Amtsblatt 1893/31 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 3. August 1893

2 I. Für die Eindringling von Schweinen aus Ga- lizi-n und der Bukowina nach dem Land- Salzburg haben die hohe Ministerial-Berordnung vom 1S. Mai 1893, Z. 4889, sür die Einsuhr von Schweinen au» Ungarn, Kroatien, Slavonien und dem OccupationS- G-biete die hieramlliche Kundmachung vom 19, April 1892, Z. 29S3, beziehnngrweise der Erlas» vom 18. Mai 1893, Z. 4L32, und sür jene au» dem deutschen Reiche die Bestimmungen des Mehseuchen-Uebereinkommen» vom 6. December 1891 zn gelten. L. Aus den anderen Sfterreichischen Ländern iü die Einsubr von Schweinen, welche au» senchensreien Orl»- gemeinden stammen, nach jeder salzburgischen Li-h-in- und Ausladestation (Belchaustation) gestattet. Sind jedoch der ­ artige Schweineiransporte sür den Handel bestimmt, so ist die Ausladung an die Beschaustalionen Salzburg, Haltet n, Radstadt, St. Johann i. P. und Zell am See gebunden. Die politischen Bezirksbebörden sind ermächtigt, sall- wsise und über Ansuchen der Parteien die Ausladung für derlei Hanoelsschweine in anderen Bahnstationen dann zu bewilligen, wenn der Empfänger die Mehrkosten der thier- Lrztlichen Beschau brstreitel. 3. Die eingesührten Schwelnetransporte müssen gemäß hisrortlicher Kundmachung vom 7. December 1882, Z. 6787, mit dem vorgsschriebenen Viehpasse versehen sein und in den Eisenbahnstationen der sachverständigen Beschau und Be- schaugebür unterzogen werden. Von den Eisenbahnstationen sind sämmtlich- nach denl Lande Salzburg eingesührten Bo>ften»iehlran»porle, ohne Rücksicht der Stückzahl, mittelst mit Pferden bespannten Kastrnwägen an ihren Bestimmungsort, die sür die Appro- vistonierung der Stadt Salzburg bestimmten Transporte directe in das städtische Schlachthaus abzusühren. 4. Au» den angrenzenden politischen Bezirken der Nachbarländer ist die Einsuhr von Schweinen, wenn die ­ selben aus seuchensreien Orlsgemeinden stammen und nicht sür den Handel bestimmt sind, auch mittelst Wagen zulässig. Zum Eintriebe solcher Schweine ist die Be ­ willigung der k. k. Bezirkshaupimannschast einzuholen. 3. Der Durchzugsverkehr mit Borstenvieh aus der Eisenbahn bleibt durch vorstehende Bestimmungen unberührt; ebenso unterliegt die Einsuhr gestochener Schweine keiner Beschränkung. S. Für den Borstenvichverkehr innerhalb des Lande» Salzburg und sür die AuSsuhr salzburgischcr Schweine gellen die Bestimmungen der hieramtlichen Kund ­ machung vom 7. December 1882, Z. 6787. 7. Der Berkaus von Schweinen im Triebe von Gehöft zu Gehöft, beziehungsweise von Ort zu Ort, bleibt gemäß hieramtlicher Kundmachung vom 19. December 1888, Z. 9197, auch weiter» verboten. 8. Die Reinigung und Detinsectiou der benützten Ei ­ senbahn-Waggon», der AuSlade-Rampe, Treppen und Pferde- wägen hat nach dem Gesetze vom 19. Juli und der bezüg ­ liche» Durchsührungs - Verordnung vom 7. August 1879, R.-G.-Bl. Nr. 198 und 109, gewisssnhast zu ersolgcn. 9. Uebertretunge» der vorstehenden Bestimmungen werden nach dem Gesetze vom 91. Mai 1882, Reichigesetz- blatt Nr. S1, geahndet. Die» wird hiemit allgemein verlautbart. K. k. Statthalterei. Linz, den »I. Juli 1893. Der k. I. Statthalter: Pnthon m. p. Steyr, 29. Juli 1893. Z. 9S62. An sämmtliche Gemeinde - Worstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuche»« - Ausweis in der BsrichtSperivdc vom 17. Juli bis 26. Juli 1893. 1. Netz der Pferde. Erlöschen der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde Meggenhosen, Ortschaft 2. Rauschbrand. Erlösche» der Seuche. Bezirk Stehr (Land): Gemeinde Weher, Ortschaft Weißwasser. 3. Rathlaus der Schweine. Bestehen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Psarrkirchen, Ortschaft Mühlgrub ; Gemeinde St. Marien, Ortschaften Grub, Nöstlbach und Stein. Steyr, am 39. Juli 1893. Der k. k. BezirkShauptmann: Hugo R. ». Hcdcuftreit.

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