Amtsblatt 1893/19 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. Mai 1893

2 gelangen in den k. und 5 Milttär-Erziehungs- und -Bildungs- Anstalten mit dem nächsten Schuljahre 1893 — 34 vier Graf Deblin'jche Stistnngsplätzs böhmischer Abtheilung zur Be ­ setzung. Die AusnahmSbedingungen sür die k. und k. Militär- ErziehungS- und -BildungSanstalten stnd in der mit dem 8. Stücks des Normal-Verordnungsblattes sür das k. und k. Heer »am Jahre 1888 «erlautbarten „Borschrist über die Ausnahme von Aspiranten aus der Privaterziehung in die k. und k. Militär-ErziehungS- und-Bilbungs-Anstalten" ent ­ halten") und ei werden hier nur die allgemeinen Bedin ­ gungen sür die Aufnahme der Aspiranten hervorgehoben. Diele find: I. Die österreichische oder die ungarische Staats ­ bürgerschaft; 2. die körperliche Eignung; 3. ein befriedigendes sittliches Verhalten; 4. das erreichte Minimal- und nicht überschrittene Maximalalter; in dieser Beziehung ist sür den Eintritt in das OfficierSwaisen-Jnstitut das erreichte 7. und nicht über ­ schrittene 13. Lebensjahr; in den I. Jahrgang der Militär - Unterrealschuls das erreichte 10. und nicht überschrittene 14. Lebensjahr, in den III. Jahrgang der Militär-Unterrealschnle das erreichte 12. und nicht überschrittene 14. Lebensjahr, in den I. Jahrgang der Mckitär-Akademie das erreichte 17. und nicht überschrittene 20. Lebenijahr festgesetzt; das Alter wird mit I. September berechnet; assentierte Bewerber werden in die Militär-Akademien nicht ausgenommen; 5. die erforderlichen Vorkenntnisse, und zwar sür den Eintritt in den I. Jahrgang der Militär-Unterrealschulen die Nachweisung der befriedigenden Frrqnentierung der 4. oder 8. Classe einer Volksschule; in den III. Jahrgang der Militär-Unterrealschulen die Nachweisung der besriedigenden Frequentierung der 2. Elaste einer Mittelschule (beziehungsweise ver 2. Elaste einer nach dem XXXVIII. Gesetzartikel vom Jahre 1888 organisierten ungarischen Bürgerschule); in den I. Jahrgang der Militär-Akademien die Nach ­ weisung der befriedigenden Frequentierung der höchsten Elasts einer vollständigen Mittelschule; 6. die Uebernahme der Verpflichtung, mit Beginn eines jeden Schuljahres das Schulgeld im Betrage von 14 Gulden zu entrichten. Alle Aspiranten sür die Militär-Realschulen und -Aka ­ demien wüsten sich einer Ausnahmsplüsung unterziehen. Die Aspiranten sür den I. Jahrgang der Miiitär- Unteirealschuie können die Prüfung in ihrer Muttersprache ablegen und es bildet die Unkenntnis der deutschen Sprache — bei sonst guten Fähigkeiten der Aspiranten — kein Hin ­ dernis für die Ausnahme. Auch Aspiranten sür die höheren Jahrgänge der Militär-Unterrealschnle können die Ausnahms- prüsuiig in ihrer Muttersprache ablegen, sobald sich iu der Prüfungskommission Mitglieder voisiaden, welche in der Muttersprache der Aspiranten die Plüsung vornehmen kön­ nen ; Bewerber, welche Mittelschulen mit ungarischer Unter ­ richtssprache frequentierten, können die Ausnahmsprüfung *) Exemplare der ConcurS-Ausschreibung und der Vorschrift über die Aufnahme von Aspiranten in die k. und k. Milltür-Erzie- hungs- und-BitdungS-Anstaticn sind, soweit derVorrath reicht, von der k. k. Hos- und Staatsdruckcrei oder von der Hof-Buchhandlung L. W. Seidel und Sohn in Wie» zu beziehen. für den II., III. und IV. Jahrgang der Mllitär-Unterreal- schule unbedingt in ungarischer Sprache ablegen; immerhin aber wüsten diese Aspiranten der deutschen Sprache soweit mächtig sein, um dem Unterrichte mit Nutze» solgen zu können. Die Aspiranten sür die Militär < Akademie haben die Prüfung in deutscher Sprache abzulegen, welcher sie soweit mächtig sein wüsten, dass die Möglichkeit dc« Studien- ersolgeS in dieser Beziehung gesichert erscheint. Im allgemeinen erstreckt sich die Prüfung sür die Aus ­ nahme in die höheren Jahrgänge der Militär < Realschule und sür den I. Jahrgang der Militär < Akademie aus die Gegenstände der vorhergehenden Jahrgänge in jenem Um- sange, in welchem sie in diesen zum Vortrage gelangen. Die militärischen Geschicklichkeiten, dann die militäri ­ schen Uebungen bilden kirnen Gegenstand der Priisung. Der Umfang der Ausnahmsprüfung ist in der Beilage I der Vorschrift über die Ausnahme von Aspiranten sür jeden Jahrgang kurz angedeutet. Die Militär-Akademie in Wiener-Neustadt hat die Be ­ stimmung, die Zöglinge sür die Infanterie, sür die Jäger ­ trupp! und sür die Covallerie beranjubilden; die technische Militär-Akademie ist zur Ausbildung der Zöglinge für die Artillerie, sür die Geniewaffe, sür daS Pwnnler-Regiment, dann sür dar Eisenbahn- und Telegraphen-Regiment bestimmt. In den Gesuchen um die Ausnahme in die letztgenannte Militär-Akademie ist onzuführen, ob der Aspirant die Aus ­ nahme in die Ariillerie- oder in die Genie-Abtheilung an- strebt; dem angegebenen Wunsche wird bei der Eintheltung nach Möglichkeit entsprochen werden. Den AuinahmSgesnchen sind beizulegen: 1. Der Teuf- (Geburt-) Schein; 2. das ärztliche Gutachten über die köiperliche Eignung des Aspiranten (ausgestellt im Sinne der mit der Circular- Verordnuna vom 10. Februar I8SI, Abthg. 14, Nr. 3671 (von 1830) — Normal-VerordnungSblatt sür das k, und k. Heer, 7. Stück — verlautbarten „Vorschrift zur ärztlichen Untersuchung der Aspiranten bei der Ausnahme in die Miliiär-Erziehungs- und -BildungS-Anstalten"); 3. das letzte Schul,eugnis (Schulnachricht, Schulaus- weis) des gegenwärtigen Schuljahres, dann das ganzjährige SchulzeugniS für das verflossene Schuljahr"); 4. der Heimatschetn. Die Bewerber um riefe StiftungSplätzs haben allster diesen allgemeinen Erfordernissen noch insbesondere die Mit ­ tellosigkeit der Eltern (durch ein legales Mittellosigkeiis- Zeugnis), dann den Umstand, dass sie einer Familie des böhmischen Herren- oder R tterstandcs angehören, eventuell von einer Familie des Herren- oder Ritterstandes aus Mähren oder von Edelleuten aus anderen erdländischen Provinzen abstammen (durch Diplom oder Stammbaum) nachzuweisen und ist dem Gesuche, tu welchem die Anzahl der Geschwister des Competennn, dann ob und welche von ihnen versorgt sind oder bereits eine Stistung genießen, gewissenhaft anzu- geben ist, die Erklärung der Eltern oder Vormünder, dass sie bereit sind, sür den Fall des Erlangens eines solchen SUstungsplatzeS die zur Unterbringung des Candidaten allen- salls noch nöthigen Auslagen zu tragen, beizulegen. Laut der an das k. k. Ministerium sür Landesverthei- digung gelangten Mittheilung der Marine-Section des k. u. k. Reichs - Kriegsministeriums vom 8. März 1833, Nr. 862, *) Die zur Ausnahmsprüfung cinbcrufcncn Aspiranten haben das ganzjährige SchulzeugniS für das Schuljahr 1892 — 93 in die Anstalt mitzubringen.

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