Amtsblatt 1893/40 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 5. Oktober 1893

Amts-HÄlatt d« k. k. Lezirkshauplmannschast 8leyr. Ur. 40. Sleqr, am 5. Oktober 1808. Z. 12.230. An sämmtliche hochwürdigen Pfarrämter und die Hemeinde - Morstepungen. Erinnerung , betreffend die Verzeichnung der in da« landNnrmpflichtige Alter tretenden Jünglinge. In Gemäßheit des 8 8 der Landsturm - Verordnung vom k. Juni 1886, R. G.-Bl Nr. 90, abgeändert und er ­ gänzt im R.-G.-BI. Nr. 193 or 1889, wird die Verzeichnung der im Jahre 1894 in da« landsturmpflichtige Alter treten ­ den Jünglinge »»geordnet. Zu diesem Behuse wird den hochwürdigen Psarrämtern und den Malrikensührern in Erinnerung gebracht, dass die nach Muster Beilage l » der citierten hohen Ministerial- Berordnung zu versaffende» Auszüge aus den Taus- und Geburtsregister» alle in der Gemeinde geborenen Personen männlichen Geschlechtes, welche im Jahre 1894 da« 19. Le ­ bensjahr oollendk», beziehungsweise vollendet haben würde» (somit alle im Kalenderjahre 1873 geborenen Jünglinge) zu »Insassen haben, und salls dies nicht schon geschehen sei» sollte, nunmehr schleunigst an die betreffenden Gemeinde- Lorstehungen zu übergeben sind. Der allsällige Todestag der in dem Matrilen-AuSzuge verzeichneten Personen — soweit dies aui Grund oer von den Malrikensührern gesührten Sterberegister geschehen kann — ist in Rubrik 4 dieses AuSzugeS «inzutragen. Die Gemeinde - Vorstehungen haben sosort nach Ein ­ langen dieser Matriken Auszüge in ebenderselben Weise wie dies in den U 2ö, 2« und L8 der Wehrvorschristen l. Theil, hinsichtlich der stellungSpflichtigen Jünglings »orgeschrieben ist, die nöthigen Nachsorschunge» nach den zuständigen, nicht- zuständigen und gänzlich unbekannten Laudsiurmpflichtigen zu pflegen und sodann aus Grund der MatcikenSauSzüge und dieser Erhebungen drei abgesonderte Verzeichnisse nach Muster VI, VII und VIII der Wehrvorschristen in je einem Pare zu versassen und diele Verzeichnisse sammt allen Behelsen bis längstens 1S. November 1893 anher vorzulege». Bei den zur Verwendung kommenden Drucksorten sind die Aufschristen sinngemäß in der Art richtig zu stellen, dass statt „StellungSpflichtigen" immer „Lanbsiurmpflichtigen" zu letzen ist, während die Rubriken, welche die „Anmeldung" der StellungSpflichtigen betreffen, leer zu lassen sind. Im gleichen Termins sind gemäß Punkt 69 lit. L und 63 loz. oit. die auf den unumgänglichsten Bedarf zu beschränkenden Anträge auf Enthebung vom Landsturmdienste nach Muster Beilage 12 zu erstatte», wobei die EnthebungS- Certificate der im Genusse dieser Begünstigung Stehenden zur Verlängerung mitvorzulegen und im Verzeichnisse Muster Beilage 12 ersichtlich zu machen find. Die Verzeichnisse der sür besondere Dienstleistungen gewidmete» Landsturmpflichtigen nach Punkt 131 lox. oit., and zwar die nach Berussclassen getrennten Nominativ- Verzeichnisse der graduierten Aerzte, diplomierten Wundärzte, diplomierten Thierärzie, der Curschmiede und tivil-Jnge- nieure nach Muster Beilage 28 der übrigen Landsturmpflich ­ tige» mittelst Sunlmarna twrilung »ach Muster Beilage 29, sind bis Ende December 1893 anher »orzulegen. Zugleich wird bemerkt, dass diese Verzeichnisse aus den 1. Jänner 1894 zu basieren und alle 24 land- sturmpslichtigen AI tersci asse» zu «msasse» haben. Die gegebenen Termine sind strengstens einzu- Hallen. Steyr, 28. September 1893. Z 12.440. An sämmtliche Hemeindc-Iorstchungen betreffend Sie Vorarbeite» zur regelmäßigen Stellung im Jahre 1894. Im Sinne des K 20 der Wehrvorschristen I. Theil, R.-G.-Bl. Nr. 4t> cx 1889, finde ich die Einleitung der Vorarbeiten sür die tzeereSergänzung im Jahre 1894 an- zuordnen. Bereits unterm 27. Juli 1893, Z. 8844, Amtsblatt Nr. 31, wurden die Gemeinde-Vorftehungen erinnert, die MalrikenauSzüge über die im Jahre 1873 geborenen, im Jahre 1894 in der I. Altersclasse stellungSpflichtigen Jüng ­ linge an die hochw. Pfarrämter zur Berichtigung gemäß 8 21 der Wehrvorschristen zurückzustellen, welch' letztere die richtig gestellten Auszüge bis Ende Oktober wieder den Ge ­ meinden zu übergeben Hai en. Nunmehr haben die Gemeinde-Vorstehungen gemäß 8 22 der Wehrvorschristen durch dff utlichen Anschlag und in sonst ortsüblicher Weist unter Andrchung der gesetz ­ lichen Strafe zu verlautbaren, dass sich die zur nächsten Stellung berufenen Jünglinge der Geburtsjahre 1873, 1872 und 1871 im Monate November l. I. bei dem Gemeinde-Vorsteher ihres Heimats- oder ständigen Aufent ­ haltsortes mündlich-oder schriftlich zur Nerzeichnung zu melden haben. In diese Kundmachung ist auch die Aufforderung wegen Geltendmachung etwaiger, BegünstigungS-Ansprüche gemäß Kh 31-34 des Wehrgesetzes und der Abstellung im

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