2 dem Erlasse vom 14. December 1893, Z. 25.803 und 5594 IIa, die Vornahme der Pferde=Classification im Jahre 1894 angeordnet. Im Grunde des § 5 der vorcitierten Durchführungs¬ Bestimmungen vom Jahre 1891 hat die hohe k. k. Statt halterei zufolge Erlasses vom 31. December 1893, Z. 19.704/IV den Monat Mai 1894 für die Pferde¬ classification im Verwaltungsgebiete in Aussicht genommen Infolge dessen werden den Gemeinde=Vorstehungen die Durchführungs=Bestimmungen zum Pferdestellungs= Gesetze vom 16. April 1873 unter Hinweis auf den hierämtlichen Erlass vom 8. Mai 1891, Z 5413, im Nachstehenden neuerdings in Erinnerung gebracht Die Anzeige des Pferdestandes hat nach § 3 den Bestimmungen im Zeitraume vom 20. bis 30. April 1894 zu erfolgen. In dieser Zeit sind die Pferdebesitzer verpflichtet, über ergangene Aufforderung dem Gemeinde=Vorsteher den Stand der in ihrem Besitze befindlichen Pferde und Tragthiere an¬ zuzeigen. Diese Aufforderung, welche auch die Bekanntgabe der für die commissionelle Besichtigung anberaumten Tage Stunden und Orte, welche seinerzeit von hieraus den Ge¬ meinde=Vorstehungen bekanntgegeben werden, zu enthalter hat, hat seitens der Gemeinde = Vorstehungen 14 Tage vor dem zur Anzeige bestimmten Ter¬ mine in ortsüblicher Weise zu erfolgen, und sind in die selbe insbesondere auch die Bestimmungen des § 3, Absatz 5 und 6, § 7, § 8, Abs. 1 und § 14, auszugs weise aufzunehmen Die Anzeigen haben von Seite der Pferdebesitzer münd¬ lich unter Angabe des Vor= und Zunamens und der Wohnung, der Anzahl und Gattung der ihm gehörigen, in der Gemeinde befind¬ lichen Pferde und der Anzahl der von der Vorführung zur Classification befreiten Pferde, sowie eventuell der Befreiungs¬ gründe zu geschehen Weiters sind die Pferdebesitzer verpflichtet, Aenderun¬ gen in ihrem Pferdestande, welche zwischen der Anzeige und der in demselben Jahre stattfindenden Pferde=Classification eintreten, dem Gemeinde=Vorsteher ihres Aufenthaltsortes sofort anzuzeigen Von der jährlichen Anzeige sind nur befreit: a) die zur Hofhaltung Sr. Majestät des Kaisers und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses bestimmten Pferde; b) die Pferde der kaiserlichen Hofgestüte und Zuchtanstal¬ ten des Staates die Pferde des Militär=Aerars und die im Besitze von C activen Officieren befindlichen, zur Versehung ihre¬ Dienstes nothwendigen eigenen Pferde die Pferde der Gesandten fremder Mächte und des d) Gesandtschafts=Personales. Von der Vorführung zur Pferde=Classifica tion sind nach § 7 befreit: die nach § 3 dieser Verordnung von der jährlichen a) Anzeige enthobenen Pferde b) die nach § 8 lit. b, c, d und f des Pferdestellungs¬ Gesetzes von der Stellungspflicht befreiten Pferde; diese sind die Pferde, welche Staatsdiener zur Ausübung 1. ihres Dienstes zu halten verpflichtet sind die Pferde der Posthalter, deren Haltung ihner 2. contractlich zum Betriebe des Postdienstes obliegt; je ein Pferd der praktischen Aerzte auf dem flachen 3. Lande zur Ausübung ihres Berufes die im Besitze von Privaten, sowie von Gemeinden 4. befindlichen, licenzierten (geköhrten) Hengste, wenn dieser Umstand durch Beibringung des Licenzierungs¬ scheines nachgewiesen wird Fohlen, welche im Classisicationsjahre das vierte c) Lebensjahr nicht vollenden d) Stuten, welche acht Tage vor der Classification abge¬ fohlt haben, oder deren Abfohlen unmittelbar bevor¬ steht, wenn die Classification nicht im Aufenthaltsorte stattfindet, oder wenn größere Wegstrecken zum Classifi¬ cationsorte zurückzulegen sind; die an ansteckenden, schweren, fieberhaften oder an e) deren, schweren Erkrankungen leidenden Pferde; endlich die offenkundig untauglichen Pferde f) Die offenkundige Untanglichkeit be¬ gründen folgende Gebrechen: Blindheit auf beiden Augen, Dummkollerung, hochgradiger Dampf Die Befreiung von der Vorführung zur commissionellen Besichtigung hat jeder Pferdebesitzer durch ein den Grund der Befreiung enthaltendes, von zwei Besitzern vorzuführen¬ der Pferde ausgestelltes Zeugnis zu erweisen, welches dem Gemeinde=Vorsteher noch vor der Classification zu über¬ geben und von demselben zu prüfen und zu bestätigen ist. Bezüglich der sub a bezeichneten Pferde sind keine Zeugnisse beizubringen. Bezüglich der Zeugnisse wird angeführt, dass Gebre¬ chen, wie Altersschwäche vollkommene Strup¬ piertheit auf den Füßen, zu hohes Alter nicht die offenkundige Untauglichkeit be¬ gründen. Ebenso sind Hengste immer vorzuführen. Für die Wahrheit der in dem Zeugnisse enthaltenen Angaben sind der betrefsende Pferdebesitzer, die Aussteller des Zeugnisses und der Gemeinde=Vorsteher verantwortlich. Im Hinblick auf die bei der letzten Pferdeclassification im Jahre 1891 gemachten Erfahrungen werden die Ge¬ meinde=Vorstehungen aufmerksam gemacht, dass, falls Bedenken gegen die Wahrheit der Zeugnisse vorliegen, es der Pferdeclassisication nach §9 unbenommen bleibt, Pferde mit unwahr¬ scheinlichen Gebrechen im nächsten Classifi¬ cationsorte vorführen zu lassen. Pferdebesitzer, welche zur Zeit der Pferdeclassification mit ihren Pferden von dem gewöhnlichen Aufenthaltsorte abwesend sind, können ihre Pferde in besonders berücksich¬ tigungswürdigen Fällen jener Pferdeclassifications=Commis¬ sion vorführen, welche in oder zunächst ihrem zeitwei¬ ligen Aufenthaltsorte fungiert Zu diesem Behufe haben die Pferdebesitzer gelegentlich der Anzeige ihres Pferdestandes (§ 3) unter genauer Angabe des betreffenden Ortes und Be¬ zirkes, dann der Dauer des zeitweiligen Aufenthaltes daselbst und der Zahl der dahin mitgenommenen Pferde um die Clas¬ sification dieser Pferde im Delegierungs wege nach § 8 anzusuchen. Die Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige des Pferde¬ standes seitens der Besitzer oder die Unterlassung der Vor¬ führung ihrer Pferde zur Classification ohne genügende Rechtfertigung wird nach der Ministerial=Verordnung von 30. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, mit Geldstrafen bis zu 100 fl., eventuell Arrest bis zu 14 Tagen bestraft,
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2