Amtsblatt 1893/40 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 5. Oktober 1893

Aufenthaltbezirke, sowie die Bemerkung aufzunehmen, dass die Nichtbeachtung der Anmeldepflicht, sowie überhaupt der aus dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten durch die Unkenntnis dieser Aufforderung oder der aus dem Wehr- gesetze hervorgehenden Obliegenheiten nicht entschuldigt »er ­ den kann. Die Anmeldung der Stellungspflichtigen ist in die bei den Gemeinde-Vorstehungen befindlichen Stsllungs-Verzeich- niffe einzutragen und find bei den fremden Stellnngspflich- tigen auch die Daten der Legilimations- oder Reise-Urknnden anzusühren. Jedem Anmeldenden ist hierüber eine amtliche Be ­ scheinigung nach Muster 5 zu 8 SS der Wehrvorschristen auSzufertigsn. Auf Grundlage der berichtigten Matrikenauszüge, der persönlichen Meldungen der Stellnngspflichtigen und der von den Gemeinde - Vorstehungen anznstellenden Nach ­ forschungen sind abgesondert folgende Verzeichnisse zu verfassen : u) über die in derGemeinde heimatberech- tigten und zuständigen Stcllungspflichtigen nach Muster K, dessen Rubriken I bis einschließlich 1s genauesten« ans- zufüllen, die weiteren !> Rubriken aber unbeschrieben zu lassen sind, in zweifacher Ausfertigung; b) über die in der Gemeinde fremden Stellungs- psttchtigen nach Muster 7; und o) über die gänzlich Unbekannten nach Muster 8 in je Einem Pare. 8 24. Bezüglich der II. und III. Altersclaffe sind keine neuen Verzeichnisse anzufertigen, sondern genügt die Richtig ­ stellung der im Vorjahrs angelegten Verzeichnisse der 1872 beziehungsweise 1871 Geborenen und Vorlage in je einem Pare; doch find die bezüglichen Eintragungen in der der Altersclaffe korrespondierenden Colonne vorzunehmev. Die pünktlichste und sorgfältigste Ausfertigung dieser drei St-llungs - Verzeichnisse »ach Vorschrift des z 25 der Wehrvorschriften wird den Gemeinde - Vorstehungen zur strengsten Pflicht gemacht und werden die Gemeinde - Vor- stshungen insbesondere erinnert, dass in Rubrik 10 der Ver ­ zeichnisse unbedingt auch der Familienname der Mutter des Stellungspflichtigen, welchen jdieselbe im ledigen Stande führte, aufzunehmen ist. Ansuchen um eine Begünstigung in Erfüllung der Wehrpflicht sind st-mpelsrei; Ansuchen um Abstellungs ­ Bewilligung im Aufenthaltsorte unterliegen der Stempelung mit einem SV-kr.-Stempel. Die offenkundige Untauglichkeit ist in der Rubrik Anmerkung des Verzeichnisse» zu verzeichnen — 8 25, Punkt 4 der Wehrvorschristen — und können solche von dem persönlichen Erscheinen vor der Stellungs-Commission enthoben werden. Bezüglich Epilepsie (Fallsucht) gilt z S2, Punkt 7 der Wehrvorschristen. Die gemeindeweisen Verzeichnisse der Stellungspflichtigen sind mit 30. November l. I. abzuschließen und ohne Terminsüberschreitung bis längstens 1l>. December l. I. mit allen im z 28, Punkt S der Wehrvorschristen bezeichneten Beilagen hieher vorzulegen. Die erforderlichen richtigen Drucksorteu wollen sich die Gemeinde-Vorstehungen sogleich entweder bei der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien oder in den Buchdrucke ­ reien in Stehr bestellen, damit sie rechtzeitig in den Besitz derselben gelangen. Stepr, am 2. Oktober ISSS. Z. I2.S00. Nk ckie Menmacke - Norstelmagm. Vrrzugozmsr« für nicht rechtzeitig «„gezählte Lcmeiuöe- unit taubes-Umlagen. Seins k. und k. Apostolische Majestät haben mit Aller ­ höchster Entschließung vom IK. August ISSS, dem vom Landtage des ErzherzoglhumeS Oesterreich ob der Emis be ­ schlossenen Gesetzentwurse, betreffend die Einhebung von Verzugszinsen für die im vorgeschriebenen Termine nicht eingezahlte» Landes- und Gemsinde^Umlagen die Allerhöchste Sanktion allergnädigst zu ertheilen geruht. Jnsolgs Erlasses der hohen k. I. oberösierr. Statt ­ halter« Linz vom 17. September l. I, Z. I4.2IK/II, werben die Gemeinde-Vorstehungen hisvon mit dem Beisügen in die Kenntnis gesetzt, dass die Kundmachung dieses Gesetzes im oberösierr. LandeSgesetz- und Verordnungs-Blatt unter einem veranlasst wird. Stehr, am 1. Oclobsr 1808. Z. 1407. An die Hrtsschulräthe. Schnl-Bersäumnisstrafen. Nach den Bestimmungen der M 22 und 24 des SchulerrichtungsgesetzeS vom 2S. Jänner 1870, L.-G.-B. Nr. II, find Schulversäumnisse zunächst mit Geldstrafen und nur in dem Falle der Uneinbringlichkeil derselben mit Einschließung zu strasen, und ist die Zahluugsunsähigksit der Partei in jedem einzelnen Falle zu con- statiersn. Dies diene iniolge SitzungSbeschlusseS vom 25. Sep ­ tember l. I. den OrtSschnlräthen zur Darnachachtung mit dem Beisügen, dass künftig der k. k. Bezirksschulrath aus die einfachen Bemerkungen des OrtsschulratheS in den Absenz- ausweisen »ist zahlungsunsähig oder vermögenslos" keine Rücksicht nehmen kann und daher die Strasantrüge im Sinne obiger Bestimmungen zu stellen sind. Stehr, am s. October ISSS. Z. 1S.SSS. An alle Gemeinde-Worsteyungen. Passzwaug au dcr österreichisch-ungarischen «uö serbische« Lrenzc. Nach einer Mittheilung des königl. ung. Ministerium» des Innern wurde der laut des Statthalterei-Erlaffes vom S. Juni 1891, Z, 144g Pr., ausgehobene Passzwaug an der österreichisch-ungarischen und serbischen Grenze über Anregung des k, u, I, Ministerium» de» Aeußern vom 15, September d. I. angesangen wieder in Krast gesetzt und es wurden sämmtliche kgl. ung. Jurisdirtioneu, die königl. ung. Gendarmerie - Commanden und die Budapester Stadthauptmannschast mittelst Circular-Verordnung des ge ­ nannten Ministeriums von SS. August ISSS, Z. 7L.7SS, angewiesen, von dem bezeichneten Tage an für die von Serbien nach Ungarn nnd umgekehrt die Grenze über ­ tretende» Personen die Absorderung eines Passes oder eine» einen solchen ersetzenden LegitimationSbocumente» ohne Rück ­ sicht aus die Heimat de» betreffende» Reisenden in Gemäß-

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