Amtsblatt 1893/28 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 13. Juli 1893
„Hienach sind schulpflichtige Kinder, welche sich nicht bei ihren Eltern, Angehörigen oder Vormündern in Ber< pflegnng und Wohnung oder im Aufenthalte befinden, zu verhalten, diejenige Schule zu besuche«, in deren Schulsprengel ihre Kost- und Wohnungsgeber, Diensigebsr oder Lehrherrn ihren Wohnsitz haben, „Die gewährten Schulbesuchs - Erleichterungen haben stets nur sür die bestimmte Schule Geltung und es kann an einer und derselben Schule nur eins bestimmte Art von Schulbeluchserleichterunge« bestehen, „ES tritt daher bei Ueberstedluugen schulpflichtiger Kinder in einen anderen Schuliprsnge! die an der Pflichtschule des neuen Sprengels gewährte und bestehende Art der Schul- bssuchserleichierung in Krast. In Fällen der Uebersiedlung schulpflichtiger Kinder aus Landschulen mit generellen Schul besuchserleichterungen in Städte oder Märkte, sür welche nur individuelle Erleichterungen des Schulbesuchs zulässig sind, haben demnach diese Kinder neuerlich um Schulbesuchs- Erleichterungen nochzusuchsn. „Die Schulleitungen haben in solchen Fällen des U-bertritts von Schülern an eine andere Schule die ver antwortlichen Aufseher der Schüler, sowie nach Erkordernis die Schiller selbst aus diese Bestimmungen ausdrücklich aufmerksam zu machen und in diesem Sinne auszn- Nären." S. k, Lkfirksschulralh ZIcyr, am 28. Juni 1833. Z. 1072/B.-S-H.-R. Äa jammMlü Zckulleitimgm. Das hohe k. k. Ministerium für Cultus und Unter richt hat in Ersahrung gebracht, dass in einzelnen Schul- bezirken Riedsröstsrreichs und Böhmens, Hausierer und sonstige ein Wandergewerbe ausübende Personen, ihre schul pflichtigen Kinder aus die Wandsrschast mitnehmen, dieselben gelegentlich die Schulen jener Orte, in welch- sie gelange«, während der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes besuchen und durch die Schulleitungen sich Bestätigungen über einen der artigen Schulbesuch in sogenannten Schulwandcrbüchern oder aus anderen Schriftstücken eintragen lassen. Zufolge Erlasses des hohen k. k. oberösierrsichischen LandesschulratheS vom 22, Juni l, J„ Z, 1843, werden die Schulleitungen aufgesordert, bis längstens 2S. Juli hieher zu berichten, ob in dortigem Schulsprengel auch ähn liche Verhältnisse bestehen und eventuell welche Haltung dissfalls mit Rücksicht auf die obwaltende» Umstände und bestehenden Vorschriften eingenommen wird. Stepr, 6. Juli 1893. Z. 8384. M sümmMe Gememile-VsiMMgm Mll k. k. GMarmerie-Posten-CommMllen. Ausforschung des Stellungspflichtigen Alois Bugram. Die k. k. Bezirkshauptmaunschast Wels hat mit dem Berichte vom 6. Juni 1893, Z. IS.299, um die Veranlas sung der Ausforschung des nach Offenhausen zuständigen, stellungspflichtigen Alois Bugram angesucht. Derselbe ist am S. Juni 1872 in Linz, Landstraße Nr. 8b, als unehelicher Sohn der Aloifia Bugram, des Lorenz Bugram, Fürkäuflers aus Offenhausen und der A. Zriefel, ehelichen Tochter, Dienstmagd, geboren ; Tauspathin war die inzwischen verstorbene Elisabeth Bergthaller, Frag- nersgattin in Linz, Aslerstraßs Nr. 9. Nach Angabe des in Oedenburg wohnhaften Schwager» der Mutter des genannten Stellungspflichtigen Joses Pettovar, ist die Letztere am 22. November 1872 in Linz, der Stel- lungspflichtige selbst einige Tage nach seiner Geburt in Bachl bei Linz gestorben. Die im Wegs der Bezirksbauptmannschast Linz b.i den Pfarrämtern in Ursahr und Pöstlingberg, dann die im Wege der Stadlgemsiude - Vorstehung Linz gepflogenen Er hebungen bezüglich der Todesdaten des Alois Bugram blie ben jedoch erfolglos und -S blieben auch die im Bezirke Wels diesbezüglich veranlassten Nachforschungen ohne Resultat. Hievvn werden die Gemeinde - Vorstihungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commauden zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalter-! in Linz vom 1ü. Juni 1893, Z. 8934/1V, mit dem Aufträge in Kenntnis gesetzt, die Nachforschungen nach dem Genannten, und zwar insbesondere i» der Richtung zu pflegen, ob derselbe nicht etwa in einer der Stellungslisten aufgesührt erscheint, seiner Stsllungs- pflicht entsprochen hat oder aber gestorben ist. Ueber ein positives Ergebnis dieser Erhebungen ist bis 1. October 1893 anher die Mittheilung zu machen. Stepr, den 4. Juli 1893. Z. 8391. Nn sämmtlilke Gememcke-VorstckMgm imck k. k. Omstarmerie-Postm-EommMllm. Ausforschung des Stellungspflichtigen Gjuro Mareetie. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums sür LandeSvertheidigung in Wien vom 17. Juni 1893, Z. 12.998 und 333211 b, hat die k. k. Stallhallerci iür Da'matien um die Veranlassung der Ausforschung des am 9. Februar 1871 in Aoljane geborenen, nach Valika im Bezirke Sinj zuständigen Gjuro Mareetie, welcher zur Stellung in den Jahre» 1892 und 1893 nicht erschienen ist, angesucht. Derselbe ist ein unehelicher Sohn der Maria Mareetie. Weitere Daten konnten im Verwaltungsgebiste von Dalmatien nicht ermittelt werden. Hisvon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthaltern in Linz vom 21. Juni 1893, Z. 9S77/IV, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar insbesondere in der Richtung zu pflegen, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgesührt erscheint, seiner Stellungspflicht genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bi» lü. September 1893 anher zu berichten. Stepr, am 4. Juli 1893.
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