Amtsblatt 1893/25 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 22. Juni 1893
Amts-HMlutt der k. k. Rezirkshauptmannschaft 8leyr. Ur. 23. Steyr» am 22. Juni 1893. Z. 7S5L. Än sämiMÄe Oenteillcke-Norstckuilgeit Ultil k. k. GMarmme-Postm-Tommanilm betreffend die Warnung dar der Ausbeutung Lurch Vorspiege lung don in England befindlichen Millianenerbschafte». Nach einer Mittheilung des hohen k. und k. Mini steriums des Neunern an das hohe k. k. Ministerium des Innern hat das k. und k. General-Konsulat in London die Wahrnehmung gemacht, da>S in verschiedenen Theile» der österreichisch-ungarischen Monarchie eine von England aus-' gehende Methode der Ausbeutung von meist minder bemit telten, aber gerade deshalb nmso leichtgläubigeren Personen durch Vorspiegelung von Millionen - Nachlässen in einer nahezu bedenklichen Weise in Anwendnng gebracht wird, Der angedenteie Vorgang wird in der Regel damit eingeieitet, dass in zahlreichen österreichischen und ungarische» Localblättern eine Notiz des Inhaltes veröffentlicht wird, dass bei dem englischen Cha»ce>h-(Kanzlei)Gcrtchte, oder bei der Bank von England ein undehobeneS Depositum im Be trage mehrerer Millionen erliegt, welches aus dem Nachlasse eines vor so und soviel Jahren ausgewanderten Ang hörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie herstammt, der ohne letztwillige Versügung in England oder sonstwo unbekannter Weise gestorben sein soll nnd dessen Anverwandte nunmehr gesucht und ausgesordert werden, sich als Erben ausznweiie», um ohne Wetters in den Besitz dieser unverhofften Millionen zu gelangen. Die zahlreichen Eingaben dieser Kategorie, welche an das k. und I. General-Konsulat in London und an die dor tige I. und I, Botschast namentlich seit Beginn des laufen den Jahres gelangen nnd unter denen sich auch viele von Abvocaten verfasste Gesuche befinden, erweise» es zur genüge, das» der von den betreffende» Erbschastsagenten auSgewor- f-ne Köder nicht wenige Privatpersonen verlockt, Zeit und Geld aus die Herbeischosfung von Copien au» alten Kirchen- registern, von Geburts- und HeiralSscheinen und ähnlichen Documenten zu verwenden, die behuss Nachweisung ihrer vermeintlichen Erbberechtigung den Eingaben angeschloffen werden. Die vorgelegten Beweisstücke können — abgesehen davon, dass die vermeintliche» Nachlassvermögen überhaupt nicht nachweisbar find — von den k. und k. Vertretungs- behörden in Bezug aus ihre Echtheit ebensowenig geprüft und beglaubigt werden, als von Seite englischer GerichtS- hbie die diesbezüglichen Angaben österreichischer oder unga rischer RechtSanwälte unbedingt acceptiert würden. Ueber viele der auch in jüngster Zeit wieder austau- chsnden Erbschaft» - Ansprüche wurden von dem k. und k. General - Konsulats in London schon sei! mehr als zwanzig Jahren wiederholte Verhandlungen mit den diessalls com- petenten englische» Behörden gepflogen. So unbestimmt auch die gebotenen Anhaltepunkte gewesen sein mochten, wurde in entgegenkommender Weise, nach Möglichkeit, alles aus- geboten, nm überhaupt das Vorhandensein von angeblich »»behobenen Nachlassvermögen zu konstatieren nnd eventuelle Rechtsansprüche aus dieselbe» von Seite österreichisch-unga rischer Staatsangehöriger sestzustellen. Nach dieser Richtung wurden eingehende Nachiorsebungen bei der VeilaffenschaftS- behörde, bei der Bank von England, bei dem Inäia-Olllco sowie bei den anderen Instanzen bis hinaus zu dem Amte oes I-orä vsianoolloi veranlasst, ohne dass er auch nur in einem Falle möglich gewesen wäre, das Vorhandensein der gemuthmaßten Millionen oder Liegenschaften sestzustellen. Der Standpunkt, welchen die kompetente englische Administrativbehörde , da» General - Zahlmeisteramt f?»/ Ostioo ob tbo Knproino 6ourt ob Inäieaturo) laut des Vorwortes zu dem als Beilage zur „Dsio I-onävu Kavetts" vom SS. Februar d. I. publicisrten Verzeichnisse aller bei englijchen Geriebtrbehörden und Banke» befindliche» Depo siten (l-iot os äormant iuuäs in Oduuror)) gegenüber Ge- suchftcllsr» um Auskunft über angeblich dort erliegende De- posite einnimmt, lässt sich dahin zusamwensaffen, dass vage Eingaben, in denen die genauen Daten, sowie die vrrmeint- lich legale Berechtigung der Ausknnstswerber an dem frag lichen Deposit nicht genau ersichtlich gemacht werden, ganz unberücksichtigt bleiben. Hisbei kann die zufällige Namens ähnlichkeit zwischen dem Erblasser und dem nunmehrigen Gesuchstelle r durchaus nicht als Beleg sür die Berechtigung von derlei Ansprüchen erachtet werden ; auch gehört es keines wegs zu den Obliegenheiten des GeneraizahiamteS, Ansprüche zu untersuchen, welche lediglich aus einer derartigen Suppo- sition beruhen. Zur Vermeidung von überflüssigen Korre spondenzen mit Privatpersonen, welche mit den Formen der GerichtSprocedur in England nicht genügend vertraut sind, wird eS im allgemeinen empfohlen, einen englische» RechtS- anwalt mit der Führung der gewünschte» Nachforschungen zu betrauen. Aber selbst bei genauerer Nachweisung der AnspruchS- berechtigung ergeben sich nach der Schilderung des k. und k. General-ConsulatcS in London bei den Nachforschungen über
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