Amtsblatt 1894/18 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 3. Mai 1894

Amts-Blatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 18. Steyr, am 26. April. 1894. Z. 578/B.=Sch.=R. Amtserinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt hiemit jenen Mit¬ gliedern des Zweiglehrervereines in Steyr, welche der Ver¬ sammlung am 10. Mai l. J. anzuwohnen gedenken, den hiefür erforderlichen Urlaub. Steyr, den 30. April 1894. Z. 573/B. Sch.=R. An die Ortsschukräthe und Schulleitungen. Eduard Hölzel'sche Wandbilder Von den Wandbildern für den Anschauungs¬ und Sprach=Unterricht von Eouard Hölzel, deren bisher zur Ausgabe gelangten Bilder (Frühling, Sommer, Herbst, Winter, ein Bauernhof, eine Gebirgslandschaft), im Auftrage des h. k. k. Ministeriums für Cultus und Unter¬ richt mit den Erlässen des h. k. k. Landesschulrathes vom 8. Juni 1888, Z. 1499, und vom 20. März 1890, Z. 738, (Verordnungsblatt des k. k. Landesschulrathes Stück II ex 1888, beziehungsweise Stück III ex 1890) den Orts¬ schulräthen zur Anschaffung empfohlen wurden, sind in neuer Folge erschienen: Der Wald und Die Stadt Preis per Blatt 2 fl. 50 kr. auf Leinwand gespannt, in Mappe 3 fl. 30 kr., auf Leinwand gespannt mit Stäben 4 fl. 30 kr. Infolge Erlasses des h. k. k. oberösterr. Landesschul¬ rathes vom 16. April l. J., Z. 1011/L.=Sch.=R., werden die Ortsschulräthe und Schulleitungen auf diese, vom hohen Ministerium mit dem Erlasse vom 13. Juni 1893, Z. 12.317, für Volksschulen allgemein zulässig erklärter Wandbilder neuerdings aufmerksam gemacht Steyr, den 30. April 1894. Z. 5743. An die Gemeinde=Vorstekungen. Aichstempel bei Biertransportfässern. Infolge Erlasses der h. k. k. oberösterr. Statthalterei 5719/I, werden die in Linz vom 18. April l. J., Z. Gemeinde=Vorstehungen zur Verständigung der interessierten Gewerbetreibenden auf die vom h. Handelsministerium im Einvernehmen mit dem h. Ministerium des Innern und der Finanzen hinausgegebenen Verordnung vom 10. April 1894, Nr. 67 R.=G.=Bl., betreffend die Giltigkeitsdauer des Aich¬ stempels bei Bierfässern aufmerksam gemacht. Steyr, am 28. April 1894. Z. 5782. An sämmtliche Ortsschukräthe und Schul¬ leitungen sowie Gemeinde-Vorstehungen. Impfung. Nachdem ein neues Schuljahr begonnen hat, werden die Ortsschulräthe und Schulleitungen erinnert, dass in Gemäßheit des hierämtlichen Erlasses vom 3. Juli 1891, Z. 842/B.=Sch.=R., der Impfzustand aller neu eingetretenen Kinder zu erheben ist; alle neueingetretenen Schüler haben daher einen Impfschein beizubringen und sind diejenigen, welche dies nicht vermögen durch den Impfarzt zu unter¬ uchen, ob bei selben deutliche Impfnarben sichtbar sind. Das Verzeichnis über alle noch gar nicht oder erfolglos ge¬ impften Kinder und diejenigen, welche zwar geimpft, aber hierüber einen Impfschein nicht beibringen können, ist zu¬ ammenzustellen. Diese nominativen Ausweise sind den Impfärzten zu übergeben Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, die Impfung der neueingetretenen ungeimpften Kinder, dann der ungeimpften Kinder aus älteren Jahrgängen, sowie die Revaccination durch den Impfarzt sofort durchführen zu lassen Da ein Impfzwang dermalen gesetzlich noch nicht be¬ steht, wird es vornehmlich Sache der Localinspectoren, der Schulleiter und Lehrkräfte sein, durch eindringliche Er¬ mahnung und Belehrung der Eltern auf die möglichst zahl¬ reiche Zulassung der Kinder zur Impfung und Wiederimpfung einzuwirken Drucksorten für die Impfung und Wiederimpfung werden unter einem übersendet und sind dieselben nach Ein¬ tragung der betreffenden Daten bis längstens 10. Juni l. J. anher durch die Gemeinde=Vorstehung vorzulegen Steyr, 30. April 1894.

2 Z. 5850. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Impfstoffbezug aus der k. k. Impfstoffgewinnungs-Anstal in Wien. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit Erlass vom 22. Jänner 1894, Z. 1891/V, anher eröffnet, dass künftighin in der Regel der Bedarf an Impfstoff zu Noth¬ impfungen und Revaccinationen aus Anlass des Auftretens der Blattern und zum Zwecke der Wiederimpfung ir Schulen direct aus der k. k. Impfstoffgewinnungs=Anstalt in Wien zu beziehen ist, welche den Impfstoff für Noth¬ impfungen und Revaccinationen gegen Rückersatz der Porto auslagen jederzeit zur Verfügung zu stellen in der Lage und angewiesen ist. Demzufolge werden die Gemeinde=Vorstehungen auf gefordert, sich mit den Herren Impfärzten darüber ins Ein vernehmen zu setzen: Welche Quantität die Impfärzte an Lymphe be¬ dürfen u. zw. a) Zur Durchführung der Impfung und Revaccinationen in den Schulen. b) Für die öffentlichen Impfungen an den Impfsammel plätzen. Steyr, am 30. April 1894. Z. 5677. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Durchführung der Biehbeschau in den Eisenbahn¬ Stationen. Im Hinblicke auf die Bestimmungen des Artikels II des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem deutschen Reich und behufs Regelung der veterinärpolizeilichen Ueberwachung des Viehverkehres in allen Eisenbahnstationen Oberösterreich hat die hohe k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz nachsol gend abgedruckte und bereits hinausgelangte Kundmachung betreffend die Durchführung der Viehbeschau in den Eisenbahnstationen des Landes Oberöster¬ reich vom 1. Mai l. J. angefangen, veröffentlicht. Diese Kundmachung ist sofort in ortsüblicher Weise zu verlaut¬ baren Bemerkt wird, dass für die ständige Beschaustation in Steyr der Stadtthierarzt Karl Prokop in Steyr und für die temporären Beschaustationen an den k. k Staatsbahnen von Steyr bis Kleinreifling und Gaflenz un an der Steyrthalbahn in allen Stationen der k. k. Bezirks thierarzt Karl Pötsch in Steyr als Viehbeschauorgan bestimmt worden ist. Steyr, am 29. April 1894. Z. 5751/II. ex 1894. Kundmachung betreffend die Durchführung der Viehbeschau in den Eisen bahnstationen des Landes Oberösterreich. Im Grunde der Bestimmungen des § 10 des Gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) und der Durch führungsverordnung vom 12. April 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 36 betreffend die Tilgung der ansteckenden Thierkrankheiten wird Nachstehendes verorduet: 1. Transporte von Wiederkäuern und Schweinen, ohne Unterschied der Stückzahl, dürfen bis auf weiteres nur an jenen Eisenbahnstationen zur Ein= und Ausladung an¬ genommen werden, welche mit den zu ihrer Verladunger forderlichen Vorrichtungen versehen sind 2. Als Ein= und Ausladestationen werden bestimmt A. auf den k. k. Staatsbahnen: a) und zwar bis auf weiteres mit der Beschau täg¬ lich während der Tages= und Amtsstunden der Frachtenabtheilung des Bahnamtes die Eisenbahnstationen Linz, Wels, Grieskirchen, Neumarkt=Kallham, Ried, Gurten, Obernberg=Altheim, Braunau, Schärding, Andorf, Riedau, Freistadt, Steyr b) mit temporärer Beschau die Eisenbahnstationen Timelkam jeden Freitag Nachmittag, Vöcklamark jeden Samstag Nachmittag, Mauthausen jeden Sonn¬ tag Nachmittag B. Auf der Mühlkreisbahn die Eisenbahnstation Urfahr täglich, ferner an allen Viehmarkttagen, even¬ tuell am Vortage desselben die betreffenden Eisenbahn¬ stationen Nach Maßgabe des Dienstes sind die Beschauthierärzte ermächtigt, auch an anderen Tagen zum Zwecke der Ein¬ oder Ausladung Beschau=Acte zu vollziehen Damit die Beschau der ein= oder auszuladenden Thiere ohne Versäumnis vorgenommen werden könne, haber die Versender wie bisher dafür zu sorgen, dass das Ein¬ treffen ihrer Viehtransporte in der Verlade= oder End¬ station rechtzeitig bekanntgegeben werde Diese Anzeigen über bevorstehende Vieb =Ein= oder =Ausladungen sind dem betreffenden Beschau=Organe thun¬ lichst mindestens 12 Stunden vor der stattzufindenden Aus= oder Einladung mündlich, schriftlich und, wenn nöthig, telegraphisch zu erstatten. Die mit der Viehbeschau betrauten Organe und derer Stellvertreter sind verpflichtet, über ihre jeweilig begründete Verhinderung zur Vornahme der Viehbeschau sich gegenseitig in Kenntnis zu setzen und zu erhalten und auch hievon die in Betracht kommenden Eisenbahnstations=Aemter rechtzeitig zu verständigen 3. Ohne vorausgegangene Beschau sind Ein= oder Ausladungen von Wiederkäuern und Schweinen in der Regel unzulässig Ausnahmsweise dürfen in Bahnstationen, welche nich als Vieh=Ein= und =Ausladestationen bestimmt sind und in den temporären Beschaustation in den zur Beschau nicht be¬ timmten Zeiten einzelne Thiere, jedoch nicht mehr als sechs Stücke an einem Tage, auch ohne vorausgegan¬ gene Beschau dann ein= oder ausgeladen werden, wenn der Transport für eine oberösterreichische Eisenbahn¬ station bestimmt ist. Außerdem ist es noch statthaft Viehtransporte in allen übrigen mit den zu ihrer Verladung erforderlichen mechani¬ schen Vorrichtungen versehenen Stationen zur Einladung anzunehmen, wenn die ordnungsmäßige Beschau durch der betreffenden Amtsthierarzt erfolgt Ferner kann zur Zeit der Abhaltung von Viehmärkten von Seite der politischen Bezirksbehörde für die betreffenden Eisenbahnstationen die Aus= und Einladung von Vieh ohn Rücksicht auf die Stückzahl bewilligt und die Beschau dem Amtsthierarzte übertragen werden. In allen diesen Fällen sind die Reisegebüren des Thierarztes von den Parteien insoweit zu bestreiten, als

erstere ihre Deckung durch die Beschaugebüren nicht finden sollten. Im directen Verkehre mit Wiederkäuern und 4. Schweinen zwischen den beiden Beschaustationen Linz und Urfahr hat die Beschau in der Einladestation dann zu ent fallen, wenn dieselbe in der Ausladestation erfolgt ist, ein Wechsel des Besitzers oder eine Aenderung im Transport nicht stattgefunden hat und die Thiere noch am selben Tage in einer der genannten Stationen zur Aufgabe gelangen Desgleichen sind im internen Verkehre die in der Sommermonaten im lebenden Zustande zum Eisenbahn transporte gelangenden Stechkälber bis auf weiteres in seuchenfreien Zeiten von der Beschau befreit, jedoch müssen derlei Sendungen durch vorschriftsmäßige Viehpässe ge deckt sein Bezüglich des Eisenbahntransportes von Spanserkeln haben die obigen Bestimmungen für den internen Verkehr in Anwendung zu kommen. Hiedurch werden die Verfü gungen des hierämtlichen Erlasses vom 29. April 1889 Z. 5881, außer Wirksamkeit gesetzt 5. Transporte von Rindern und Schweinen, dann aus dem Deutschen Reiche auch von Pferden, Eseln und Maulthieren, welche aus den Ländern der ungarischen Krone aus Bosnien und der Herzegowina, dem Deutschen Reiche oder aus dem Auslande nach Oberösterreich eingeführt werden, dürfen ohne vorherige thierärztliche Be schau nicht ausgeladen werden 6. Im Verkehre mit Vieh innerhalb Oberösterreich findet bei der Ausladung eine Beschau nicht statt, wenn dieselbe bei der Einladung erfolgt ist Transporte, welche nach solchen Stationen verfrachtet werden, in denen eine thierärztliche Beschau stattfindet (täg liche Beschaustationen), werden nicht bei der Einladung, sondern müssen bei der Ausladung der Beschau unterzogen werden 7. Wiederkäuer und Schweine ohne Unterschied der Zahl, welche nach Eisenbahnstationen außerhalb des Lande Oberösterreich bestimmt sind — und im Verkehre nach dem Deutschen Reiche auch Einhufer (Pferde Maulthiere und Esel) —müssen in der Einlade¬ station der thierärztlichen Beschau unterzogen werden 8. In Zeiten herrschender Thierseuchen kann im Ver kehre innerhalb des Landes Oberösterreich die Beschau der Wiederkäuer und Schweine ohne Unterschied der Zahl so wohl bei der Ein= als auch bei der Ausladung in der Ausladestationen (nach Maßgabe der bestehenden Gefahr) angeordnet werden 9. Wiederkäuer und Schweine und beim Exporte für das Deutsche Reich und die Schweiz auch Pferde, Maul thiere und Esel, welche zur Ein= oder Ausladung in die Eisenbahnstationen gebracht werden, müssen mit den vorge¬ schriebenen Viehpässen gedeckt sein. Die Weiterbeförderung der Viehtransporte von den Ein= und Ausladestationen darf nur erfolgen, wenn rück¬ sichtlich der Viehpässe und rücksichtlich des Gesundheitszu standes der Thiere kein Anstand obwaltet. Im Falle eines Anstandes sind die betreffenden Thiere (Transporte) von der sofortigen Aufnahme zum Bahntraus¬ porte, beziehungsweise vom Abtriebe aus der Gemeinde der betreffenden Eisenbahnstation insolange auszuschließen, bis dieser Anstand behoben ist 10. Wird bei der Beschau von Wiederkäuern oder Schweinen und im Verkehre nach dem Deutschen Reicht 3 und der Schweiz auch von Einhufern (Pferden, Maulthieren oder Eseln) der Bestand einer ansteckenden Krankheit oder der Verdacht einer solchen sichergestellt, so darf der betreffende Transport zur Verladung nicht angenommen werden. Diese Ausschließung von der Verladung findet auch auf solche Viehtransporte derselben oder anderer Eigenthümer Anwendung, welche mit den verseuchten oder seuchenver dächtigen Thieren während des Zutriebes zur Verladestatior oder vom Verladeplatze in Berührung waren und auf welche der Ansteckungsstoff übertragbar ist. Sobald eine ansteckende Krankheit oder der Verdacht einer solchen ermittelt wurde, ist unter allen Umständen die Intervention der betreffenden Gemeindebehörde anzu¬ rusen, worauf der Viehtransport vom weiteren Verkehre aus¬ zuschließen und der politischen Bezirksbehörde die Anzeige zu erstatten ist. 11. Die für die Beschau entfallende Gebür wird von den betreffenden Eisenbahnstations=Aemtern zu Gunsten des Staatsschatzes eingehoben. Diese Gebür beträgt für Großvieh 10 kr. per Stück, a) b) für Kleinvieh (Kälber, Schafe, Ziegen und Schweine) per Stück 2 kr. Saugfohlen, Saugkälber, Lämmer, Kitze und Ferkeln welche mit ihren Mutterthieren zur Ein= oder Ausladung gelangen, sind von der Beschaugebür befreit, ebenso Stech¬ kälber und Spanferkel für den internen Verkehr insolange als bezüglich deren Beschau nicht specielle Verfügungen ge¬ troffen werden. 12. Im übrigen sind die bei der Beförderung von Thieren auf Eisenbahnen und Schiffen in den §§ 8 und 10 des obgedachten Gesetzes und der zugehörigen Durchführungs¬ Verordnung enthaltenen Vorschriften bei Vermeidung der in den §§ 44 bis 46 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) vorgesehenen Strafen genauestens zu beobachten 13. Diese vorstehenden Anordnungen und Bestimmun gen treten mit dem 1. Mai l. J. in Wirksamkeit. Durch diese Kundmachung werden die mit den hier¬ ämtlichen Erlässen vom 13. October 1880, Z. 10.306, und 21. November 1882, Z. 12.603, getroffenen Verfügungen mit dem obigen Tage außer Kraft gesetzt Die Eröffnung der Eisenbahnstationen Riedau, Gurten und Obernberg=Altheim als ständige Beschaustationen erfolg mit dem Dienstesantritte der für dieselben zu bestellenden Thierärzte. K. k. Statthalterei. Linz, am 19. April 1894. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 5633. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Concurs=Ausschreibung zur Besetzung von militärischen Stiftungsplätzen. Nachstehend wird den Gemeindevorstehungen eine Kund¬ machung zur Besetzung von acht militärischen Stiftungs¬ plätzen zur entsprechenden Verlautbarung mitgetheilt Steyr, den 30. April 1894.

4 Nr. 17.815. Kundmachung. An den k. k. Militär=Bildungsanstalten sind für das nächste Schuljahr 1894 bis 1895 acht böhmisch=ständisch Stiftungsplätze zur Erledigung gelangt, zu deren Besetzung hiemit der öffentliche Concurs bis 10. Mai l. J. ausgeschrie¬ ben wird. Diese Stiftungsplätze sind in erster Reihe für Kinden von Adel bestimmt, deren Eltern die zur Erziehung ihrer Kinder erforderlichen Mittel nicht besitzen oder durch zwanzig¬ jährige entsprechende und treue Dienstleistung im Staats¬ oder Landesdienste sich Verdienste erworben haben In Ermangelung adeliger Bewerber werden auch Com¬ petenten bürgerlicher Herkunft, wenn sie sonst die erforder¬ liche Eignung nachweisen, und zwar insbesondere Söhne minder besoldeter Staats= und Landesbeamten berücksichtigt Die Candidaten für diese Stiftungsplätze müssen der Abstammung oder Zuständigkeit nach dem Lande Böhmer angehören Die k. k. Militär=Bildungsanstalten, an welchen die Stiftungsplätze zu besetzen sind, bestehen aus Militär=Unter und Oberrealschulen, den technischen Militär=Akademien in Wien und Wiener=Neustadt, dann der Marine=Akademie in Fiume Das nächste Schuljahr beginnt an den Militärreal= schulen schon mit dem 1. September, an den Militärakade¬ mien mit 18. September l. J., und wird in den II. und IV. Jahrgang der Militär=Unterrealschule eine regelmäßig Aufnahme nicht stattfinden, in sämmtliche Jahrgänge der Militär=Oberrealschule aber eine Nenaufnahme in diesem Jahre überhaupt nicht eintreten. Die Bedingungen für die Aufnahme sind: 1. Die körperliche Eignung sowohl für die Militär Erziehung als für künftige Kriegsdienste, nachgewiesen durch das Zeugnis eines graduierten activen Arztes des k. k. Heeres der Kriegsmarine oder der beiden Landwehren, dann durch das Impfungszeugnis, 2. ein befriedigendes, sittliches Betragen, nachgewieser durch das Schulzeugnis 3. das nicht überschrittene Maximalalter von 12 Jah¬ ren für den I., von 14 Jahren für den III. Jahrgang der Militär=Unterrealschulen, und von 20 Jahren für den 1. Jahr¬ gang der Militär=Akademien, nachgewiesen durch den Tauf¬ oder Geburtsschein 4. die erforderlichen Vorkenntnisse, nachgewiesen durch das letzte Semestral=Schulzeugnis (Schulnachrichten der Volks¬ schule), dann das ganzjährige Schulzeugnis für das ver¬ flossene Schuljahr. Für den Eintritt in den ersten Jahrgang einer Militär¬ Unterrealschule wird die gut absolvierte 4. oder 5. Clafse einer Volksschule, in den III. Jahrgang der Nachweis befrie digend absolvierter 2. Classe einer Mittelschule für den Eintrittt in den I. Jahrgang einer Militär Akademie, von denen jene zu Wiener=Neustadt für die In fanterie, die Jäger und die Cavallerie, jene zu Wien aben für die Artillerie, die Geniewaffe und das Pionnier=Regi¬ ment vorbereiten, die Absolvierung einer vollständigen Real¬ schule, eines vollständigen Obergymnasiums= oder Realgym nasiums gefordert. *) Die zur Aufnahmsprüfung einberufenen Aspiranten haben das ganzjährige Schulzeugnis für das Schuljahr 1893 bis 1894 ir die Anstalt mitzubringen. 5. Die Uebernahme der Verpflichtung mit Beginn eines jeden Schuljahres das Schulgeld im Betrage von 14 fl. zu entrichten. Die Ausstellung von Re¬ versen wegen Uebernahme der Verpflichtung zur Ableistung der Präsenzdienst=Verlängerung wird nicht gefordert, da diese Verpflichtung durch die Wehrgesetze ausgesprochen ist Alle Aspiranten müssen sich einer Aufnahmsprüfung unterziehen. Die Aspirantenfür Militär= Unterrealschulen können die Aufnahmsprüfungin ihrer Muttersprache ablegen und bildet die Unkenntnis der deutschen Sprache bei sonstigen guten Fähigkeiten kein Hindernis der Aufnahme, die Aspi ranten für den III. Jahrgang der Militär=Unterrealschule müssen aber der deutschen Sprache soweit mächtig sein, um dem Unterrichte mit Nutzen folgen zu können, jene für die Militär=Akademien haben die Aufnahmsprüfung in deutscher Sprache abzulegen Aus der französischen Sprache wird für den Eintritt in den 1. Jahrgang einer der beiden Militär=Akademien mindestens fließendes und richtiges Lesen, dann Uebersetzer aus dem Französischen ins Deutsche und einfacher Uebungs¬ stücke aus dem Deutschen ins Französische mit Zuhilfenahme des Wörterbuches gefordert. Die militärischen und die sonstigen Geschicklichkeiter und Uebungen des Lehrplanes der Militärrealschulen bilden keinen Gegenstand der Aufnahmsprüfung. In den Gesuchen für die Aufnahme in die technische Militär=Akademie ist anzugeben, ob der Aspirant in die Artillerie= oder Genie=Abtheilung eingereiht zu werder wünscht. Im übrigen sind die ausführlichen Aufnahms¬ bedingungen aus der im VIII. Stück des Normalverord¬ nungsblattes für das k. k. Heer vom Jahre 1888 verlaut¬ barten Vorschrift über die Aufnahme von Aspiranten aus der Privat=Erziehung in die k. k. Militär=Erziehungs= und — Bildungsanstalten zu ersehen. Die Aufnahme in die k. k. Marine=Akademie findet nur für den I. und II. Jahrgang statt Die allgemeinen Bedingungen der Aufnahme sind: die körperliche Eignung sowohl für die Militärerziehung als auch für künftige Kriegsdienste zur See ein befriedigendes sittliches Betragen, das vollendete 14. und nicht überschrittene 16. Lebens¬ jahr für den Eintritt in den I. Jahrgang, und das nicht überschrittene 17. Lebensjahr für den II. Jahrgang die mit befriedigendem Gesammterfolge zurückgelegten Vorstudien, u. zw. zum Eintritt in den I. Jahrgang die vier unterer Classen und in den II. Jahreang die sechs unteren Classen einer öffentlichen Realschule, Gymnasiums oder einer diesen Schulen gleichgestellten Lehranstalt der österreichisch=ungar. Monarchie Dem Gesuche sind folgende Documente beizulegen: Tauf= oder Geburtsschein, 1. Heimatschein, 2. Zeugnis über die physische Tauglichkeit mit specieller 3. Anführung der erprobten S hweite, usgestellt von einem graduierten Militär= oder Marine=Arzte Impfungszeugnis 4. ämmtliche Schulzeugniss: der Mittelschule mit Ein¬ 5. schlufs des Zeugnisses über den zuletzt absolvierten Semester. Die Ausstellung von Reversen wegen Uebernahme der Verpflichtung zur Ableistung der Präsenzdienst=Verlängerung **) Separat=Abdrücke bei L. W. Seidl in Wien.

wird nicht gefordert, da diese Verpflichtung durch die Wehr¬ gesetze ausgesprochen ist. Die Aufnahmsprüfungen für die Marineakademie be¬ ginnen in Fiume am 10. September. Die Gesuche sind innerhalb der Concursfrist, d. i. bis längstens 10. Mai l. J., bei sonstiger Nichtberücksichtigung beim Landesausschusse des Königreiches Böhmen einzubrin¬ gen und sind nebst den erwähnten Documenten auch die Nachweisungen des Adels, der Mittellosigkeit, dann der Ver¬ dienste des Vaters im Staats= oder Landesdienste beizu¬ schließen und darin ausdrücklich zu erwähnen, dass dem Bittsteller die geforderte Zahlung des Unterrichtsgeldes be¬ kannt ist. Vom Landesausschusse des Königreiches Böhmen Prag, am 11. April 1894. Z. 5745. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Warnung vor dem Baganten Josef Schabauer. Josef Schabauer, 26 Jahre alt, ledig, Schuhmacher¬ Gehilfe, geboren in Schönau, pol. Bezirk Neunkirchen, zu¬ ständig nach Hochneukirchen, im Besitze des von dieser Ge¬ meinde unter dem 26. October 1891, Hs.=Nr. 38, aus gestellten Arbeitsbuches, von mittlerer Größe, länglichem Gesichte, Anflug von Schnurrbart und ohne besondere Kenn¬ zeichen, nimmt zum wiederholtenmalen die Unterstützung fremder Gemeinden, welche er auf seinen ziel= und planlosen Reisen berührt, in Anspruch und hat seine benannte Heimats¬ Gemeinde schon wiederholt gezwungen, derlei herausgelockte Unterstützungsbeträge zu ersetzen. Da Schabauer arbeitsfähig, jedoch arbeitsscheu ist, er¬ scheint eine Warnung vor demselben aus dem Grunde der Schonung der Mittel der ohnehin armen Gemeinde Hoch¬ neukirchen dringend nothwendig, und werden daher die Ge¬ meindevorstehungen angewiesen, zur Hintanhaltung weiterer Ersatzansprüche die entsprechenden Verfügungen zu treffen. Steyr, 28. April 1894 Z. 5780. An sämmtliche Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden. Ernierung des Aufenthalts-Ortes und der Zuständigkeit des Johann Trerler. Die a. e. Mutter Genovefa Trexler, a. e. Tochter der ledigen Aufsehers=Tochter gleichen Namens, hielt sich zur Zeit seiner Geburt, 22. August 1873, als Taglöhnerin in Abwinden Nr. 29 auf und soll nach Beendigung des Baues der Bahnlinie Linz — Gaisbach mit ihrem Sohne unbekannt wohin gezogen und nicht mehr zurückgekehrt sein In der Gemeinde Grünbach, Bezirk Freistadt, wo eine Familie dieses Namens existiert, konnte weder die Zustän¬ digkeit der genannten Personen anerkannt, noch ein An¬ haltspunkt über deren Verbleib gewonnen werden. Es ergeht somit die Aufforderung, geeignete Nach forschung nach obenbenannter Genovefa Trexler und ihrem Sohne Johann einzuleiten. In dieser Beziehung wird auch darauf zu achten sein, dass die richtige Schreibweise des Namens, vielleicht auch Drexler, Draexler, Draxler oder ähnlich sein, dass die Mutter später bei einem anderen Bahnbau Arbeit gefunden habe und der Genannte möglichenfalls irgendwo im Lande verstorben und somit in dem vom betreffenden Pfarramte verfassten Auszuge Musterbeilage 2, (ad § 15: 3 der Wehr¬ vorschriften I. Theil) aufgeführt sein könnte. Ein allfälliges positives Resultat der Nachforschung oder ein Anhaltspunkt wäre bis 20. Mai anher mitzu¬ theilen. Steyr, am 28. April 1894. Z. 5895. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Aufgefundene Leiche Am 20. April 1894 wurde in Pucking auf einen Schotterhaufen im Traunflusse die Leiche einer circa 60 Jahre Frauensperson angeschwemmt gefunden. altenBei der Besichtigung der Leiche hat sich nicht die ge¬ ringste Spur einer Gewaltthat an dem Körper gezeigt und die Frische der Leiche zeigte, dass dieselbe vielleicht erst seit dem Vortage abends, daher nur mehrere Stunden im Wasser gelegen sein kann. Bekleidet war selbe mit einem schwarzen Clottkleide, einer Schafwolljacke, auch schwarz, mit braunsammtenen An¬ schlägen an den Aermeln, der Kopf war bloß Dieselbe hatte einen goldenen kleinen Ring am Gold¬ finger der linken Hand mit einen kleinen rothen Stein und goldene Ohrgehänge mit sehr kleinen Tröpferln. An den Füßen hatte dieselbe sehr feine, dunkelgraue Strümpfe und Clottschuhe, am Leibe ein Hemd von sehr feiner Leinwand ganz neu ohne Merke, eine Frauenhose aus Perkail und einen weißen Unterrock mit geschlungenen Spitzen (Handarbeit), ein weißes Sacktuch, alles ohne MerkeDie Leiche ist mittelgroß, stark gebaut und sehr gut genährt, hat rundes Gesicht, lichtbraune Augen, proportionier¬ ten Mund und Nase, graue, dünne Haare und sonst kein besonderes Kennzeichen. Sie hatte eine Börse in der Tasche mit gelben Schließen und gelbem Leder, in welchem 81 kr in Scheidemünze sich befanden Da nun mit aller Sicherheit anzunehmen ist, dass diese verunglückte Frauensperson entweder sich selbst den Tod gegeben hat, oder auf irgend eine Art verunglückt ist, so wurde dieselbe am 22. April daselbst beerdigt, die Ober¬ kleider und andere dabei gefundenen Sachen werden jedoch im dortigen Gem indeamte aufbewahrt. Es ist demnach darüber Nachforschung zu pflegen, ob eine Frauensperson, auf welche das obige Signalement passen würde, dort abgängig ist, und wenn dies der Fall wäre sind deren Angehörige hievon zu verständigen, damit durch Agnoscierung der rückgelassenen Gegenstände die Identität der Leiche festgestellt werden kann. Steyr, den 1. Mai 1894 Der k. k. Bezirkshauptmann Hugo R. von Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

Separat-Abdrücke der Kundmachung über die Viehbeschau auf den Eisenbahnen sind für P. T. Viehhändler in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr um 10 kr. per Stück erhältlich. Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil) Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17) Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen= Auszug. Sturmrolle Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbebrlichkeits=Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre* * * geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu 24.) Vorladung zur Stellung Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Leumunds= Zeugnisse. Protokoll betreff Abstellungs=Bewilligungs=Ertheilung.

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