Amtsblatt 1893/9 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 2. März 1893

2 3. alle jungen Männer, welche ihrer Stellungspflicht ent ­ sprochen haben, bis zum 31. December jenes Jahres, in welchem sie das AS. Lebensjahr vollstrecken; 4. sämmtliche dem Heere, der Kriegsmarine, der Reserve, der k. k. österreichischen oder königlich ungarischen Land ­ wehr und endlich der Ersatzreserve ungehörigen Per ­ sonen, ohne Unterschied, ob dieselben sich in activer Dienstleistung oder in nicht activem Verhältnisse befinden, einschließlich der uneingereihten Rekruten und unein- gereihten Ersatzreservisten. Vor Erlangung der erforderlichen bei der zuständigen politischen Bezirksbehörde und zwar für jeden über 16 Jahre alten Jüngling mit einem abgesonderten Einschreiten anzu- suchenden Bewilligung, beziehungsweise der hierüber ausge ­ fertigten Bescheinigung dürfen die oben sud 1 bis 4 auf ­ gezählten Personen in keinem Falle auswandern, und auch nicht von ihren auswandernden Angehörigen über die ReichS- grenze mitgenommen werden. Die Außerachtlassung, Uebertretung oder Umgehung dieses Verbotes hat sowohl für diejenigen, welche um sich der Stellungspflicht zu entziehen, selbst das Gebiet der öster ­ reichisch-ungarischen Monarchie verlassen oder sich während der Sl.llung außerhalb der Grenzen der Monarchie aus­ halten, als auch für diejenigen, welche sich listiger Umtriebe bedienen, um sich oder einen anderen der gesetzlichen Wehr ­ pflicht zu entziehen, eine von den Gerichtsbehörden zu ver ­ hängende Strafe des strengen Arrestes von einem Monate bis zu einem Jahre und an Geld bis zu 3000 fl. zur Folge. Außerdem wird der Wehrpflichtige im Falle eigenen Verschuldens sür die betreffende Stellung außer der AlterS- claffe und Losreihe abgestellt und hat im Tauglichkeitsfalle ein Jahr, nach Umständen sogar zwei Jahre über die gesetz ­ liche Präsenzdienstzeit zu dienen, wodurch auch eine entspre ­ chende Verlängerung der Gesammtdienstpfl'.cht eintritt. Einer noch strengeren Bestrafung unterliegen active oder nicht active Soldaten, Ersatzreservisten und Landwehr ­ männer, welche ohne die erforderliche Entlassung zum Zwecke der Auswanderung, sei es für sich allein, sei es mit ihren Angehörigen, auswandern, sich so der Erfüllung ihrer Dienst ­ pflicht entziehen und den Militär-Einberufungsbefehlen keine Folge leisten, sowie endlich auch diejenigen, welche zu einer solchen Handlungsweise verleiten. Linz, den 19. Februar 1893. Seiner k. und k. Apostolischen Majestät Geheimer Rath und Statthalter: Putho« x. Z. 3044. ------------------ ÄU sämmtlilke Gememcke-AorsleliMM. Anlegung der Sturmrollc« und Cturmrolleu- Autzüge. Dieser Tage werden den Gemeinde - Vorsehungen die Verzeichnisse der einheimischen und gänzlich unbekannten, ii» Jahre 1874 geborenen Laudsturn-pflichiig-n sammt allen Beilagen mit dem Austrage übermittelt, darnach gemäß § g der Landilurm . Verordnung (R.-G.-Bl. Nr, 133 or 1889) den Jahrgang I8SL der Landsturmrolle anznlegen. Der Jahrgang I8SZ der Landsturmrolle, der Sturm- rolleu-AuSzug und das Verzeichnis der einheimischen Land- sturmpsl'chtigen find gemäß § g, Punkt sg der Landsturm, Verordnung, zuverläsilich ti» Mitte März 1893 anher ovszulegen. Sle - r, den 28. Februar 1883. Z. SOI». Nn ilie Gemimte-VorjlckuitM. Radfahrer. Zufolge des Erlasses des hoben k. k. Mintstertum des Innern vorn 3 Februar 18gz, Z. 3SK/M. I., und Slalt- Halterei-Erlasses »om ST Februar l. I., Z. 2181/lI, wird die Aufmerksamkeit der Gsmsinds-Vorstehungen aus die hohe Ministerin! - Verordnung vom 13. Jänner 1893, betref ­ fend das Verbot des Gebrauches särbiger Sig ­ nal lichter beim Radsahren zur Nachtzeit im Bereich- der Eisen bahnanlageu sR.-G.-Bl. Jahr ­ gang 1833 Nr. 13 und Laudesgeietz- und Verordnungsblatt sür da« Erzherzogtum Oberöfterreich Jahrgang 1833, III. Stück Nr. 4) mit der Einladung gelenkt, die tunlichst wettgebende Verlautbarung dieser Verordnung im unter ­ stehenden Gemeindegebieie zu veranlassen. St ehr, den 28. Februar 1833. Z. 2721. An die Hemeinde-Aorstchungen. Graf Franz Codroipo - Stiftung. Zufolge der an die hohe k. k. Statthalterei in Linz gelangten Note des k. und k. Corpscommando in Graz vom 13. Februar 1898, Z. 1219, sind 4 Plätze der Franz Graf Codroipo-Stistung zu je 42 fl. ein- für allemal zu vergeben. Hierauf haben Anspruch arme, heiratsfähige Soldaten- mädchen, deren Väter einen der in den ehemaligen innerö st erreicht scheu Ländern gelegenen Regimenter angehör, n oder angehört haben, sowie Mädchen von Invali ­ den des Militär-JuvalibenhauseS in Wien, welche aus einer während der activen Dienstleistung des Vaters nach erster Art geschlossenen Ehe stammen. Die Gesuche sind zu instruieren durch Taufschein, Ar- mutS- und Sitten-Zeugnis des Mädchens, Angabe, ob der Vater nach erster Art verheiratet ist 02er war. Die Gesuche sind bis 31. März 1893 zu senden an das Vorgesetzte Regiments-, beziehungsweise Jnvalidenhaus- Commando oder an die zuständige Evidenzbehörde und werden dann von dieser unter Anschluss einer Qualtficationseingabe am 15. April 1893 an das 3. Corpscommando in Graz vorgelegt. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen infolge Er ­ lasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 18. Feb ­ ruar l- I., Z. 2606/IV, zur weiteren Verlautbarung ver ­ ständigt, damit im dortigen Verwaltungsgebiete wohnende Anspruchsberechtigte zur Kenntnis dieser Stiftung gelangen. Stepr, am 22. Februar 1893. Z. 2788. Ni: sämmtliike Gemnnäe-NorsteliMgen Mit k. k. Genckamem-postm-EommMileli zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in den interessierten Kreisen zufolge Erlöste» der h. k. k. oberüsterr. Siatthalterei vom 18. Februar 1833, Z. 2257/1. »r 2588 Kundmachung. Zur thunlichsten Verhütung der sich häufig wieder- holende« Einjchleppimgen der Maul- und Klauenseuche durch Schlacht- und Stechpieh-Transporte, welch- aus fast

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