Amtsblatt 1893/44 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 2. November 1893

Amts-OOkatt der k. k. Lezirkshauplmannschast 8leyr. Kr. 44. Steyr, am 2. Uooemder 1893. Z. 13160. Nk llie Gkmeinile > VorstckMgea. Gemetndeansschnssmahlen. Im XVIII. St., Nr. 31, der L.- u. V.-Bl. erscheint die Verordnung der k. k. Slatthaltcrei für Oberösterreich »om 10. Oktober l. I., Z. 13.767/11, ausgenommen, wor- nach die Gemeinde-Vorsteher mittelst der im 8 18 der Gemeinde-Ordnung vorgeschriebeneu Kundmachung a u s den Zeitraum für die Stimmabgabe in den einzelne» Wahlkdrpcrn im Sinne 88 24 und 27 der G-setzer »om 25. Juli 1833 (L.-G. u. V.-Bl. Nr. 22) sestznsetzen und zur Kenntnis der Wähler zu bringen haben. Hieraus mache ich die Gemeinde Vorstehungeu aus- merksam. St ehr, am 29. October 1833. Z. IS.53L. An alle Gemeinde - Uorfteßungen mit Ausnahme von Hleuhofen die Borlage des Ausweise« über die Ttellungsaus- lagen im Jahre 1893. Die Gemeinde-Vorsiehungen werden daran erinnert, diese» Ausweis nach Muster 39 zu 8 154, 1 lit. o der Wehrvorschristen, I. Theil, zuverlässig bis l. Jänner 1894 hieher vorzulegeu. Stchr, den I. November 1893. Z. I3.x«o. An alle Hemeinde-Aorstehungen. Direetiven zur csrrecteu Führung der Sturmrslle«. Nach Einsichtnahme ver zur Prüfung anher gelangten Sturmrollen wird behufs einer correcteren Führung dersel ­ ben aus Grund der fall in allen Sturmrollen Vorgefunde ­ nen Mängel mit Hinweis aus die Vorschrift, betreffend die Organisation des Landsturmes vom Jahre 1889, Nachstehen ­ des zur Daruachachtung empfohlen: Die Rubrik 1: Lausende Zahl wird in arithmetischer Ordnung ohne Unterbrechung fongesühlt, und ist selbst bei vorkommenden Löschungen nicht zu streichen. (Beispiel Post 5 und 6 der Beilage 1 zum 8 9 der obigen Vorschrift.) Rubrik 2: Die Namen sind bei der ersten Anlegung der Sturmrollen alphabetisch einzutragen, die in der Folge »orkommenden Zuwächse ober hinter die letzte Post anzu- reihen. Daher dürsen zwischen den einzelnen Namen, behnss Auirechthallung einer steten alphabetischen Ordnung, die nicht oorgeschrieben ist, keine Zwischenräum« leer gelassen und, wie bisher häufig »orgekommen, mit V» Nr. LNsgesüllt werden. (Post I I und 12 in der Mufterbeilage.) Bei Löschungen in den Rubriken S »nd 3 nnd der in den Rubriken 8 b « 12 etwa enthaltenen Eintragungen ist derart vorzugehen, dass da« Geschriebene erkennbar bleibt. (Anmerkung d zur Beilage l.) In die Rubrik 6 ist der Truppenkörper und die Charge inhaltlich einzutragen, daher bei Wiederholungen die Abkürzung »dto." zu vermeiden ist. Bei Landsturmpflichti- gen, welche im Heere gedient und nur die letzten 2 Jahre in der nicht active» Landwehr zugedracht haben, sind die Truppenkörper des Heeres einzutragen. (Anmerkung ü.) Die Rubriken 5, 10, II, 12 und IS sind immer nur mii Bleistist einzutragen. (Anmerkung «.) Notizen zur Ergänzung der Auseuthalis-Vormerkungen gehören zu der betreffenden Rubrik ö, oder 10 — 12. Die Rubriken 13 und 14 sind entsprechend dem Wortlaute >m Kops« der Tabelle zur Ausnahme der Begrün, düng des Zuwachses oder Abganges bestimmt. Es müssen somit die Begründungen inhaltlich nach Maßgabe der Be ­ stimmungen des 8 9, Pct. 28 a — ü und 27 u — k in diese Rubriken eingetragen, nicht aber wie bisher üblich mit ,1" auSgesüllt oder in die Rubrik lS eingeschrieben werden. Die Rubrik lö erscheint überhaupt nach der bis ­ herigen Gepflogenheit als alleinige Rubrik zur Ausnahme jedweder Anmerkung, wodurch diese Rubrik oft derart voll- geschrieben erscheint, dass die weitere Brauchbarkeit der Sturmrolle sehr in Frage gestellt ist. Die Rubrik lö, in weiche überhaupt nur mit Bleistist «inzutragen ist, gehört hanptsächlich zur Vormerkung von zeitweiligen MobilisiernngS-B stimmnugen oder Enihebnngen, weiche nach Aushören oder Erneuerung derselben wegradierl oder erneuert eingeschrieben werden muss. Weilers kann diese Rubrik zur vorläufigen Vormer ­ kung der Todesfälle, über die ein Todtenschein noch nicht eingeiangl ist, oder sonstiger Vorkommnisse, über die ein ämt- licher Bustrag zur Löschung oder Umschreibung noch nicht ergangen ist, bann zur Vormerkung der Taxerleger verwen ­ det werden. (88 9 und 28.) B züglicb dieser Letzteren wird wieder bemerkt, dass bierunter nur solche Taxerleger »erstanden sind, weiche sich seinerzeit durch Erlag der MilitärbesreiungS-Taxe »an der Ableistung der Militärdi-nstxslicht iosgekausl haben, »ich! aber, wir es auch bei einer Gemeinde »orgemerkt er-

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