Amtsblatt 1893/9 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 2. März 1893
3 allen Provinzen der österr.-ungar. Monarchie nach Tirol nnd Vorarlberg eingesührt werde», findet die k. k. Statt- hallerei angesichts der gegenwärtig verbreitet herrschenden Maul- und Klauenseuche in Ungarn, Galizien, in der Buko wina, in Schlesien, Mähren, Böhmen, Nieder- und Ober- «sterreich, und in Erwägung, dass dies- Seuche in letzterer Z-i! sowohl in Innsbruck als auch in Brsgenz bei mehreren aus Krain und Biala eingelangten Schweinetransporten, sowie bei einem aus Linz, nach Aussage der Empsängers aus Steindruck, kommenden Borstenvieh - Transporte amtlich nachgewiesen werde» konnte nnd aus diesem Anlässe auch an der schweizerischen Grenze Rückweisungsu von Vieh statt- sanden, das mit der Kundmachung vom so. Jänner l. I., Z. 1696, erlassene Verbot der Ein- und Durchfuhr von lebenden Kiauenthiere» (Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen) aus Krain nach und durch Tirol und Vorarl berg für die Dauer der Seucheneinschleppungs-Gesahr auch aus die Klaucuvieh - Provenienzen der obgenannte» Länder mit nachstehenden, aus ApprovifionierungS- und Export- Rückstchlen gebotenen Erleichterungen auSzudehnen. Mit Ausnahme der Schasviehtransporte, weiche sür Paris (In Vilstto) bestimmt sind, deren direkter mittelst Eisenbahn bewerkstelligter DurchzngSverk-hr durch diese Verfügung nicht beeinträchtigt wird, dürfen Schlacht- und Stechvieh- TranSporte aus den namhaft gemachten österreichischen Ländern, und zwar: aus Krain, Galizien, der Bukowina, Schlesien, Mähren, Böhmen, Nieder- und Oberösterreich, sowie aus Ungarn nur in den Stationen Bregenz, Kusftein, Schwaz, Innsbruck, Jmst, Landeck, Bozen, Mera», Trient und Rooeredo zur Ausladung gelangen und bleibt somit für derlei Transporte bis aus weitere» der directc Durch- zugsverkehr verboten. Die in Bregenz einlangsnden Viehtransporte obiger Provenienzen dürfen nur nach Ablaus einer »4ftündig-n Veterinär - polizeilichen ObservationSzett, falls sie sich als unbedenklich erweisen, zum Schlachtviehmarkte zugelassen werden und haben hinsichtlich des Viehabtriebes von dem Bregenzer Schlachtviehmarkte die mit den Kundmachungen vom 4. August I8S0, Z. 18.499, und ll. Juli 1881, Z. 10.016, erlassenen Verfügungen ausnahmslos zu gelte». In den übrigen namhaft gemachten Stationen müssen die zur Ausladung gelangenden Schlachtthiere obiger Pro venienzen, falls dieselben unbedenklich befunden werden, entweder sofort der Schlachtung zug-sührt, oder bis zu ihrer Schlachtung in einem separate» Stall unlergebracht werden und hat der mit der Beschau betraute Thierarzt unter seiner persönlichen Verantwotlung die Ausladung zu ver weigern, wenn obige Bedingungen nicht erfüllt werben können. Kleinvieh-Transporte dürfen, wie dies bereits mit Kundmachung vom 17. April 1882, Z. 8158, sür Tirol und Vorarlberg «erlügt worden ist, nur per Wagen zum Schlachthaus- oder zu den sür dieselben bestimmten Eeparatftallungen, aus welchen st- nur zum Zwecke der sosortigen Schlachtung entsenu werden können, abgesührt «erden. Treffen Schlacht- oder Stechviehttansporle aus den angeführten Kronländern in anderen als den »orbezetchneten Stationen ein, so darf ihre Ausladung nicht staltfinden und haben dieselben ,yf Kosten und Gefahr der Partei »ach der nächsigelegenen, zur Ausladung von derlei Transporten bestimmten Station dirigiert zu werben. Verseuchte oder verdächtige Viehtransporte sind aus Kosten der Partei nach den zu Recht bestehenden Vor schriften z» behandeln. Uebertretungen dieser Vorschriften, welche an Stelle der mit h. a. Kundmachung vom so. Jänner l. I., Z. IS8K, bekannt gemachten Bestimmungen mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft zu treten habe», unterliege» der Bestrafung «ach den Bestimmungen des Gesetze« vom »4. Mai 188», R. s. Bl. Nr. 51 (z 45). Innsbruck, den L. Februar 1888. L. k. Älatthalterei für Tirol nnd Vorarlberg. Steyr, am »5. Februar 1883. Z. 3055. An sämmtliche Gemeinde - Worstehungen und k. k. Gendarmeriepoken-Kommanden. Warn«», vor dem Spitals-Frequentanten Jrfigler. Laut der Berichte der k. k. Bezirkshauptmannschaft Kaplitz vom II. November I88L, Z. 20.451, uud vom II. Jänner 1883, Z. K07, treibt sich d-r nach Böhmisch- Gillowitz zuständige, im Jahre 1866 geborene Buchbinder- Gehilfe Franz Jrfigler als Vagant und Spitalifimulant in der Welt herum. So liest sich derselbe im Jahrs 1891 im k.k. Kranken hause Rudolsstistung in Wien und im Jahre 1892 in nach folgenden Krankenhäusern verpflegen, und zwar: im k. k. Kaiser Franz Josef-Spitale in Wien, im Wilhslminenspitale in Qttakring, im I. k. Krankenhause Rudolsstistung in Wien, im k. k. Allgemeinen Krankenhause in Wien, im Kronprin zessin Stesanie-Epitale in Neuierchenseld, im Brünner Kran kenhause, im Krankenhause ,« Freudenthal, Jglau, Juden- bnrg und Marburg und in »er LandeSversorgungsaustalt in Graz. Franz Jrfigler, welcher sich schon öfters wegen Schwin deleien und Landstreicherei in Hast befand, ist katholischer Religion, mittelgrost und schlank, sein Gesicht ist oval, die Augen sind braun, die Augenbrauen dunkelbraun, Nase und Mund sind proportioniert, die Zähne gesund uud die Haare braun. Derselbe ist bartlos und hat keine besondere Kenn, zeichen. Zufolge ErlasS der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 21. Februar 1893, Z. 26SS/II, werden die Gemeinde- Vorstehungen aus dieses Individuum mit dem Bedeuten ausmerksam gemacht, demselben weder eine Unterstützung noch auch die Ausnahme in die SpitalSpflege zu gewähren und hieraus die dortige» Spitals»erwaltu»gen in Kenntnis zu setzen. Steyr, am 1. März 1893. Z. 3056. An sämmtliche Gemeinde-Worstehungen. Nlornunz vor Äpitalo-Limiianle». Laut einer Mittheilung des fteiermärkischen Landei- AuischuffeS stehe» der zur Gemeinde Brcilenbach, GerichtS- bezirk Starnz, zuständige Franz Frohmann und der zur Gemeinde Rann, Bezirk Raun, zuständige Johann Steiner, dringend in Verdacht einer ungebürlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Krankcnhauspflege. Jnsolge ErlaffeS der hohen k. k. Statthaltern in Linz vom »1, Februar 1893, Z. »«68/11, werden die Gemeinde.
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