Amtsblatt 1893/10 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 9. März 1893

5 Hiebei sind die Schweinebesitzer darauf aufmerksam zu machen, dass der Schweinerothlaus eine schnellverlaufende, tödtliche Krankheit ist, von welcher in der Mehrzahl Schweine im Alter von drei Monaten bis zu einem Jahre befallen werden. Durch rechtzeitiges Impfen der Schweine kann, wie durch die insbesondere in Tirol und Salzburg gemachten Versuche bewiesen wurde, das Erkranken der Schweins an Rothlauf und die Weiterverbreitung der Krankheit verhindert werden. Die Schutzimpfung kann nur an jungen Schweinen im Alter von 6 Wochen bis höchstens 17 Monaten vor ­ genommen werden, und muss nach Ablauf von zwölf Tagen an demselben Thiere wiederholt werden. Bei der Durchführung der Rothlauf - Schutzimpfung haben die Parteien lediglich nur darauf zu achten, dass die Impflinge nach der Operation von den übrigen etwa noch vorhandenen Schweinen abgesondert und in reinen und mit reiner Strohstreu versehenen Abtheilungen untergebracht und dort einige Tage abgesondert gehalten werden. Die Kosten der Schutzeinimpfunq, welche bei zahl ­ reicher Betheiligung in einer Ortschaft sehr mäßig aussallen dürsten, haben wohl noch die Partsien zu bestreiteü. Das Verzeichnis über jene Viehbesitzer, welche sich bereit erklären, ihre Schweine einer eventuellen Schutzimpfung unterstehen zu lasten, ist unter Anführungen der Anzahl der angemeldeten Schweine bis längstens 30. März l. I. hierämtlich vorzulegen. Steyr, am 4. März 1893. Z. 3243. An sämmtliche Gemeinde-Aorffehungen und k. k. Gendarmeriepogen - Kommanden unter Bezugnahme auf den Erlass der hohen k. k. Statt ­ halterei in Linz vom 16. Februar 1893, Z. 2257/1, inti- miert mit dem hierämtlichen Ertaste vom 25. Februar 1893, Z. 2788, Amtsblatt Nr. 9, zur Kenntnisnahme und allge ­ meinen Verlautbarung. Nr. 3860. Kundmachung. Da die Maul- und Klauenseuche nicht nur in den meisten der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, sondern auch in einer großen Anzahl der königlich ungari ­ schen Comilate bereits eine ansehnliche Verbreitung erlangt hatte und bei der bevorstehenden Frühjahrs - Biehbewegung eher ein Fort- als ein Rückschreiten derselben zu befürchten stand, hat sich die Statthalterei veranlasst gesehen, mittelst Kundmachung vom 2. Februar d. I., Z. 2588, im Grunde der ZZ 3 und 5 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R. G.-Bl. Nr. 35, die Ein- und Durch ­ fuhr von lebenden Klauenthreren (Rmvern, Schweinen, Schafen und Ziegen) nach und durch Tirol und Vorarlberg nicht nur aus einigen Ländern der diesseitigen Reichshälfte, sondern auch aus Ungarn mit den aus ApprovisionierungS- und Export - Rücksichten gebotenen Erleichterungen zu ver ­ bieten. Nachdem jedoch den amtlichen Nachrichten zufolge die erwähnte Seuche in der Confinierungs-Anstalt Biala erlo ­ schen ist, dagegen im Salzburgischen an Ausdehnung zuge ­ nommen hat , findet die Statthalterei auch angesichts des Umstandes, dass innerhalb des laufenden Monats in Auf ­ stein, Innsbruck und Bregenz 5 aus St. Marx bei Wien im verseuchten Zustande eingelangte Schweinetransporte an ­ gehalten und beanständet werden wussten und dass aus Kärnteu dort gemarktetes Rindvieh krainischer Provenienz in Tirol importiert wurde, wodurch daS gegen Krain er ­ lassene Vieheinsuhrverbot völlig illusorisch gemacht wird, ihre vorbezogene Kundmachung vom 2. Februar d. I., Z. 2588, außer Kraft zu setzen und an Stelle derselben Folgendes zu verfügen : Die Ein« und Durchfuhr von lebenden Klaue nthieren nach und durch Tirol und Vorarlberg wird: 1. aus Galizien, der Bukowina, Böhmen, Mähren, Schlesien, Nieder- und Oberösterreich und Krain, ferner aus dem Salzburgischen und aus Kärnten, 2. aus Ungarn im Grunde der ßß 3 und 5 des allgemeinen Thierseuchen ­ gesetzes vom 29. Februar 1880, R-G.-Bl. Nr. 35, mit nachstehenden Approvistonierungs- und Export-Rücksichten gebotenen Erleichterungen bis auf weiteres verboten: Mit Ausnahme der Schafviehtransporte, welche für Paris (la Viletts) bestimmt sind, und der Borstenviehtrans ­ porte aus der Confinierungs-Anstalt Biala, deren directer, mittelst Eisenbahn bewerkstelligter Durchzugsverkehr durch diese Verfügung nicht beeinträchtigt wird, dürfen Schlacht- und Stechviehtransporte aus den sub I namhaft gemachten Ländern der diesseitigen Reichshälite ausschließlich des W'.ener Central Schlachtviehmarktes St. Marx, aus welchem kein Vieh nach und durch Tirol u«o Vorarlberg gebracht werden darf, sowie derlei Transporte aus Ungarn nur in den Stationen Bregenz, Kusstein, Schwaz, Innsbruck, Jmst, Landeck, Bozen, Meran, Trient und Roveredo zur Aus ­ ladung gelangen und bleibt somit für derlei Transporte bis aus weiteres der directe Durchzugsverkehr verboten. Die in Bregenz einlangenden Viehtransporte obiger Provenienzen dürfen nur nach Ablauf einer 24 ständigen veterinär-polizeilichen Observatwnszeit, falls sie sich als un ­ bedenklich erweisen, zum Schlachtviehmarkte zugelassen werden und haben hinsichtlich des Viehabrnebes von dem Bregenzer Schlachtviehmarkte die mit den Kundmachungen vom 4. Au ­ gust 1890, Z. 18 499, und 11. Juli 1891, Z. 10.016, er- lassenen Verfügungen ausnahmslos zu gelten. In den übrigen namhaft gemachten Stationen müssen die zur Ausladung gelangenden Schlachtthiere obiger Pro ­ venienzen, falls dieselben unbedenklich befunden werden, ent ­ weder sofort der Schlachtung zugesührt, oder bis zu ihrer Schlachtung in einem separaten Stall untergebracht wer ­ den und hat der mit der Beschau betraute Thierarzt unter seiner persönlichen Verantwortung die Ausladung zu ver ­ weigern, wenn obige Bedingungen nicht erfüllt werden können. KleinviehtranSporte dürfen, wie dies bereits mit Kund ­ machung vom 17. April 1892, Z. 8159, für Tirol und Vorarlberg verfügt worden ist, nur per Wagen zum Schlachthause oder zu den für dieselben bestimmten Separat- stallungen, aus welchen sie nur zum Zwecke der sofortigen Schlachtung entfernt werden können, adgeführt werden. Treffen Schlacht- oder Stechviehtransporte aus den angeführten Ländern in anderen als den vorbezeichneten Stationen ein, so darf ihre Ausladung nicht stattftndsn und haben dieselben auf Kosten und Gefahr der Partei nach der nächstgelegenen zur Ausladung von derlei Transporten be ­ stimmten Station dirigiert zu werden.

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