Amtsblatt 1893/17 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 27. April 1893

s tem Kerker verurlheilt und dieser Hebamme gemäß Z 26 iit. b des Slrafgesttze« (bez. nach K S des Gesetzes vom IS. No ­ vember 1867, R.-G.-BI. Nr. 131), mit dem Dsciete des Wiener mag. Bezirksamtes sür den V. Bezirk vom SS. No ­ vember 1892, M.-Z. 21.256/V, die weitere Ausübung der Hebammen-Praxi« untersagt. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorkehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalter» in Linz vom 13. d. M., Z. 5731/V, zur Verhütung eme« allsälligen Missbrauches mit dem Beisüge» in Kenntnis, dass die Einziehung des Diplom« der genannten Hebamme veranlasst wurde. St ehr, den 22. April 1893. Z. S3SI. In sämmtliche Gemeinde-Jorkeyungen. Warnung p»r dem Simulanten Paul Heider. Laut Berichtes der k. k. Bezirks < Haupimannschast in Römerstadi verursacht der nach ReudorI, politischen Bezirke» Rbmerstadl, zuständige, 36 Jahre alte FabrikSarbeiter Paul Heider, ein arbeitsscheuer Landstreicher, durch Entlockung von Reisevorschüffen, Unterstützungen und Inanspruchnahme der «ffeniltche» Krankenpflege der Heimatgemeinds nicht geringe Kosten. Hievon werden die Gemeinde-Borstehungen zusolge Er- lasie« der hohen k. k. Statthalterei vom II. d. M., Z. 5142/11, mit der Weisung in Kenntnis gesetzt, das Geeignete zu ver ­ anlassen, dass dem Vaganten keinerlei Geldunterstützungen aus Kosten der Heimalsgemeinds verabreicht werden, und derselbe ohne ärztlich bestätigte Nothwendigkeit keine Aus ­ nahme in einem Krankenhause finde, sondern im Falle der ungebürlichei! Inanspruchnahme der öffentlichen Armen ­ pflege der Behandlung nach dem Schubgesetze unterzogen werde. Stehr, am 21. April 1893 Z. S362. An sämmtlicke Gemeintk-AMMngen uml Krankenäaus - Aerwaltnngm. Warnung dar dem Vaganten Demeter Bompa. Laut Berichtes des SladlvorftandoS von Kimpolung treib, sich der nach Kimpolung zuständige Demeter Bompa beschäftigungslos herum und verursacht durch Ausnahme von Reisevorschüssen, sowie dadurch, dass er sich auf Kosten der H-imatSgemeinoe in verschiedenen Spitälern verpflegen lässt, derselben sowohl, als auch dem Lande nicht unbe ­ deutende und ungerechtfertigte Auslagen. Infolge des ErlaffsS der hohen k. k. Statthalter«! in Linz vom II. April 1893, Z. »36I/II, werden die Ge ­ meinde-Vorstehungeii und Krankenhaus-Verwaltungen aus dieses Individuum mit dem Auftrage aufmerksam gemacht, demselben keinerlei Vorschüsse ober Geldunterstützungen zu gewähren, beziehungsweise selbe» vor ärztlich stch-rg-stellt-i Nothwendigkeit nicht in Spitalspfiege zu nehmen, vielmehr zu veranlassen, dass selbe« gegebenen Falles der schubpolizei- lichen Behandlung unterzogen werde. Demeter Bompa ist 39 Jahre alt, griechisch - orienta ­ lischer Religion, ledig, Tagiöhner, städtisch gekleidet, mit ovalem Gesicht, schwarzen Haaren, mäßigem Mund und ebensolcher Rase, mit linkem Stelzfüße. Etepr, 21. April 1893. Z. 5S27. An sämmMe Geiimnlle-Vorstckungen. Laut des Erlasse« des hohen k. k. Ministeriums de» Innern vom Iv. April 1893, Z. 6743, find Fälle »orge- kommen, das« die Einsuhr von Pferden nach dem deutschen Reiche von Seite dei preußischen Srenzthierarztes aus dem Grund« verweigert werden wusste, weil die für diese Thiere beigebrachte» Viehpässe nicht mit der im Artikel II der Biehseuchen-UedercinkommenS mit dem deutschen Reich« vom 6. December 1891, R.-G.M. Nr. 16 vom Jahre 1892, vorgeschrtebene Bescheinigung des Amts , resp, des staatlich bestellten Thierarztes »der die Untersuchung der Thiere und über die vierzigtägige Senchensreiheit de« Herkunftsorte« und der Umgegend versehe» waren. Die Gemeinde - Vorstehungen werden demnach zufolge Erlasse« der hohen k. k. Stalthalterei in Linz vom 16. April 1893, Z. S682/VIII, auf die unbedingt« Nothwendigkeit der Einhaltung dieser Vorschrift bei der AuSsuhr auch von Pfer ­ den, Maulthieren und Eseln nach dem deutschen Reiche mit dem besonderen Hinweis aus das Erfordernis von Einzel«- päffe» sür Großvieh überhaupt aufmerksam gemach, und angewiesen, Landwirten und Händlern diese Vorschrift in Erinnerung zu bringen, damit derlei leicht vermetdbare Be- nachtheiligungen der Exporteure, welche naturgemäß in wei, lerer Linie de» Pserdezüchtern den größten Nachtheil brin ­ gen, vermieden werden. Gleichzeitig bringe ich den Gemeinde-Borstehungen den Wortlaut des Artikel» II de» Viehseuchen-Uebsrcinkomme»« mit dem deutschen Reiche »om 6. December 1891, R.-8.-BI. Nr. 16 vom Jahre 1892, in Erinnerung. Der Artikel 2 des Gesetzes lautet i Bei der Einsuhr der im Artikel 1 bezeichneten Thiere und Gegenstände au« dem Gebiete de« einen in oder durch da« Gebiet des andern Theile« ist ein Ursprung«-Zeugnis (Pas«) beizubringen. Dasselbe wird von der Orlsdehörde anrgestsll, und ist, foferne es sich aus lebende Thiere be ­ zieht, mit der Bescheinigung eines staatlich angestcllten ober von der Staatsbehörde hiezu besonder« ermächtigten Thier- arzte« über die Gesundheit der betreffenden Thiere zu ver ­ sehen. Ist da« Zeugnis nicht in deutscher Sprache ausge- sertigl, so ist demselben eine amtlich beglaubigte Uebersctzung beizusügcn. Das Zeugnis mus» von solcher Beschaffenheit sei«, das« die Herkunft der Thiere und Gegenstände und der bis zur Eitttrittstalion zurückgelegie Weg mit Sicherheit verfolg, werde« kann; die lhierärzlliche Bescheinigung muss sich ferner darauf erstrecken, dass am Herkunftsorte und in den Rachbargemeinde» innerhalb der letzten 46 Tage vor der Absendung die Rinderpest oder eine andere Seuche, hinfichtiich deren die Anzeigepflicht besteht, und die aus die betreffende Thiergattung, sür welche diese Zeugnisse ausge ­ stellt find, übertragbar ist, »ich, geherrscht hat. Für Pferde, Maulthiere, Esel und Rindvieh find Einzelpäffe auSzustellen, sür Schafe, Ziegen und Schweine find Gesammlpäffe zulässig. Die Dauer der Giltigkeit der Zeugnisse d-träg, acht Tage. Läuft diese Frist während des Transporte« ab, so mus», damit die Zeugnisse weitere acht Tage gelle», da« Vieh von einem staatlich angestelllen oder von der Staats ­ behörde hiezu besonder« ermächtigten Thierarzt« neuerding« untersucht werden, und ist von diesem der Besund aus dem Zeugnisse zu vermerken.

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