Amtsblatt 1893/9 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 2. März 1893
Amts-HÄkatt da k. k. Vezirkshauplmannschast 81eyr. Ur. 9. Hteyr, am 2. März 1893. Z. WS/B-Lch-R. An sämmtliche Hrtsschulräthe. Laut ErlaffeS des hoben I. k. oberösierreichischen LandeS- schulrathes vom 18. d. M Z. Ll8, betrage» die Geste hungskosten für die den Orisschulröthe» und öffentlichen Volksschulen im Jahre 189» jugekommenen Verordnn »gS- blätter des k. >. oberösterreichiichen Landes- schulralhcs per Exemplar Ll Kreuzer, weicher Betrag von den Ortslchulrätben sowohl für da» eigene Exemplar als auch sür die der Schulleitungen binnen acht Lagen anherzusenden ist. K k. Bezirksschulrath Steyr, am »7. Februar I8SS. Z. »84». An die Gemeinde-Worsteyungen. Auswartderungselend. Die nachsolflend ubaedruckte Kundmachung Sr. Excellenz des Herrn Statthalter- von Oberösterreich ist infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterrnchifchen Statthalterei in Linz vom 19. Februar l. I., Z. 2591/11, allsogleich unter der Arbeiter- Bevölkerung zu verlautdaren. An die Gemeind 'Vorstehungen, in deren Gebiete sich eine größere Zahl von Arbeitern befindet, werden unrer einem emige Exemplare dieser gedruckten Kundmachung expediert. Im übrige,» wird sich insbesondere mit Bezug auf die in der Auswanderung durch die StellungSpflicht in irgend eir er Weise beschränkten Individuen auf den hier- ämtlichen ErlajS, Z. 19.942/11, vom 7. Jänner l. I., Z. 231 Amtsblatt Nr. 2, bezogen. Steyr, am 26. Februar 1893. 8. 2SS1/II Kundmachung betreffend öle Laswanderung »ach Lrajilie«. Nach einer dem hohe» k. r. Ministerium des Innern zugelommsnen Mittheilung des hohen k. und k. Ministeriums des Aeußsrn vom »8. Jänner l. I., Z. »939/7, hat sich eine gröbere Anzahl österr.- ungarischer Auswanderer, welche in den Kolonien Jaragna und Garibaldi im Staate Santa Katharina (Brasilien) angesiedelt wurden, an das k. und I. General - Consulat in Rio o« Janeiro gewendet, um dessen Intervention bei der brasilianischen Regierung behnsS Äb- hilf« ihrer beklagenswerten Lage zu erbitten. In der bezüglichen Eingabe wird bemerkt, dass die brasilianische Regierung den Einwanderern bis zur erste» Ernte Vorschüsse aus Staatsmitteln zum Lebensunterhalte zugestchert habe, welche Vorschüsse darin bestanden, dass die Kolonisten durch lö Tage im Monate gegen einen Tagloh« von l Millreis und 300 Reis (» sl. 84 kc. ö. W.) Straßen- bau-Arbeite» sür den Staat zu verrichten hatten. Der bezüg liche Verdienstbetrag wurde jedoch nicht in barem Gelde, sondern in „ValeS" — „Bons" — auSgezahlt, weiche die Kaufleute jedoch nur um Spottpreise Übernahmen, so das» die Kolonisten kaum das Nothdürsligste zum Leb »smtterhalte erhalten konnte». Feiner wurde ausgesührl, dass die gegiNwärttge bra silianische Regierung die von der srüheren im Mai 189» gestürzten Regierung gemachten Zusicherungen wegen wsor- liger Zuweisung von Grund und Boden und Auszahlung von Vorschüssen aus Staatsmitteln an die Einwanderer nicht einhält, infolge dessen letzter« mit Rücksicht aus bis bestehende Theuerung aller zum Lebensunterhalte nolbwen- digcn Artikel und die jüngst erfolgt- Einstellung der Straßen bau-Arbeiten, dann wegen der letzte» Missernte thatsächlich brotlos geworden sind, zumal die Urbarmachung des Bodens nur langsam vor sich geht. Der k. und k. Gesandtschaft in Rio de Janeiro ist eS jedoch nicht gelungen, bei der brasilianischen Regierung eine Milderung der Nolhlage dieser Leute herbeizusühren. Angesichts dieses im vorliegenden Falle neuerdings an den Tag getretenen AuSwanderungS - Elendes sehe ich mich abermals veranlasst, die AnswanderungSIustigen aus das Nachdrücklichste vor der Auswanderung nach den brasiiianiichen Staaten zu warnen und sie aus das traurige Schicksal auf merksam zu machen, welchem sie nach den bisher gemachten Ersahruagen voraussichtlich entgegsngehen. Gleichzeitig musS aber auch aus jene Folgen warnend hingewiesen werden, welche Auswanderer im Falle der Außerachtlassung der hinsichtlich der Wehrpflicht bestehenden Vorschriften treffen. Aus Grund der Wehrpflicht ist nämlich rücksichtlich der in der österreichisch-ungarischen Monarchie heimalSberech- tigten männlichen Personen eine besondere Bewilligung zur Auswanderung ersorderlich, sür I. »ll« Knaben und Jünglinge von der Geburt an, bis zum Etntritte in das siellungSpfltchtige Alter (Sl. Le bensjahr) ; L. alle Männer, welche ihrer StellungSpflicht noch nicht vollkommen Genüge geleistet haben, vom »I. Lebens jahre an, ohne Beschränkung des Alter«;
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