Amtsblatt 1894/8 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 22. Februar 1894

2 Ablauf der heurigen Beschälperiode für die einzelnen Kron¬ länder sich ergebende Bedarf an Ersatzhengsten in gleichen Weise wie in den Vorjahren beschafft, beziehungsweise der¬ selbe Modus bei den Anmeldungen der zum Ankaufe als Landesbeschäler geeigneten Privathengste eingehalten werden soll, so wird den Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 10. Februar 1894, Z. 2112/I die anruhende Kundmachung des hohen k. k. Ackerbau=Mini¬ steriums, betreffend die Nachschaffung des Bedarfes an Landesbeschälern durch Ankauf aus der Privat¬ zucht des Landes, mit dem Auftrage zur Kenntnis gebracht diese Kundmachung sofort allgemein zu verlautbaren, und insbesondere die Pferdezüchter hievon aufmerksam zu machen Steyr, 18. Februar 1894 Kundmachung betreffend die Nachschaffung des Bedarfes an Landesbeschälern durch Ankauf aus der Privatzucht des Landes. Von dem Wunsche geleitet, den nach Ablauf der dies¬ jährigen Deckperiode für die k. k. Staatshengsten=Depots sich ergebenden Bedarf an Landesbeschälern möglichst durch An lauf aus der inländischen Privatzucht zu decken, ladet das Ackerbau=Ministerium alle Züchter und Pferdebesitzer hiemit ein, bis spätestens Ende April laufenden Jahres ihre ver käuflichen Hengste schriftlich, unmittelbar beim Ackerbau Ministerium anzumelden Die angemeldeten Hengste werden an ihrem Stand orte von einem Vertreter des Staatshengsten=Depots, wo¬ möglich noch während der Beschälperiode besichtigt, und je nach Befund in Vormerkung genommen werden. Der eventuelle Ankauf der als Landesbeschäler für das betreffende Land vollkommen geeignet befundenen Hengste wird im Laufe des Herbstes nach Maßgabe des Bedarfes und der zur Verfügung stehenden Geldmittel über specielle Ermächtigung des Ackerbau =Ministeriums vom Staats¬ Hengsten=Depot im Einvernehmen mit dem zur Mitwirkung bei den Landespferdezuchts=Angelegenheiten berufenen Orga nen vorgenommen werden Durch die erfolgte Anmeldung eines Hengstes zum Ankauf als Landesbeschäler wird eine mittlerweile eventuell beabsichtigte anderweitige Verfügung des Besitzers mit seinem Hengste nicht behindert, sowie andererseits die Annahme der Anmeldung seitens des Ackerbau =Ministeriums keine Ver¬ pflichtung des letzteren zum Ankaufe des angemeldeten Hengstes, selbst im Falle seiner vollkommenen Tauglichkeit involviert. Jede Anmeldung eines Hengstes hat zu ent halten: dessen Abstammung, Größe, Farbe, Alter und Preis ferner den Ort, wo der Hengst zu besichtigen ist. Die Abstammung des Hengstes sowohl von väterlicher als von mütterlicher Seite ist legal nachzuweisen Bezüglich des Alters der angemeldeten Hengste wird ausdrücklich bemerkt, dass auf die Besichtigung und den eventuellen Ankauf nur solcher Hengste eingegangen werden kann, welche zur Zeit ihrer Anmeldung, wenn sie dem Ge¬ stütsschlage angehören das dritte Lebensjahr, und wenn sie einem rein kaltblütigen Schlage angehören, das zweite Lebensjahr bereits vollstreckt haben. Anmeldungen solcher Hengste, welche das vorbezeichnet Alter noch nicht erreicht haben, werden nicht berücksichtigt Anmeldungen von Hengsten, welche erst nach Ablauf des obbezeichneten Termines beim Ackerbauministerium ein¬ gebracht werden, können erst in zweiter Linie berücksichtigt werden, und zwar nur insoweit, als der benöthigte Bedarf an Ersatzhengsten der Anzahl und der Gattung nach, nicht durch den Ankauf der rechtzeitig angemeldeten Hengste ge¬ deckt werden konnte. Wien, im Jänner 1894. Vom k. k. Ackerbau =Ministerium. Z. 2449. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Nachstehend wird den Gemeinde= Vorstehungen eine Concurs=Ausschreibung des k. und k. 14. Corps=Commandos in Innsbruck zur Besetzung eines erledigten Theresianischen Militär=Waisen=Stiftungsplatzes für Knaben zur entsprechen¬ den Verlautbarung mitgetheilt Steyr, den 17. Februar 1894. Concurs=Ausschreibung. Vom k. und k. 14. Corps=Commando in Innsbruck wird zur Besetzung eines erledigten Theresianischen Militär Waisenstiftungs=Platzes für Knaben der Concurs ausge¬ schrieben Die Stiftung besteht in jährlich 34 fl., wird in halb¬ jährigen decursiven Raten vom oberösterreichischen Landes¬ ausschusse erfolgt und erlischt das Bezugsrecht mit dem voll¬ endeten 15. Lebensjahre. Anspruch auf diese Stiftung hat eine mittellose Militär¬ Waise, welche durch eine Urkunde nachzuweisen vermag, dass der Vater einmal dem activen Verbande der Wehrmacht an¬ gehört, in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich ihr Heimatsrecht oder doch wenigstens ihren ordentlichen Wohnsitz hat und im Alter von 7 bis 10 Jahren steht Mütter oder Vormünder, welche sich für ihre Waisen um diese Stiftung bewerben, haben die Gesuche mit dem Taufscheine des Knaben, Armuts=Zeugnis, Impfungs¬ Zeugnis und dem letzten Schulzeugnisse zu belegen und an¬ zugeben, ob und welche anderweitige Unterstützung die Waise vom Staate oder aus einem anderen Fonde bezieht Diese Gesuche sind bis längstens 5. März 1894 beim k. und k. Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 14 in Lin¬ oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen; später einlangende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Innsbruck im Februar 1894. Z. 1794. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des Stellungspflichtigen Jakob Hüttl. Laut des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Lin vom 31. Jänner 1894, Z. 1566/IV sind die Nachforschun¬ gen nach dem stellungspflichtigen Jakob Hüttl bisher er¬ folglos geblieben. Jakob Hüttl wurde laut Taufschein des Pfarramtes Ranshofen am 23. November 1871 zu Laab Nr. 147, Ge¬ meinde Ranshofen, Bezirk Braunau am Inn, geboren, dessen Eltern hießen Andreas Hüttl, Stationsdiener am

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