2 Z. 5850. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Impfstoffbezug aus der k. k. Impfstoffgewinnungs-Anstal in Wien. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit Erlass vom 22. Jänner 1894, Z. 1891/V, anher eröffnet, dass künftighin in der Regel der Bedarf an Impfstoff zu Noth¬ impfungen und Revaccinationen aus Anlass des Auftretens der Blattern und zum Zwecke der Wiederimpfung ir Schulen direct aus der k. k. Impfstoffgewinnungs=Anstalt in Wien zu beziehen ist, welche den Impfstoff für Noth¬ impfungen und Revaccinationen gegen Rückersatz der Porto auslagen jederzeit zur Verfügung zu stellen in der Lage und angewiesen ist. Demzufolge werden die Gemeinde=Vorstehungen auf gefordert, sich mit den Herren Impfärzten darüber ins Ein vernehmen zu setzen: Welche Quantität die Impfärzte an Lymphe be¬ dürfen u. zw. a) Zur Durchführung der Impfung und Revaccinationen in den Schulen. b) Für die öffentlichen Impfungen an den Impfsammel plätzen. Steyr, am 30. April 1894. Z. 5677. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Durchführung der Biehbeschau in den Eisenbahn¬ Stationen. Im Hinblicke auf die Bestimmungen des Artikels II des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem deutschen Reich und behufs Regelung der veterinärpolizeilichen Ueberwachung des Viehverkehres in allen Eisenbahnstationen Oberösterreich hat die hohe k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz nachsol gend abgedruckte und bereits hinausgelangte Kundmachung betreffend die Durchführung der Viehbeschau in den Eisenbahnstationen des Landes Oberöster¬ reich vom 1. Mai l. J. angefangen, veröffentlicht. Diese Kundmachung ist sofort in ortsüblicher Weise zu verlaut¬ baren Bemerkt wird, dass für die ständige Beschaustation in Steyr der Stadtthierarzt Karl Prokop in Steyr und für die temporären Beschaustationen an den k. k Staatsbahnen von Steyr bis Kleinreifling und Gaflenz un an der Steyrthalbahn in allen Stationen der k. k. Bezirks thierarzt Karl Pötsch in Steyr als Viehbeschauorgan bestimmt worden ist. Steyr, am 29. April 1894. Z. 5751/II. ex 1894. Kundmachung betreffend die Durchführung der Viehbeschau in den Eisen bahnstationen des Landes Oberösterreich. Im Grunde der Bestimmungen des § 10 des Gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) und der Durch führungsverordnung vom 12. April 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 36 betreffend die Tilgung der ansteckenden Thierkrankheiten wird Nachstehendes verorduet: 1. Transporte von Wiederkäuern und Schweinen, ohne Unterschied der Stückzahl, dürfen bis auf weiteres nur an jenen Eisenbahnstationen zur Ein= und Ausladung an¬ genommen werden, welche mit den zu ihrer Verladunger forderlichen Vorrichtungen versehen sind 2. Als Ein= und Ausladestationen werden bestimmt A. auf den k. k. Staatsbahnen: a) und zwar bis auf weiteres mit der Beschau täg¬ lich während der Tages= und Amtsstunden der Frachtenabtheilung des Bahnamtes die Eisenbahnstationen Linz, Wels, Grieskirchen, Neumarkt=Kallham, Ried, Gurten, Obernberg=Altheim, Braunau, Schärding, Andorf, Riedau, Freistadt, Steyr b) mit temporärer Beschau die Eisenbahnstationen Timelkam jeden Freitag Nachmittag, Vöcklamark jeden Samstag Nachmittag, Mauthausen jeden Sonn¬ tag Nachmittag B. Auf der Mühlkreisbahn die Eisenbahnstation Urfahr täglich, ferner an allen Viehmarkttagen, even¬ tuell am Vortage desselben die betreffenden Eisenbahn¬ stationen Nach Maßgabe des Dienstes sind die Beschauthierärzte ermächtigt, auch an anderen Tagen zum Zwecke der Ein¬ oder Ausladung Beschau=Acte zu vollziehen Damit die Beschau der ein= oder auszuladenden Thiere ohne Versäumnis vorgenommen werden könne, haber die Versender wie bisher dafür zu sorgen, dass das Ein¬ treffen ihrer Viehtransporte in der Verlade= oder End¬ station rechtzeitig bekanntgegeben werde Diese Anzeigen über bevorstehende Vieb =Ein= oder =Ausladungen sind dem betreffenden Beschau=Organe thun¬ lichst mindestens 12 Stunden vor der stattzufindenden Aus= oder Einladung mündlich, schriftlich und, wenn nöthig, telegraphisch zu erstatten. Die mit der Viehbeschau betrauten Organe und derer Stellvertreter sind verpflichtet, über ihre jeweilig begründete Verhinderung zur Vornahme der Viehbeschau sich gegenseitig in Kenntnis zu setzen und zu erhalten und auch hievon die in Betracht kommenden Eisenbahnstations=Aemter rechtzeitig zu verständigen 3. Ohne vorausgegangene Beschau sind Ein= oder Ausladungen von Wiederkäuern und Schweinen in der Regel unzulässig Ausnahmsweise dürfen in Bahnstationen, welche nich als Vieh=Ein= und =Ausladestationen bestimmt sind und in den temporären Beschaustation in den zur Beschau nicht be¬ timmten Zeiten einzelne Thiere, jedoch nicht mehr als sechs Stücke an einem Tage, auch ohne vorausgegan¬ gene Beschau dann ein= oder ausgeladen werden, wenn der Transport für eine oberösterreichische Eisenbahn¬ station bestimmt ist. Außerdem ist es noch statthaft Viehtransporte in allen übrigen mit den zu ihrer Verladung erforderlichen mechani¬ schen Vorrichtungen versehenen Stationen zur Einladung anzunehmen, wenn die ordnungsmäßige Beschau durch der betreffenden Amtsthierarzt erfolgt Ferner kann zur Zeit der Abhaltung von Viehmärkten von Seite der politischen Bezirksbehörde für die betreffenden Eisenbahnstationen die Aus= und Einladung von Vieh ohn Rücksicht auf die Stückzahl bewilligt und die Beschau dem Amtsthierarzte übertragen werden. In allen diesen Fällen sind die Reisegebüren des Thierarztes von den Parteien insoweit zu bestreiten, als
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2