Amtsblatt 1893/36 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 7. September 1893
Maßregeln zur Hebung der Fischerei in Binnengewässern, werden die Gemeinde-Vorftehungen angewiesen, die Bestim mungen der §8 L, 4, 6, 7, II, IZ, 14 und IS der citierten Gesetzes und die aus Grund der M I, 3, 8, 14, IS und 17 erstofsenen Borichristen, insbesondere die Statthalterei- Verordnung vom 7. November 1880 (G- u. B. BI. Nr. 5 ox 1881) im Lause dieses Monats durch ortsübliche Ver lautbarung der Bevölkerung in Erinnerung zu bringen. St ehr, den 6. September 1893. Z. 10.903. An alle Gemeinde - Worsteyungen den Naus da» Heiser seitens »er k. u. k. Intendanz deS 14. L»rps in Innsbruck. Laut des LvisoS der k. u. k. Intendanz des 14. Corps in Innsbruck vom 28. August 1893, Nr. 4817, kaust die selbe nach kausmäuuischer Usance 12.900 Metercentuer Haser magazinsmößiger Qualität. Die näheren Bedingungen find aus den hieramts zu jedermanns Einsicht erliegenden Aviso und dem Ujancen- heste, welch letzteres auch bei jedem Verpfiegsmagazine gegen Erlag von 4 (vier) Kreuzern per Druckbogen erhältlich ist, zu entnehmen. Hierauf sind die landwirtschasllichen Korporationen und Vereine, sowie anfällige sonstige Interessenten auf merksam zu machen. SIehr, am 29. August 1893. Z. 11.094. An sämmtliike Gemeinste-Norstestimgen. Hausapotheken »er Aerzte betreffend. ES ist die Wahrnehmung gemacht worden, dass die Normen, betreffend die Führung der Hausapotheken seitens der hiezu berechtigten Aerzte, mehrfach außer Acht gelassen werden. So wird von manchem, den ausdrücklichen Bestim mungen des ß 20 der hohe« Rinikeria! - Verordnung vom 12. December 1889 (R.-G.-Bl. Nr. 191) widersprechend, der Bedarf an Arzneistoffen wohl aus Apotheken, aber nicht aus den nächfigelegenen ja selbst vvu Kaufleuten (Dro- guisten) bezogen. Ebenso ist eS vorgekommen, dass von Aerzten aus den Hausapotheken Arzneien an Kranke abgegeben wurden, welche an dem Sitze einer Apotheke behandelt wurden, was nach drr Verordnung des hoben k. k. Ministeriums vom 28. De cember 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 182, pnZ. I) nicht statt- hast ist. Auch sehlt in mancher Hausapotheke die neueste Aus gabe der Arzneilaxe, sowie das Vormerkbuch über die an die einzelnen Parteien verabfolgten Medicamente und ei» correct gesührteS FaffungSbuch. Nachdem die Vorschriften über da» Apothekerwesen, soweit sie die Hausapotheken betreffe», jedem Arzt selbst verständlich bekannt sein müssen, kaun gegen die Außeracht lassung derselben irgend welcher Eutschuldigungigrund nicht vorgebrachl werden, und wäre ich gezwungen gegen Zuwider handelnde strengsten» im Sinne der Gesetze Vorzugehen. Hievon ist den Herren Aerzten und Apothekern die Mittheilung zu machen. Nachdem e» öster» vorkommt, dass Mittheilungen über Aerzte betreffende Erlässe im Amtsblatt- seitens der Gemeindeämter unterlassen worden find, hat ein jeder Arzt und Apotheker die Einsichtnahme in dieses Amt»- blatt durch die Unterschrist auf dem Empfangsschein zu be stätige» und ist letzterer anher »orzulegen. St ehr, am 2. September 1893. Z. 11.122. An sämmilistie Gemeincke-Airstestnngen nnst k. L. Genstarmene-Posten-Commansten. Unbefugte Ausübung »er Zahnheilkunde durch eine« Ausländer betreffend. Ein gewisser A. Treffkern, Hoszahnlünstler Sr. Durch laucht des Fürsten von Bentheim — Burgsteinsurt in Han nover, versendet Annoncen, in welchen er bekannt gibt, das» er am k. October d. I. eine Tournee von Hamburg ab durch Deutschland, die angrenzenden Staaten und Amerika beginnen werde, um sein- Erfahrungen und Erfindungen aus zahntechnischem und zahnärztlichem Gebiete gegen Honorar bekanntzugeben und zu demonstrieren, wobei er alle größeren Städte mit einer Einwohnerzahl nicht unter 20 000 zu be rühren beabsichtigt. Nachdem es nicht ausgeschlossen erscheint, dass der Genannte auch in kleineren Orten sich mit zahnärztlicher Praxis zu beschäftigen gedenkt, werden die Gemeinde - Bor- steäungen und k. k Gendarmerie-Post-n-Eommanden zufolge Erlasse» der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 19. Au gust 1893, Z. I2.711/V, hle»on mit dem Bemerken in die Kenntnis gesetzt, das» die jedwede zahnärztliche Behandlung von Kranken nach den bestehenden Vorschriften nur den zur Ausübung der Praxis in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern berechtigten Aerzten gestattet ist. St ehr, den 4. September 1893. An sämmtliche Gemeinde - Jorstehungen. Lhaleragefahr betreffen». Bereits mit dem Erlas» der h. k. k. Statthalterei vom K. September vorigen Jahres, Z. 1173, A.-Bl. Nr. 37, wurden die Ortsfchulräthe aufgesordert, auch für die Schulen die kleinen Broschüren über Choleraregeln und DeSinsection anzuschaffen und zugleich angewiesen, die Lehrerschaft zu erinnern, d«ss sie durch Bsiehrung der Kinder und ge legentlich der Erwachsene» nach Möglichkeit dazu beilrage», die Kenntnis der Schutzmaßregeln gegen die Gefahr der Epidemien thunlichst zu oerdrsil-n. Die Gemeinde-Borstehungen werden zufolge EclasS der h. I.!. Statthalterei in Linz vom3l. August l. I., Z. I3.29S/III, ausgeforderl, sich davon zu überzeugen, ob dieser hohen Ver ordnung in allen Schulen entsprochen wird und (wo solches noch nicht geschehen sein sollte) die nachträgliche Ver- thesiung der obgenannten Broschüren an die Schulen sofort zu veranlassen. St ehr, den 4. September 1893. Z. 10.388. An sämmtliche Gemeinde-Aorstehungen. Gestaltung »es Sammelns »in Laubfutter und GraS in den ärarischen und Foudswaldunge«. Da» hohe k. k. Ackerbau-Ministerium hat mit Erlas» vom 28. Juli l. I-, Z. 12.447, an die k. k. Forst- und
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