2 Beim Auftreten von Infectionskrankheiten ist die Impfung in der Gemeinde, beziehungsweise Schule aufzu¬ schieben, bis nach dem Ablaufe der letzten Erkrankung mehrere Wochen ohne eine Neuerkrankung verflossen sind. Beim Auftreten von Blattern jedoch ist die Noth¬ impfung in der Umgebung des Kranken sofort durchzu¬ führen Das ausgefüllte Impfprogramm ist bis längstens 15. d. M. anher vorzulegen Die Ausweise B vom Jahre 1893, sowie die Druck¬ sorten: Impfprogramme und Ausweise B pro 1894 werden unter Einem zugefertigt. Steyr, 7. Mai 1894. Z. 6040. An die Gemeinde=Vorstehungen. Biehsalzbezug. Das hohe k. k. Handelsministerium hat mittelst Note vom 29. März 1894, Z. 14.718, dem hohen k. k. Finanz Ministerium mitgetheilt, dass die gemäß § 7 der Finanz Ministerial=Verordnung vom 20. December 1893, R.=G.=Bl. Nr. 176, V.=Bl. Nr. 57, zwischen den Finanzwache=Control= Bezirksleitungen und den Gemeinden in Angelegenheit de Verabfolgung von Viehsalz gewechselten Correspondenzen nach Art. II., Abs. 6, des Gesetzes vom 2. October 1865, R.=G.=Bl. Nr. 108, portofrei sind, und dass wegen Anwei¬ sung der Postämter in dem vorstehenden Sinne vom k. k Handelsministerium das Erforderliche veranlasst wurde Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterr. Statt halterei Linz vom 30. April l. J., Z. 6693/I, werden hie von die Gemeindevorstehungen zur Wissenschaft in die Kennt nis gesetzt. Steyr, am 6. Mai 1894 Z. 6084. An die Gemeinde=Vorstehungen. Prüfungstaxe für die Baugewerbetreibenden. Das am 14. April 1894 zur Ausgabe gelangt XXV. Stück des Reichsgesetzblattes enthält unter Nr. 72 die im Grunde des § 13, Abs. 2, des Gesetzes vom 26. De¬ cember 1893, R.=G.=Bl. Nr. 193, von dem hohen Mini sterium des Innern im Einvernehmen mit den hohen Mini¬ sterien für Cultus und Unterricht und des Handels erlassene Ministerial=Verordnung vom 11. April 1894, betreffen die Festsetzung der Prüsungstaxe für Bewerber um Bau=, Maurer=, Steinmetz=, Zimmer= un Brunnenmeister=Berechtigungen Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 11. April 1894, ad Nr. 368/M.=J., wir diese Verordnung gleichzeitig auch in der Linzer=Zeitung und im Landesgesetz= und Verordnungsblatte für das Erz¬ herzogthum ob der Enns veröffentlicht, und werden die Ge¬ meinde=Vorstehungen infolge Erlasses der hohen k. k. ober¬ österreichischen Statthalterei in Linz vom 30. April l. J. Z. 6100/I, aufgefordert, dieser im Nachhange abgedruckten Verordnung die möglichste Publication zu verschaffen. Steyr, den 8. Mai 1894. Ad 368/M. I. Abschrift der Abschrift. Verordnung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit den Ministerien für Cultus und Unterricht und des Handels vom 11. April 1894 betreffend die Festsetzung der Prüfungstare für Bewerber um Bau¬, Maurer-, Steinmetz-, Zimmer-, und Brunnenmeister¬ Berechtigungen. Im Grunde des § 13, Absatz 2, des Gesetzes vom 26. December 1893, R.=G.=Bl. Nr. 193, betreffend die Re¬ gelung der concessionierten Baugewerbe, wird in Betreff der von Bewerbern um Bau=, Maurer=, Steinmetz=, Zimmer¬ und Brunnenmeister=Berechtigungen zu entrichtenden Prü fungstaxen Nachstehendes angeordnet: § 1. Die Prüfungstaxe für Bewerber um Baumeister¬ Berechtigungen beträgt, falls denselben die theilweise Befreiung von der Prüfung im Grunde des § 6 der Mini¬ sterial= Verordnung vom 27. December 1893, R.=G.=Bl. Nr. 195, nicht zuerkannt wird,63fl. Von diesem Betrage entfallen je 15 fl. auf jedes der vier Mitglieder der Prüfungs=Commission und 3 fl. auf den Amtsdiener Wurde der Bewerber von der im Punkte 2 des §1 der Ministerial =Verordnung vom 27. December 1893 R.=G.=Bl. Nr. 195 geforderten, theoretischen Theilprüfung nthoben, beträgt die Prüfungstaxe 42 fl., von welchem Betrage auf jedes Commissionsmitglied 10 fl., und auf den Amtsdiener 2 fl. entfallen. Wurde der Bewerber von der in den Punkten 1 und 2 des § 1 der gedachten Ministerial =Verordnung geforderten Theilprüfung enthoben, beträgt die Prüfungstaxe 21 fl., von welchem Betrage auf jedes Commissionsmitglied 5 fl und auf den Amtsdiener 1 fl. entfällt § 2. Die Prüfungstaxe für Bewerber um Maurer= oder Steinmetz= oder Zimmermeister=Berechtigungen, beträgt, falls denselben die theilweise Befreiung von der Prüfung im Grunde des § 6 der Ministerial=Verordnung vom 27. December 1893, R.=G.=Bl. Nr. 195, nicht zu fl kömmt, 48 Von diesem Betrage entfallen je 15 fl. auf jedes der drei Mitglieder der Prüfungs=Commission und 3 fl. auf der Amtsdiener Wurde der Bewerber von der im Punkte 2 des § 2 beziehungsweise § 3, beziehungsweise § 4 der oben bezoge¬ nen Ministerial=Verordnung geforderten, theoretischen Theil¬ prüfung enthoben, beträgt die Prüfungstaxe 32 fl., von welchem Betrage auf jedes Commissionsmitglied 10 fl. und auf den Amtsdiener 2 fl. entfallen. Wurde der Bewerber von der in den Punkten 8 und 2 des § 2, beziehungsweise § 3, beziehungsweise der mehrbezogenen Ministerial=Verordnung geforderten Theil prüfung enthoben, beträgt die Prüfungstaxe 16 fl.,von welchem Betrage auf jedes Commissionsmitglied 5 fl. und auf den Amtsdiener 1 fl. entfallen.
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