Amtsblatt 1893/28 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 13. Juli 1893
AmIs-HKlatt der k. k. Vezirkshauplmannschast 8leyr. Ur. 28. Kteyr, am 13. Juli 1893. Z. 8584. An sämmtliche Gemeinde - Worstehungen. LttMPrldrhauöiuug der Llatnteu-Lremplare bei Errichtung »an vrrrimn. Laut des ErlasteS des hohen k. k. Ministerium des Innern vom 14. Juni I8SS. Z. 14,352, hat das hohe I. k. Finanz-Ministerium aniässiich einer Anfrage über die Stemxeibehandlung der den Gesuchen um Bewilligung zur Errichtung von Vereinen aus Grund des kaiserlichen Patentes vom 26. November 1852, R.-G.-Bl. Nr. 253, anzu- schliehenden Statuten - Exemplaren im Einvernehmen mit dem hoben k. k. Ministerium des Innern, der ansragenden Finanz-LandeSbehörbe eröffnet, dass alle Statuten-Exemplare, welche den im Sinne des Z 8 des obigen Patentes zu über reichenden Gesuchen beigeschloss,» werden, dem Beilagen stempel per 15 kr. von jedem Bogen unterliegen. Für das mit der GenehmigungSclausel zu »ersehende Statuten-Exemplar aber ist gemäß H 68 des G-bürsngesetze« gleichzeitig mit der Ueberreichung des G-sucheS der Stempel per 1 st. sür den ersten und 56 kr. sür jeden folgenden Bogen im Sinus der T. P. 7g und d-S 8 3 der Vor- erinnerungen zu den durch das Gesetz vom 13. December 1882, N.-G.-Bl. Nr. 8Ü, geänderten Tarisbestimmungen beizu- bringeu, welche Stempel jedoch erst dann zur Verwendung zu gelangen haben, wenn dar fragliche Statuten-Exemplar mit der GenehmigungSclausel versehen wird, demnach die selben zurückzustellen sind, falls die Genehmigung nicht erfolgt. Bit Aenderungen im Sinne des Z 21 des gedachten kais. Patentes haben die obigen Bestimmn» ,en zu gelten. Hlevon setze ich infolge Erlasses der hohen k. k. ober- österr. Statthalterei Linz vom 22. Juni l. I , Z. Ü621/H, die Gemeinde-Borstehungen in die Kenntnis. Ctehr, am 6. Juli 1833. Z. 8786. An die Gemeinde - Dorsteßungen. Begünstigung der Neubauten mit Arbciterwohnungcn. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Aller höchster Entschließung vom 29. Juni d. I. dem vom ober österreichischen Landtage b-schloff.nen Gesttzentwurse, betref fend die Befreiung von N,»bauten mit Arbeiterwohnunge» von der Entrichtung aller LandeSzulchläge, sowie von der Hälste der Gemeindezuschläge zur HauSzinisteuer und zur sünspercentigen Einkommensteuer vom reinen Zinserträge^ die Allerhöchste Sanction allergnädigst zu ertheilen geruht: Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei in Linz vcm 7. Juli l. I., Z. 16.457/11, setze ich die Gemeinde - Vorstehungen mit dem Austrage in die Kenntnis, sür die thunlichste Verbreitung dieses Gesetzes,, besten Awnahms in das oberösterreichische LandeSgesktz- und Verordnungsblatt veranlasst wurde, in geeigneter Weise zu sorgen. Stehr, den 16. Juli 1893. Z. 936/B.-Sch.-R. An die Hrtsschulrälye und Schulleitungen. Lchulgesundheitspflege. Zufolge hohen Erlasses des k. r. LandesschnlratheS vom 9. Juni l. I., Z. 1686, hat die sünste oberösterreichische Landes - Lehrerconserenz unter anderm die Mittel sür eine bessere Handhabung der SchulgesundheitS- psiege an den öst-ntlich-n Volksschulen in Berathung ge zogen. Aus den Erörterungen drr Consereuzmitglieder über dieses Tbcma bat sich die Wahrnehmung ergeben, dass es sich behufs Besserung der sanitären Zustände au unseren Volksschulen vor allem um eine sorgfältige und genaue Handhabung der von der Schulverwaltung bereits ergriffe nen sanitären Maßregeln und hygienischen Vorschrislen sei tens der mit der Durchführung derselben betranten Organe handelt, wenn sich auch immerhin durch einzelne neue Maß nahmen und Anregungen der Schulbehördeu eine weitere Förderung der körperlichen Erziehung unserer Schuljugend erwarten lässt. Der Landerschulrath ficht sich deshalb veranlasst, de» OrtSschulräthen, sowie den Schulleitungen und alle» Lehr- Personen zunächst die gewlflenhasle Ersüllung der denselben hinsichtlich der Reinlichkeit und Ordnung des Schulhauses und der Schullecalitäten, sowie rücksichtltch der Reinlichkeit der Schulender aus den einschlägigen Bestimmungen des SchulaussichtSgesetzeS und der Schul- und UnlerrichtSordnung zugewissenen Obliegenheiten neuesten» nachdrücklichst -inzn- schärfen und die B-zirkSschulbehörden aulzusordern, ihr be sonderes Augenmerk daraus zu richten, dass die hygienische» Borschlitten der Schulbehördeu, und zwar namentlich: die Verordnung des hohe» Ministeriums für Cultus und Unter richt vom 28. Juii 1875, Z. 7635, womit Bestimmungen über die Gesundheitspflege in den öffentlichen Volksschulen
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