erstere ihre Deckung durch die Beschaugebüren nicht finden sollten. Im directen Verkehre mit Wiederkäuern und 4. Schweinen zwischen den beiden Beschaustationen Linz und Urfahr hat die Beschau in der Einladestation dann zu ent fallen, wenn dieselbe in der Ausladestation erfolgt ist, ein Wechsel des Besitzers oder eine Aenderung im Transport nicht stattgefunden hat und die Thiere noch am selben Tage in einer der genannten Stationen zur Aufgabe gelangen Desgleichen sind im internen Verkehre die in der Sommermonaten im lebenden Zustande zum Eisenbahn transporte gelangenden Stechkälber bis auf weiteres in seuchenfreien Zeiten von der Beschau befreit, jedoch müssen derlei Sendungen durch vorschriftsmäßige Viehpässe ge deckt sein Bezüglich des Eisenbahntransportes von Spanserkeln haben die obigen Bestimmungen für den internen Verkehr in Anwendung zu kommen. Hiedurch werden die Verfü gungen des hierämtlichen Erlasses vom 29. April 1889 Z. 5881, außer Wirksamkeit gesetzt 5. Transporte von Rindern und Schweinen, dann aus dem Deutschen Reiche auch von Pferden, Eseln und Maulthieren, welche aus den Ländern der ungarischen Krone aus Bosnien und der Herzegowina, dem Deutschen Reiche oder aus dem Auslande nach Oberösterreich eingeführt werden, dürfen ohne vorherige thierärztliche Be schau nicht ausgeladen werden 6. Im Verkehre mit Vieh innerhalb Oberösterreich findet bei der Ausladung eine Beschau nicht statt, wenn dieselbe bei der Einladung erfolgt ist Transporte, welche nach solchen Stationen verfrachtet werden, in denen eine thierärztliche Beschau stattfindet (täg liche Beschaustationen), werden nicht bei der Einladung, sondern müssen bei der Ausladung der Beschau unterzogen werden 7. Wiederkäuer und Schweine ohne Unterschied der Zahl, welche nach Eisenbahnstationen außerhalb des Lande Oberösterreich bestimmt sind — und im Verkehre nach dem Deutschen Reiche auch Einhufer (Pferde Maulthiere und Esel) —müssen in der Einlade¬ station der thierärztlichen Beschau unterzogen werden 8. In Zeiten herrschender Thierseuchen kann im Ver kehre innerhalb des Landes Oberösterreich die Beschau der Wiederkäuer und Schweine ohne Unterschied der Zahl so wohl bei der Ein= als auch bei der Ausladung in der Ausladestationen (nach Maßgabe der bestehenden Gefahr) angeordnet werden 9. Wiederkäuer und Schweine und beim Exporte für das Deutsche Reich und die Schweiz auch Pferde, Maul thiere und Esel, welche zur Ein= oder Ausladung in die Eisenbahnstationen gebracht werden, müssen mit den vorge¬ schriebenen Viehpässen gedeckt sein. Die Weiterbeförderung der Viehtransporte von den Ein= und Ausladestationen darf nur erfolgen, wenn rück¬ sichtlich der Viehpässe und rücksichtlich des Gesundheitszu standes der Thiere kein Anstand obwaltet. Im Falle eines Anstandes sind die betreffenden Thiere (Transporte) von der sofortigen Aufnahme zum Bahntraus¬ porte, beziehungsweise vom Abtriebe aus der Gemeinde der betreffenden Eisenbahnstation insolange auszuschließen, bis dieser Anstand behoben ist 10. Wird bei der Beschau von Wiederkäuern oder Schweinen und im Verkehre nach dem Deutschen Reicht 3 und der Schweiz auch von Einhufern (Pferden, Maulthieren oder Eseln) der Bestand einer ansteckenden Krankheit oder der Verdacht einer solchen sichergestellt, so darf der betreffende Transport zur Verladung nicht angenommen werden. Diese Ausschließung von der Verladung findet auch auf solche Viehtransporte derselben oder anderer Eigenthümer Anwendung, welche mit den verseuchten oder seuchenver dächtigen Thieren während des Zutriebes zur Verladestatior oder vom Verladeplatze in Berührung waren und auf welche der Ansteckungsstoff übertragbar ist. Sobald eine ansteckende Krankheit oder der Verdacht einer solchen ermittelt wurde, ist unter allen Umständen die Intervention der betreffenden Gemeindebehörde anzu¬ rusen, worauf der Viehtransport vom weiteren Verkehre aus¬ zuschließen und der politischen Bezirksbehörde die Anzeige zu erstatten ist. 11. Die für die Beschau entfallende Gebür wird von den betreffenden Eisenbahnstations=Aemtern zu Gunsten des Staatsschatzes eingehoben. Diese Gebür beträgt für Großvieh 10 kr. per Stück, a) b) für Kleinvieh (Kälber, Schafe, Ziegen und Schweine) per Stück 2 kr. Saugfohlen, Saugkälber, Lämmer, Kitze und Ferkeln welche mit ihren Mutterthieren zur Ein= oder Ausladung gelangen, sind von der Beschaugebür befreit, ebenso Stech¬ kälber und Spanferkel für den internen Verkehr insolange als bezüglich deren Beschau nicht specielle Verfügungen ge¬ troffen werden. 12. Im übrigen sind die bei der Beförderung von Thieren auf Eisenbahnen und Schiffen in den §§ 8 und 10 des obgedachten Gesetzes und der zugehörigen Durchführungs¬ Verordnung enthaltenen Vorschriften bei Vermeidung der in den §§ 44 bis 46 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) vorgesehenen Strafen genauestens zu beobachten 13. Diese vorstehenden Anordnungen und Bestimmun gen treten mit dem 1. Mai l. J. in Wirksamkeit. Durch diese Kundmachung werden die mit den hier¬ ämtlichen Erlässen vom 13. October 1880, Z. 10.306, und 21. November 1882, Z. 12.603, getroffenen Verfügungen mit dem obigen Tage außer Kraft gesetzt Die Eröffnung der Eisenbahnstationen Riedau, Gurten und Obernberg=Altheim als ständige Beschaustationen erfolg mit dem Dienstesantritte der für dieselben zu bestellenden Thierärzte. K. k. Statthalterei. Linz, am 19. April 1894. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 5633. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Concurs=Ausschreibung zur Besetzung von militärischen Stiftungsplätzen. Nachstehend wird den Gemeindevorstehungen eine Kund¬ machung zur Besetzung von acht militärischen Stiftungs¬ plätzen zur entsprechenden Verlautbarung mitgetheilt Steyr, den 30. April 1894.
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