Amtsblatt 1893/29 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Juli 1893

Verladung gelangt war. Der Bichstand der betreffenden Pusta im Vesprimer Comitate hat sich bei der tierärztlichen Untersuchung in Bezug aus Lungenseuche gesund und un ­ bedenklich erwiese», indem zwei Rinder, welche wegen ver ­ dächtigen Erscheinungen der Schlachtung unterzogen worden sind, mit Luberculose behaltet besunden wurden. Gleichzeitig wurde erhoben, dass auch die in Wien beanständete Kuh schon seit mehreren Monaten Wege» Lymxhdkülsn-Tuberculose behandelt und deshalb einer Operation unterzogen wor ­ den ist. AuSgebreitete Tuberkulose und ein exchitischer Zustand dieses Thieres wurde thatsächlich auch im Schlachthaus zu St. Marx konstatiert. Die Diagnose aus Lungenseuche erscheint unter diesen Umständen und ohne Controls durch ein Veterinärorgan der k. k. Statthalterei nicht einwandsrei, weshalb mit Rücksicht aus die mit Grund nicht anzuzweiselnde lungenseuchensreie Provenienz diese« Thieres die gegenüber dem Comitate Ei ­ senburg ungeordneten Maßnahmen, welche jedenfalls den guten Ersolg einer genauen Untersuchung des Thatbestandes durch die ungarischen Behörden hatte, sich nicht aufrecht erhalten lasten. Da jedoch dieser Vorkommnir immerhin Bedenken er ­ regt, weiche beim Bezug von namentlich Zucht-, Nutz- und Arbeitsvieh aus den genannten beiden Comitate» zur An ­ wendung der größte» Vorsicht mah»t, so ist eS im Interesse der Hilllanhaltung der Einschleppung der Lungenseuche aus Ungarn gelegen, dass den unterstehende» Gemeinden die Bestimmung oeS ß 23 des Lungenseuche - Tilgungsgesetzes vom 27. August v. I. (R.-G.-Bl. Nr. 142), wonach beim Ausbruche der Lungenseuche bei aus einem nicht zui» Gel ­ tungsgebiete des allgemeinen Thierseuchen - Gesetzes vom 29. Februar 1880 gehörige» Lande der Nachweis über eine Befltzdaner von 180 Tagen erbracht werden muss, wenn der Auspruch aus Entschädigung des von Amtswegen besei ­ tigten Rindviehes geltend gemacht werde» will, nachdrücklichst in Erinnerung gebracht werde. Demzusolge wird den Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Eommanden ein Exemplar der Statt ­ haftere! - Kundmachung vom 4. Juli 1893, Z. I0.I80/II, 7 betreffend die Aushebung des Verbotes der Einsuhr von Rindern aus de» Comitate Eisen- burg nachOberösterreichzur sosortigen Verlautbarung und Kenntnisnahme zugemittelt, und werden die Gemeinde- Vorstehungen neuerdings aus die Bestimmungen der Slatt- Haiterei-Kundmachung vom IS. Oktober 1892, Z. 15.207, verwiesen und verhalten, den Hiebei interessierten, laudwirt- schasilichen Kreisen den Inhalt der obcitierten Kundmachung in Erinnerung zu bringen und selbe zur strikten Beachtung anzueifern. Wetters werden die Gemeinde - Vorstehungen aus die Vorschrift des z 7, Abs. 3, der Vollzugs - Bcrordnung zum allgemeinen Thierseuchengesetz aufmerksam gemacht, wonach auch den Fleischhauern die Verpflichtung obliegt, das Schlachtvieh von ihrem Nutzvieh abgesondert zu halten und nicht aus die gemeinsame Weide zu bringen und aus eine genaue Beachtung dieser Verpflichtung zu dringe» ist. 2. ro.iso/ii. Kundmachung betreffend die Aufhebung des Verbotes der Einfuhr von timder» aus dem Comitate Lifendurg nach Gbrröstrrreich. Aus Grund erhaltener ofsicieller Aufklärungen und der Versicherung des seuchensreuen Zustandes des Comitates Eilenburg in Ungarn wird über Weisung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 30. Juni 1893, Z. 15.832, das mit der hierämtlichsn Kundmachung vom 21. Juni I. I., Z. 9888/VIII, erlassene Verbot der Einfuhr von Rindern aus dem genannten Comitate nach Oberösterreich wieder aus ­ gehoben. Dies wird hiemil allgemein verlautbart. K. k. Etatthalterei Linz, am 4. Juli 1893. Steyr, 18. Juli 1893. Der t. k. BeztrILHauptmann: Hugo R. v. Heben streit. Redaction and Verlag der I. k. Bezirlsbaaptmaaaschaft SIevr. — Haas'sche Bachdrackerri i» Stepr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2