Amtsblatt 1893/34 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 24. August 1893
Amts-OKlatt der k. k. Lezirkshauptmannschaft 8leyr. Ur. 34. Steyr, am 34. August 1893. 8- 98SL. An sämmtlilke Gememäe-VorMMgeit ititil k. k. Gntckarmene-Postm-Eommaitckm. Fürsorge zum Schutze des Letens und der Gesuudheit der Arbeiter. Die Fürsorge für den Arbeiter ist nicht nur ein Ge bot der Humanität sondern auch Gegenstand unserer Ge- werbegesetzgebung, welche es dem Arbeitsgeber zur Pflicht macht, alle jene Einrichtungen zu treffen, weiche mit Rück sicht aui die Beschaffenheit des Gewerbebetriebes oder der Betriedsftälte zum Schutz- des Lebens und der Gesundheit der Hilssarbeitsr erforderlich sind. Insbesondere hat der Gewerbsinhaber im Sinne des 8 74 des Gesetzes vom 8. März 1885, »l. I und 2, Sorge M tragen, dass Maschinen, Werkseinrichtungen und ihre Theile derart eingesriedet und mit solche» Schutzvorkehrun- gen versehen weiden, dass eine Gesährdung der Arbeiter bei umsichtiger Verrichtung der Arbeit ihunlichst ausgeschlossen werde. Andererseits ist es auch Sache der berusenen Autori täten, den seinen Vortheil häufig nicht richtig beurtheilenden Arbeiter nöthigensall» mit Zwangsmitteln zur Anwendung derjenigen Vorrichtungen zu »erhalten, welche zum Schutz- seiner körperlichen Integrität getroffen werben. Von diesen Erwägungen geleitet, muss ich die Auf merksamkeit der Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendar- merie-Posten-Commanden auf den Umstand lenken, das» die Anwendung von SicherheitSvorkehrungen sowohl seitens der Gewerbsinhaber wie der HilsSarbeiter selbst häufig in straf würdiger Weise vernachlässigt wird, das» dies aber in be sonders eclatanter Weise bei zwei der gefährlichste» Ge- werbsbetriebe» der Fall ist, nämlich bei den Kreissägen und denjenigen Betrieben, bei welchen nach der Eigenthümlichkeit der in denselben verrichteten Arbeiten eine Gefährdung der Auge» in hervorragendem Maß- platzgreift. Die Kreissäge ist wohl eine der gefährlichsten, wenn nicht die gefährlichste aller ArbeitSmaschinen und ein Blick in die Unfallsflatistik lehrt uns, in welch verschiedener Form sich die in derselben ruhende Gefahr offenbart. Aber sowohl Unternehmer wie Arbeiter vernachlässige» aus den verschiedensten, in den meiste» Fällen unzutreffen den Beweggründen die Beobachtung der ihnen in dieser Richtung auserlegten Verpflichtung. Eine nachdrückliche EinflusSnahme sowohl aus dieSe- werbsinhaber wie die Hilfsarbeiter ist daher in dieser Rich tung dringend geboten, und finde ich mich daher veranlasst, im Einvernehmen mit dem Herrn k. k. Gewerbe - Jnfpector im Grunde de» 8 28 des U.-B.-G. nachfolgende Anordnung zu treffen: I. Allen Kreissägebesitzern ist die Anschaffung wirk samer Schutzvorrichtungen, über deren Einrichtung sich in den einzelne» Fällen mit dem Herrn k. I. Gewerbeinspector ins Einvernehmen zu setzen ist, neuerdings unter Stras- androhung auszutragen. 2. Den Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten wird die Revision der in Betracht kommenden Be triebe, inSbefonderS nach der Richtung, ob die vorhandenen Schutzvorrichtungen auch in Anwendung kommen, sowie die Berichterstattung über die gemachten Wahrnehmungen aus getragen. ' 3. AnläsSIich der über derartige Unfälle vorzunchmen- den Erhebungen ist eingehend »ach der wirklichen UnsallS- ursache zu forschen und das Ergebnis im Protokolle ersicht lich zu machen. Liegt die hohe Gefährlichkeit der Kreissäge hauptsäch lich in der Größe der durch dieselben meist herbeigeführte» Verletzungen, so liegt dieselbe bei den Belrieben der zweit- genannlen Art in der Wichtigkeit des Organes, welches durch dieselben der Gesährdung am meisten auSgesetzt ist und dessen Zerstörung oder Schwächung einen eminente» Verlust für da« relrosfene Individuum bedeuiet. Die wichtigsten der hier in Betracht kommenden Be triebe sind Steinmetzereien, Eementsabrikrn, Hammerwerke, Kesselschmieden, Mechanische R-Paratur-Werkstälten, Eisen- und Metallgießereien u. a. Bei diese» Betrieben ereignen sich nach den bisherigen Ersahrungen sehr häufig Unfälle dadurch, dass abspringende Stein- oder Metallsplitter in das Auge des Arbeiters dringe», womit säst immer der Verlust der Sehkraft an dem verletzten Auge in manchen Fällen auch an beiden Auge» herbeigesührt wird. Diesen Unfällen wird in wirksamster Weise durch die Anwendung von Schutzbrillen vorgedeugt, und zwar hängt die Vollkommenheit des Schutze» hauptsächlich von der Zweck mäßigkeit der in Anwendung kommenden Brillen ab. Die von den Arbeitern vorgebrachten Klagen über verschiedene Unannehmlichkeiten, welche der Gebrauch dieser Brillen im Gefolge haben soll, sind nach der Aeußerung von Sachverständigen in fast allen Fällen auf den Umstand zu- rückzusühre», das» die zur Anwendung kommenden Schutz brillen nicht entsprechend konstruiert sind. Gut Paffende und richtig coustruierle Schutzbrillen find aber ein verlästlicher Schutz gegen da» Eindringen von Fremdkörpern in da» Auge, und mus« daher aus die all-
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