Amtsblatt 1893/12 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 23. März 1893
Amts-HKlatt kxr k. k. Rezirkshauptmannschaft 8teyr. Ur. 12. Steyr, am 23. Mär; 1893. Z 4ISI. An die Gemeinde - Worffehungen Infolge dringend nothwendiger Reparaturen an der Eisenstraß e in der sogenannten Freisingzu Unterwalv, Gemeinde St. Ulrich, ist d?r Verkehr mittelst Wagen auf dieser Strecke bis auf Widerruf eingestellt. Steyr, am 22. März 1893 Z. 3984. An sämmtliche Gemeinde-Aorgehnngen. Errichtung der Aerztekammer für Oberöskerreich. Nachdem das hohe k. k. Ministerium des Innern mit Erlass vom 8. d. M., Z. 12.523 ox 1892, tue Errichtung einer Aerztekammer für das Krvnland Oberösterreich auf Grund der Bestimmungen der Hß 16 und 17 des Gesetzes vom 22. December 1891, R-G.-Bl. Nr. 6 ox 1892, betreff send die Errichtung von Aerzlekammern ungeordnet hat, wurde seitens der hohen k. k. Statthalterei mit Erlass vom 14. d. M., Z. S932/V, behufs Einleitung der Durchführung das Nachstehende anher eröffnet: 1. Für das Erzherzogtum Oesterreich ob der EnnS ist eine Aerztekammer mit dem Sitze in der Landeshauptstadt Linz und mit der Anzahl von neunzehn Mitgliedern zu errichten. 2. Drei von diesen Kammermitgliedern und eben soviel e Stellvertreter derselben werden von der Gesammt heit der Aerzte in der Landeshauptstadt Linz in einem Wahlacte gewählt. 3. Die übrigen sechzehn Kammermitglieder und ebensovrele Stellvertreter oerselben werden von den wahl berechtigten Aerzten in den übrigen Wahlgruppen des Landes entsendet, indem in jeder derselben je ein Kammer mitglied und ein Stellvertreter in einem Wahlacle ge wählt wird. 4. Als Wahlgruppen werden in provisorischer Weise festgesetzt: Die Stadt Steyr, die Gerichtsbezirke Linz Umgebung, St. Florian und Enns, die GerichtSbezirke Urfahr und Ottens- heim, der politische Bezirk Rohrbach, der politische Bezirk Freistadt, der politische Bezirk Perg, der politische Bezirk Steyr (Land), der politische Bezirk Kirchdorf, der politische Bezirk Gmunden, die GerichtÄezirke Vöcklabruck und Schwa- nenstadt, die Gerichtsbezirke Frankenmarkl und Mondsee, der politische Bezirk Baunau, der politische Bezirk Nied, der politische Bezirk Schärdinq; die Gerichtsbezirke Gries- kirchen, Waizenkirchen und Eserding, die GerichtSbezirke Wels und Lambach. Die definitive Eintheilung des Kammer sprengels in Wahlgruppen ist der Beschlussfassung der Ärztekammer selbst anheim gegeben. 5. Die Wahl erfolgt mittelst Einsendung von Stimm« zetteln, welche von den Wählern zu unterfertigen sind, an die zuständige politische Behörde, welche die Durchführung der Wahlen vermittelt und die gesammelten Stimmzettel an die k. k. Statthalterei in Linz vorlegt. 6. Wahlberechtigt und wählbar sind alle zur Ausübung der ärztlichen Praxis berechtigten Aerzte und Wundärzte, insoserne sie nicht auf die Praxis ausdrücklich Verzicht geleistet haben oder im activen Militär- oder poli tischen Staatsdienste stehen, oder gemäß ß 3 und 11 der Gemeinde - Wahlordnung für Oberösterreich vom 28. April 1864 (L.-G.-Bl. Nr. 6), beziehungsweise gemäß Z 24 6, ulinou 2 und tz 26 a, 1) und o des Gemeindestatutes für die Landeshauptstadt Linz vom 12. April 1884 (L.-G.-Bl. Nr. 10) und gemäß Z 27 und 30 des Hemslndestatutes der Stadt Steyr vom 18. Jänner 1867 (L.-G.-Bl. Nr. 8) von der Ausübung des activen und passiven Wahlrechtes in der Gemeinde ausgeschlossen sind. — Die in tz 10 des bezeichneten Gesetz s und an den analogen Stellen der ge nannten Gemeinde-Statute für Linz und Steyr enthaltenen Bestimmungen, welche von den von der Wählbarkeit aus genommenen Gemeindeangehörigen handeln, kommen Hiebei nicht in Betracht. 7. Die Wahl wird von der k. k. Statthalterei unter Festsetzung des Wahltages durch die amtliche Linzer- Zeitung ausgeschrieben. Als gewählt gelten jene, welche die meisten giltig abgegebenen Stimmen erhalten. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die k. k. Statt halterei oerlauthart das Wahlresultat und veranlasst die Constituierung der Aerztekammer. 8. Die Wahlen dürfen ohne triftige Gründe nicht a b- gelehnt werden und gelten auf drei Jahre. Aerzte, welche das 60. Lebensjahr überschritten haben, oder während der letzten Wahlperiode Kammermitglieder waren, können eine Wahl ablehnen. Ueber die Zulässigkeit vor Ablehnung einer Wahl aus anderen Gründen entscheidet der Kammervorstand, welcher im Falle des Beharrens bei einer unbegründeten Ablehnung der Wahl den Verlust des Wahlrechtes aus- sprechen kann.
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