Amtsblatt 1893/28 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 13. Juli 1893

2 Oberösterreichs erlassen wurden, ferner der Erlas« de« LandrSschulratheS vom 31. Mai I87K, Z. 1398, womit eine Jnstruction sür die ständige» Commissionen derGesnadheitS- pflege in den Volks- und Bürgerschulen vorgezeichnet wurde, endlich die Verordnungen de« LandeSschulrathe« von, II. Februar 1885, Z. 315, und dom 9. September 1889, Z. 229 1, betreffend die Hintanhaltung der Verbreitung an ­ steckender Krankheiten mit Genauigkeit und Gewiffenhastigkeit allerorten zur Durchführung gebracht werden. In Rücksicht auf die körperliche Ausbildung der Schul ­ jugend mnse e« als sehr bedauerlich bezeichnet werden, da!« der Turnunterricht, diese« mächtige Mittel zur Pflege und Kräftigung de« jugendlichen Körper« an den Volksschulen Oberösterreich« mit vereinzelten Ausnahmen arg darnie- derliegt. Die Beziiks-Schulbehördcn werden ihren Einfluss nach der Richtung geltend zu machen haben, das« dieser Unler- richtSzweig an allen Schulen, insbesondere jedoch an solchen, welche über einen Turnplatz oder einen gedeckten Turnraum versügen, die lehrplangemäße Pflege finde, und dass die Ortsschulräthe , wo dies thunlich erscheint, zur Herstellung möglichst einfacher, gedeckter Turnrüume vermocht werden. Der Landesschulraih erwartet seiner, dass durch das Zusammenwirken der Ortsfchulraths- und Gemeindemitglieder, sowie der Lehrer und Schulsreunde nicht nur die bisher er ­ richteten, sehr wohlthätig wirkenden Suppenanstalten er ­ halten bleiben, sondern auch, das« neue Anstalten der Art, den örtlichen Bedürfnissen entsprechen», errichtet werden. Ein besonderes Augenmerk erfordert die Pflege des ReinlichkeitS-SinneS bei der Schuljugend; zu diesem Zwecks empfiehlt es sich, die Stadt- beziehungsweise die Ocisschul- räthe an jenen Schulorien, an welchen sich öffentliche Bäder oder Schwimmanstalten befinde», anzueisern, den Schulkindern die Benützung derselben zu ermöglichen und an die Eigen ­ thümer dieser Unternehmungen mit dem Ersuchen heran- zutreten, der Schuljugend besondere Begünstigungen beim Besuche der Bäder und bet Ertheilung des Schwimm ­ unterrichts an dieselbe gewähre» zu wollen. Eine weitere wesentliche Förderung der körperlichen Pflege der Schuljugend lässt sich erwarte», wenn die localen Schulaussichtsorgane, die Lehrkörper und Schulleitungen in Städten und größeren Märkten im Vereine mit Gemeinde- mitgliedern und Schulsrennden die Errichtung besonderer Spielplätze sür die Jugend sich angelegen sein lassen und die Einführung von Jugendspiele« unter der Leitung der Lehrer ansireben, wie solche bere t« in der Landeshauptstadt unter reger Betheiligung der Schüler der Volks- und Mittel ­ schulen eingesührt sind. In der hiemit angedeuteten Beziehung rechnet die Landesschulbebörde nicht nur auf die gesetzmäßige und pflicht ­ schuldige Einflussnahme der k. k. B-zirksschuiräthe und Be- zirli-SchulinIpirtoren, sondern insbesondere auch aus eine, au« der Ueberzeugung von der Wichtigkeit und dem Nutzen der Sache entsprungene, thatkrästige Mitwirkung der Lehrer, der örtlichen Schulaussichtsorgane und aller Schulsreunde. Die Andeutungen und Weisungen des vorliegenden Erlasse«, sowie die Mittel zur Ausführung derselben sind in den Local-Lshrer-Conserenzen und in den Conserenzen der Zweiglehrervereine zum Gegenstand der Berathung zn machen. Die I. k. Bezirks-Schulinspectoren werden ersucht, über den Zustand der SchulgesundheitSpflege und die aus diesem Gebiete erzielten Fortschritte ihre Wahrnehmungen in den JahreS-Hauptberichlen dem LandeSschulrathe zur Kenntnis zu bringen. Hievon werden die Ortsschulräthe und Schulleitungen in Kenntnis gesetzt. St ehr, am 3. Juli 1893. Z. 93S/B.-Sch.-R. An sämmtliche Grtsschulrätye und Schulleitungen. Aufnahme schulpflichtiger Kinder au» fremden Echul- sprengeln. Nachstehend wird den Oitsschulräthen und Schullei ­ tungen folgender Erlafs de« hohen k. k. LandeSschulrathe« vom 9. Juni 1893, Z. 1986, an den k. k. Bezirksschulrath zur Kenntnisnahme und Darnachachtung milgetheill: „Die fünfte vberösterreichisch« Lande« - Lehrerconferenz hat auf mannigfache Unzukömmlichkeiten hingewiesen, welche die Anordnung des den Ortsschulräthe» durch den ss I<> des Schuleriichlungs-Gesetze« vom 23. Jänner 1870, G. u. V.-Bl. Stück IX Nr. 11, gewährten Rechter der Ausnahme schulpflichtiger Kinder au« fremden Schulsprengel» in den eigenen im Gefolge hat, indem nicht selten Kinder vor dem zurückgelegten sechsten Jahre ohn- Rücksicht aus die Bestimmungen des 8 !i der Schul- und UnterrichtSordnung zum Schulbesuche zugelasssn werden, oder indem Ortsschulräthe Schülern aus fremden Schul- sprengeln den Besuch der eigenen Schule in der offenkun ­ digen Absicht gestatten, damit diese dem ganztägigen Unter ­ richte oder einem längeren Besuche der Alltagsschule im eigenen Schulorte entgehen. „Der Landesschulraih sieht sich deshalb veranlasst, die Bezirksschulbehörden zu ersuchen, den bezeichneten Uebel- ständen durch sorgfältige Ueberwachung der Einhaltung der diesbezüglich bestehenden Vorschriften von Seite der OrtS- schulräthe mit aller Strenge zu begegnen. „Was die Ausnahme von Kindern vor dem zurück- g-legten sechsten Lebensjahre in die allgemeine Volksschule anbklangt, so hat der hiebet cinzuhallende Vorgang bereits mit der hi-rämtlichen Verordnung vom 8. December 1880, Z. 5971, eine Regelung erfahren. „Hiernach hat die Ausnahme derartiger Kinder stets im Wege eine« ortSschulrälhIichen Sitzungsbeschlussc« und nur unter der Bedingung zu ersolgen, dass hiedurch keine Ueber- süllung der betreffenden Schulclasss, beziehungsweise keine Ueberschreilung des einem Lehrer nach 8 II des Reichs- Volksschulgesetze« zuznweisenden Schülermaximnms eintritt, und dass die betreffenden Kinder physisch und geistig zum Sch»iunlerricht reis sind. „Von der geistigen Reise haben sich die Lehrer, wenn Ihunlich noch vor der betreffenden Ortsschulrathssttzung, sonst aber in der ersten Woche de« Schulbesuches Kenntnis zu verschaffen, und wenn die Nichteignung eines derartige» Kindes zum Besuche de« Unterrichts in zweifelloser Weise zutage treten follte, sich wegen Veranlassung der Sistierung des Schulbesuches seitens desselben bis zum Beginne de« nächsten Schuljahre» ehesten» an den OrtSschulrath zu wenden. „Bezüglich der Ausnahme von älteren Schülern in fremde Schulsprengel, welche gleichfalls nur stattfinden darf, wenn hiedurch keine Uebersüllung de« Lehrzimmer» herbei- gesührt wird, ist den Ortsschulräthe» und Schulleitungen der hierämtliche ErlasS vom 15. April 1885, Z. 294, ein ­ dringlich in Erinnerung zu bringe».

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