1894. Z. 6243. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Berichterstattung über Fälle von Verletzungen durch wuthverdächtige Hunde. Zufolge des hohen Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 23. April 1894, Z. 6347/V,bringe ich Nach¬ stehendes zur Kenntnis und Darnachachtung Das hohe k. k. Ministerium des Innern fandmi Erlasse vom 17. April l. J., Z. 9639, mit Rücksicht auf die im Zuge begriffene Activierung des Institutes zum Zwecke der Vornahme von Schutz=Impfungen bei Lyssa (Wuthkrankheit) und den Umstand, dass in letzter Zeit ein nicht unbeträchtliche Zahl von Personen durch wuthverdäch¬ tige Thiere verletzt worden ist, eine periodische Berichter¬ stattung über Wuthverdachtsfälle bei Menschen anzuordnen. Da die von wuthverdächtigen Thieren gebissenen Per sonen, sowie die sanitätspolizeilichen Momente des Unfalles, wie Tag und Art der Verletzung, Verlauf und Ausgang derselben von den politischen Behörden genau in Evidenz zu halten sind, unterliegt eine solche keinen Schwierigkeiten und werden die Gemeinde=Vorstehungen sohin aufgefordert, im Anschlusse an die periodisch einzusendenden Ausweise über Infectionskrankheiten nominelle Ausweise der Verletzten in Form der beigesetzten Tabelle vorzulegen, in welche der Ort der Verletzung, Name, Charakter und Wohnort des Verletzten, Tag, Art, Verlauf und Ausgang der Verletzun ersichtlich zu machen ist In der Rubrik Anmerkung ist außer etwa sich erge¬ benden besonderen Umständen anzugeben, ob und in welcher Weise die Wuth des Thieres constatiert wurde. Fälle, in welchen der Ausgang der Verletzung (bezw. die Heilung derselben) nicht innerhalb der Berichtsperiode erfolgt, sind in dem folgenden Berichte als verblieben weiter¬ zuführen. Ausweis über die von wuthverdächtigen Thieren in der Zeit vom bis 189 verletzten Personen. Hievon ist den sämmtlichen Herren Aerzten die Mit¬ theilung zu machen. Steyr, am 15. Mai 1894. 6235 3. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Heirats=Ausstattungen für Bauernmädchen. Den Gemeinde=Vorstehungen werden unter Einem Abdrücke der beiden Kundmachungen der k. k. n.=ö. Statt¬ halterei vom 26. April 1894, Z. 31.360, über die im Jahre 1894 durch das Los zu vergebenden Heirats=Aus¬ stattungen aus der von Josefa Haas von Laengenfeld für Bauernmädchen gegründeten Haupt= und Nebenstiftungen mit der Weisung zugestellt, die entsprechende Verlautbarung mit dem Beisatze sofort zu veranlassen, dass Gesuche, welche nach Ablauf des Bewerbungstermines, d. i. nach dem 15. Juni 1894, hieramts einlangen, nicht mehr berücksichtigt werden. Steyr, den 10. Mai 1894. Z. 6183. An sämmtliche Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Berwendung der Fleischabfälle in Gerbereien zum menschlichen Genusse. Anlässlich einer gewerbebehördlichen, die Lederfabrica¬ tion betreffenden Verhandlung ist es zur Kenntnis des hohen Ministeriums des Innern gekommen, dass es in den Gerbereien allgemein gebräuchlich sei, die Fleisch= und Fett¬ theile, welche an den in die Gerbereien eingebrachten grünen Häuten haften, den Arbeitern zum Genusse zu überlassen

Es gelangt auf diese Weise unter der Arbeiter¬ bevölkerung Fleisch zum regelmäßigen Genusse, welches der vorgeschriebenen Beschau nicht unterzogen worden und in der Regel einer gesundheitsschädlichen Beschaffenheit in hohem Maße verdächtig ist, da ein Theil der in die Gerbereien eingebrachten Häute auch von kranken oder doch zur Ver wertung zum menschlichen Genusse nicht zugelassenen Thieren herrühren, die darau haftenden Fleischtheile sonach direct wegen ihrer Provenienz zur Entstehung und Verbreitung von Erkrankungen Anlass geben können, da ferner die Häute durch die Art ihrer Behandlung vor und währen des Transportes, durch die Art der Einlagerung vielfachen Beschmutzungen der verdächtigsten Art ausgesetzt sind, welche gleich anderweitigen Manipulationen geeignet sind, einen raschen Zersetzungsprocess zu begünstigen und die Genuss¬ fähigkeit des Fleisches in hohem Maße zu beeinträchtigen oder aufzuheben. Die Verwertung der gedachten Fleischabsälle in den Gerbereien und Lederfabriken stellt sich sonach als ein Gegenstand von ernster sanitärer Bedeutung dar, welchem in sanitätspolizeilicher Beziehung seitens der zur Handhabung der localen Sanitätspolizei berufenen Gemeindeverwaltungen die sorgfältigste Aufmerksamkeit zugewendet werden sollte. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 2. Mai 1894, Z. 2164/V, werden daher die Gemeinde¬ Vorstehungen beauftragt hinsichtlich der in ihrem Gebiete befindlichen Gerbereien und sonstigen Lederfabriken in Be¬ ziehung auf die Verwertung der gedachten Fleischabfälle genaue Erhebungen zu pflegen, die unmittelbar als noth¬ wendig sich herausstellenden sanitätspolizeilichen Maßnahmer zur Hintanhaltung von Gesundheitsgefährdungen der Ar beiter durch den Genuss von derartigen Fleischabfällen zu veranlassen und über die Ergebnisse dieser Erhebungen und die getroffenen Verfügungen bis 25. d. M. anher Bericht, eventuell die Fehlanzeige zu erstatten. Steyr, 15. Mai 1894. Z. 6317. An die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern doto. 12. Jänner 1893, Z. 24.028, wurden über die Erzeugung und den Vertrieb der sogenannten „dürren Würste“ nach Einholung des Fachgutachtens des obersten Sanitätsrathes nachstehende Grundsätze sestgestellt: Die Umwandlung von in erster Linie zum so¬ fortigen Gebrauche bestimmten Wurstsorten ir sogenannte dürre Würste ist dann zulässig, wenn diese Würste frühzeitig, solange sie noch in unverdorbenem Zustande sind, der Austrocknung unterworfen werden. Die Austrocknung darf nicht im Verkaufslocale oder in bewohnten Räumen statifinden, sondern muss in luftigen, möglich gleichmäßig temperierten, im Sommer kühlen, im Winter warmen Räumen vorgenommen werden, wobei die Würste gegen Staub und andere Verunreinigungenzu schützen und einzeln hängend aufzubewahren sind Eine längere Haltbarkeit dieser Würste ist durch eine wiederholte ausgiebige Räucherung in rascher und verläss¬ licher Weise zu erzielen. 3 Der Verkauf und die Erzeugung der dürren Würste, sowie der Wurstwaren überhaupt ist aufs strengste zu überwachen, Proben sind häufig der fachmännischen Unter¬ suchung zu unterziehen, verdorbene Waren der Tilgung zuzuführen und die gerichtliche Anzeige gegen die am Ver¬ triebe solcher Schuldtragenden zu erstatten. Infolge hohen Erlasses der k. k. oberösterreichischen Statthalterei in Linz vom 28. April l. I. Z. 994/I setze ich hievon die Gemeinde=Vorstehungen wegen weiteren anitätspolizeilichen Vorgehens im Sinne dieser Grundsätze und die k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden wegen Ueber¬ wachung und allfälligen Relationen in die Kenntnis Steyr, den 12. Mai 1894. Z. 6242. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Warnung vor dem Landstreicher Fürstenmühl. Der im Jahre 1883 der Gemeinde Bruck als heimat los zugewiesene Gustav Fürstenmühl treibt sich in ver¬ schiedenen Ländern arbeitsscheu und bestimmungslos herum und lässt sich auf Rechnung dieser Gemeinde Reiseunter¬ stützungen verabfolgen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, das Erforderliche zu ver¬ anlassen, dass dem Fürstenmühl gegebenen Falles keine Unterstützung verabreicht, sondern derselbe vielmehr der Be¬ handlung nach dem Schubgesetze unterzogen werde. Personsbeschreibung: Alter 36 Jahre, Größe 1·68 Meter, untersetzt, längliches Gesicht, braune Haare, braune Augen¬ brauen, graue Augen, etwas spitze Nase, vorne weiße, volle Zähne, lichtbraunen Schnurrbart und braunen Kinnbart, etwas bleiche Gesichtsfarbe, als besonderes Kennzeichen eine 10 Centimeter lange und 5 Centimeter breite Narbe am rechten Oberschenkel rückwärts und eine Impfnarbe am rechten Oberarm Steyr, den 10. Mai 1894. Z. 6449. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des Thomas Kubik. Der geisteskranke Landmann Thomas Kubik aus Kladerub ist seit 23. December 1893 abgängig. Kubik ist 46 Jahre alt, von schlanker Gestalt mit schwarzen Haaren und kleinem schwarzen Schnurbarte, länglichem Gesichte und von bassem Aussehen. Bekleidet war derselbe mit einem schwarzen Hute mit schmaler Krämpe, schwarzem Tuchrocke, weißen Leinenhosen und trug an den Füßen weiße, mit Leder besetzte Filzschuhe, ogenannte Patschen Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden angewiesen, die Ausforschung des Genannten zu veranlassen und ein allfälliges positives Resultat dieser Erhebungen bis 1. Juni l. J. anher be¬ kanntzugeben. Steyr, am 16. Mai 1894 Der k. k. Bezirkshauptmann Hugo R. von Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

Separat-Abdrücke der Kundmachung über die Biehbeschau auf den Eisenbahnen sind für P. T. Viehhändler in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr um 10 kr. per Stück erhältlich. Daselbst Tager aller Drucksorten zu den Wekrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17) Auszug aus der Tauf= (Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15. Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15), Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu §15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23) Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III. Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen=Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbebrlichkeits= Zeugnis Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre geborenen Stellungspflichtigen. * * * (Muster 6 zu § 24 Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24. Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Leumunds= Zeugnisse. Protokoll betreff Abstellungs=Bewilligungs=Ertheilung.

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