Amtsblatt 1893/51 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 21. Dezember 1893
2 Wie es nun einerseits fraglich erscheint, ob die in den HZ 5 bi» 7 der genannten Verordnung enthaltenen, famtltspolizeiliche» Bestimmungen ,n« Vertriebe der im 8 s derselben Verordnung bezeichneten Artikel in allen Fäl le» cingshalten werden, so sollen laut einer Eingabe des oderLsterreichischen Apotheker-Gremium» in Linz »om 8 l. M. auch noch andere, theils nur zum Verkaufe in den Apo theken geeignete, theils auch von diesem ausgeschlossene oder doch nur über ärztliche Anordnung zu diipensterende Artikel von Kaufleuten, Krämern, Vermischtwarenhändleru, Spiri- tuosen-Erzeugern, Dücrkräutlern u, s, w. vielfach seiigshal- ten und verkauft werden, Zu den tu solchen Geschäfte« am häufigsten vertrete ne» Artikeln, deren Berkans unter allen Umständen den Apotheken Vorbehalten ist, gehöre» vor allem Tincture» und Balsame der verschiedensten Art, als : Psefferminzgeist , Hoffmann« - Geist, Kamillentropsen, Ztmmttropsen, L-bens-Essenz, englischer und Wiener Balsam ; bau» folgen ausschließlich zu Heilzwecken dienende Kräuter und Pflanzen: Sennesblätter, Mutterblätter, Brustthee ; Wetters Alvd und mannigfache aloöhältige Ttncturen, Braule- und Seidlitz- Pulver u, dgl,, während von den bedingungsweise, das ist nur über Ermächtigung seitens der Vorgesetzten Gswerbe- b-hörde I, Instanz zu »erkaufende» Artikel» es: Lindenblätter, Eibischwxrzel», Eibischthee und Kamillen find, welche in derLrtigen Geschäften vornehmlich geführt iverden. Nachdem es nicht ausgeschlossen ist, dass die Mehr zahl der Geschäftsleute, welche diesen unberechtigten Verkauf betreiben, von der Strassälligkeit ihres Gebarens keine Ahnung haben, so wird unter Hinweis auf den st 6 der Ministerial-Berordnung »om 17, September 1889 (R.-G.-Bl. Nr, l 99) zur Verständigung der betreffenden Gewerbetreiben den der Inhalt der stst 354 und SäS des Strafgesetze» bei- gesetzt, welcher lautet: „Nusterechtigter Verkauf innerer «der äusterer Heil mittel. „Strafe. „st 354 (los). Außer den berechtigten, wie auch den Hausapotheken der beglaubigten Heil- und Wundärzte an! dem Lande, ist der Verkauf »on innerlichen und äußerlichen Heilmitteln, in Beziehung auf deren Verabfolguug besonders beschränkende Anordnungen bestehen, ohne »o» der Bebörds darüber ertheilte, besondere Bewilligung verboten. Diese Uebertrstung ist mit Arrest von einem bis zu drei Mona ten, ist der Verkauf durch mehrere Monate fortgesetzt wor den, mit Verschärfung deS Arrestes, und zeigen sich in der Untersuchung »on dem Verlause solcher Arzneien schädliche Folgen, mit strengem Arreste »on einem bis zu sechs Mo naten zu bestrafen. „Dem Uebcrtreter ist auch aller Vorrath abzunehmen, „st 355 (llü). Auch ist der Verkäufer bet »erschärfier Strafe verbunden, allen Borrath der zubereiteten Arzneien, Materialien und Geräthschaslen der Obrigkeit einzuliesern. Ausländer, welche dieser Uebertrctung schuldig werden, sind au« den sämmtlichen Kronländern des Kaiserstaales abz»- fcherffen " Zugleich wird bemerkt, dass »on den Handelsleuten im Bezirke Stehr bisher niemand nm die Ermächtigung der zum Verkaufe der im j z der hohen Mt»isterial-Berordnung »om »7. Juni 188« (R,.S.-Bl. Nr. 97) angeführten Heil mittel sich beworben hat, daher auch im Bezirke Stehr s niemand zur Führung dieser in dem obenerwähnte» hier- Smtlichsn Erlasse namentlich aufgezählten Artikel berechtigt erscheint. Damit den betreffenden Kaufleuten die Möglichkeit gegeben ist, sich diese Anordnungen stet» gegenwärtig zu ballen, und damit niemand sich im Falle der Nebsrtretuüg berfslben mit der Unkenntnis der bezügliche» Norm entschul digen kann, habe ich einen Separatabdruck dieses Er lasses »eranstaltet und ist für jeden Kaufmann oder Krämer je i Exemplar hieramts gegen Einsendung von 3 kr. per Stück zu erhalte». Jene Gewerbsleute, welche in Hinkunft gesonnen find, die im st s der hohen Ministerial-Berordnung vom Jahre 1888 angeführte» Heilmittel zu führen, habe» sich mit einem gestempelten Ansuchen hieher zu wenden. Die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Commanden werden schließlich beauftragt, über die bisher bezüglich des Festhalten» verbotener Arzneien ge machten Wahrnehmungen bis 80. d. M. anher Bericht zu erstatten. Stehr, am 17. December I8S3. Z I835/B.-Sch.-R. An sämmttiche Schulleitungen. Dirl'sche Stiftung pr» 1893. Die Interessen der Leopold und Maria Dirl'schen Sttslung für zwei in bedrängter Lage befindliche brave Lehrer im hiesigen Schulbezirke find fällig und wird dem- demzufolge der diesbezügliche ConcurS zur Bewerbung mit dem Termins binnen vier Wochen »om Tage der Einschal tung in das Amtsblatt Nr. öl der k. k. Bezirkshauptmann- Ichast Stehr ausgeschrieben. Hierauf Reflektierende habe» innerhalb dieser Zeit ihre documentierts«, gestempelten Gesuche hieramts einzu- brtngen. M. st. LtMsschttlralh Stehr, am »l. December 1899. Z. 15.829. Au sämmtlilke Gmtti»ckl!-A«rjtckMge». Influenza - Erkrankungen. Nachdem die Influenza abermals in zahlreiche» Fällen austritt, werden die Gemeinds-Borstehungen erinnert, das» diese Krankheit als eine ansteckende sich charakteri- fiert, bezüglich welcher, entsprachen!! dem Erlasse der hohe» k. k. Statthalter«! in Linz vom 91. December 1888, Z. 15.98V/V (publiciert mit hierämtliche» Erlasse vom 2». December 1888, Z. 13 485, Amtsblatt Nr. 38), all wöchentlich anher Bericht zu erstatten ist. Hiebet wird jedoch von der nominaliv-n Anführung der Erkrankte», sowie der Angabe des Alter», Staubs« und Wohnortes der Erkrankte» abgesehen, und ist nnr in dem Berichte die Zahl der Fälle, nnv zwar wie viel Männer, Weiber und Kinder (unter 14 Jahren) an Influenza er krankt nno eventuell gestorben find, auizuführen. Stehr, am 19. December I89S. Z. 15.840. Au alle Hemeinde-Aorsteyungen. Einsendung der statistische« Jahres - Ausweise »er vereine Pra 1893. Die Gemeinde-Vorstehungen, in deren Gebiete Verein« ihre» Sitz haben, werde» angewiesen, von den Verein«»
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