Amtsblatt 1893/7 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 16. Februar 1893
Amts-HKlatt d« k. k. Lezirkshauptmannschast 8teyr. Ur. 7. Steyr, am 16. Februar 1883. Z. 1885. All alle Gemeinde-Worfteyungen betreffend die Hauptstellung im Jahre 1893. Mit dem Erlasse der hohen k. 1 Statthalterei in Linz da» 3. Februar 1893, Z. I88I/1V und 1795. wurde der «indernehmlich mit dem k. und k. 14. LorpS-Commando zu Innsbruck festgestellle Reise- und Geschäsirplan für die SteUungScolnunffibnen ii> Oberösterreich zur Hauptftellung im Jahre 1893 herabgeieitet. Nach Inhalt desselben findet die Assentierung im Be zirke Siryr (Land) im Monate April statt, wie folgt : I» Weher am 19. und 13., in Stehr am 15. und 17. und in KrrmKmünster am 18. und 19 April. Hievon werden die Gemrinde-Bvrstehungen vorläufig mit dem Beisatz« verständiget, dass die im Sinne des K 43 der Wehrvorswristen I. Theil vorgeichriedene Kundmachung demnächst hinausgegeben werben wird. Diese Stellungskundmachungen pro 1893 find nach Einlange» sofort durch öffentlichen Anschlag und sonst in ortsüblicher Weise zu verlauldaren. Die Borladung der eigenen und fremde» Ctel- lungSxflichtigeu , welche AbstellnngSbewillignng habe» — die Vorladung«!! für letztere werden hieramis ausgesertiget »nd den Gemeinden rechtzeitig zur Zustellung zugesendet werden — ist sofort zu veranlassen. Die Vorführung der eigenen Slellungipslichligeir (»ach ausfteigender LoSreihe) haben am Affentorte die Herren Gemeindevorsteher selbst zu besorgen. Die Semeinde-Borstehungen werden gleichzeitig beauf tragt, schleunigst das Nominativ - Verzeichnis der in jeder Gemeinde znr Borsührung gelangenden Wehrpflichtigen aller drei AlterSclaffe» nach der aussteigenden LoSreihe zu ver- safsen und hi-her »orzulege». In diesem Verzeichnisse find in der Rubrik „Anmer kung" alle jene zu bezeichne», welche wegen Abstellungs- Bewilligung, Hast, Krankheit rc., voraussichtlich Nicht zur Vorführung gelangen dürften. Abschriften dieser Verzeichnisse find von den Herren Gemeinde-Vorstehern zurückzubehalten und haben denselben am Affentplatze als VerloSliste bei der Vorführung der Wehrpflichtigen zu dienen. Die Vorführung der Fremden erfolgt von hier aus und zwar jeweils nach beendeter Vorführung aller Ein- heimischen d-r betreffenden Affentplatze». St ehr, 7. Februar 1893. Z. 9II/B.-Sch.-R. Rn l!ie ZckMitMgl'n. Borguug bei Fälschung«!« in den Schuluachricht«»- Biichern. mit dem Erlaffe »om 6. Februar l. I., Z. 35I7/L.-Sch.-R., behufs Erzielung eines gleichmäßigen Vorganges bei vor- kommendcn Ftlichuuge» in Schulnachrichtenbüchern Nach- solgend-S eröffne!: Fälschungen an Schulnachrichtenbüchern find sofort nach d-r Wahrnehmung durch den Lehrer richtig zu stellen, und eS ist dieser Richtigstellung eine diesbezügliche Bemer kung und die Unterschrift der Lehrers beizusügen. Die Behandlung ober Verfolgung des Fälschers ver langt ein verschiedenartiges Vorgehen j- nach der Absicht des Fälschers und dem Grunde der Fälschung. Abfällige Eintragungen von Seite der verantwortlichen Aufseher über die Claffification des Kindes rc. find keine Fälschungen. Behufs Abstellung von derartigen unstatthasten Bemerkungen wirb eine Zurechiweisung der Partei von Seite de» Schulleiters ober des OrtSschulratheS genügen. Hiebei wird vorausgesetzt, dass sich die Lehrer den Erlass des hohen k. k. LanderschulratheS vom 13. December 1888, Z. 981», gegenwärtig halten und nicht etwa selbst durch absälltge Urtheile in der Rubrik: „besonder« Bemer kung«» über Verhalte» rc.", deren Inhalt geeignet erschrint, das Ehrgesühl der Kinder oder der Eltern zu verletzen, ein« Gcsahr für die dauernde Besserung des Kindes in sich schließen ober dem Fortkommen des Schüler« hinderlich sind, Gegenbemerkungen der verantwortlichen Aufseher ver anlassen. Bei offenkundigen Fälschungen der Schulnachrichten- bücher durch die verantwortlichen Ausseher oder durch dritte Personen hat der Schulleiter unter Vorlage des gefälschten StbulnachrichtenbucheS die Anzeige an den Bezirksschulrath zu erstatten, welcher nach Prüsung des Thatbestandes eveu- tnell den Fälscher im Wege der competenlen Behörde der gesetzlichen Strafe zNskhren ivird. Gehl die Fälschung von dem Schulkind« au», so ist d-r Grund b-r vorgenommenen A«nderung sorgsältig zu er- forsch-n und darnach von Seite der Lehrers Vorzugehen. Hiebe« ist an dem Grundsätze sesizuhalten, dass, solange die» nur immer thunlich ist, — von b-r Inanspruchnahme d-r competeuten Behörde zur eventuellen Bestrafung de» Kinder Umgang zu nehmen, das fehlende Kind vielmehr al» ErziehungSobject auszusaffen und mit den erlaubten und
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