Amtsblatt 1893/6 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 9. Februar 1893
s von solchen Beamlen, welche einem dem k. k. Ministerium de» Innern nnlerstehenden Dienftzweige »»gehören, oder bis M ihrem Ableben oder ihrer Pensionierung angehört haben. Diese zwei Luistattrmgen werden am 2V. April 1893 verliehen, jedoch erst nach eingegangenem Ehebündniffe fiüffig gemacht, wozu dem beiheilten Mädchen die Frist bis Ende Octobsr 1893 offen steht. Sollte eine Competeniin vor der Verleihung sich ver ehelichen. so wird diese der verliehenen Ausstattung ver lustig. Die Gesuche sind mit dem Tausscheine. Sitten- und Mittellosigkeit» Zengniffe, sowie mii dem Nachweise über die bereits stattgshaote Verlobung, endlich mit dem Nachweise, dass der Pater der Bewerberin in einem der obigen Dienst- zweige dient oder gedient hat, zu belegen und bis 10. März 1893 bei der I. k. niederösterr. Statthalterei in Wie» zu überreichen. Soier« über ow bereiis stattgehabte Verlobung kein anderer Nachweis geliefert werden kann, ist mindestens Name und Charakter des Bräutigams anzugeben. Die» ist entsprechend sogleich zu oerlautbaren. St ehr, am 7. Februar 1893. Z. 1428. An sämmtliche Gemeinde - Worffchungen und k. k. Gendarmeriepoken-Kommanden. Maßregeln gegen Viehseuchen in Bayern. Die nachstehende und bereiis hinausgelangte Kund machung diene zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 35. Jänner 1893, Z. 1464/1, zur Kenntnisnahme und allgemeinen Verlautbarung in der ausgedehntesten Weise. Z 1464/1 Kundmachung enthaltend die Bekanntmachung des königl. bayerischen Staats- Ministeriums des Innern, Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend. Das königl. bayerische Staatsministerium des Innern hat mit der Bekanntmachung vom 12. Jänner 1893, Nr. 144 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3), Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend, getroffen, welche hiemit auszugsweise verlautbart werden: Zum Vollzüge des Viehseuchen-Uebereinkommens zwi schen dem Deutschen Reiche und Oesterreich - Ungarn vom 6. December 1891 (Reichsgesetzdlatt S^ite 90) ist eine Re vision der bezüglich des Verkehres mit Thieren und thieri schen Theilen aus Oesterreich Ungarn bestehenden Bestim mungen zur Verhütung der Einschleppung von Viehseuchen veranlasst. Demgemäß wird im Hinblicke aus 8 328 des Straf. gesetzbucheS für das Deutsche Reich und auf Grund des Artikels 2, Ziffer 1, des Polizei-Strafgesetzbuches für Bayern vom 26. December 1871 Folgendes bestimmt: 8 r Die Zulassung von Vieh österreichisch.ungarischen Ur sprunges in den freien inländischen Verkehr ist an nach stehende Bedingungen und Beschränkungen gebunden: 1. Der Verkehr mit Wiederkäuern und Schweinen aus Oesterreich-Ungarn wird gemäß Artikel 1 des Viehseuchen- Uebereinkommens auf die von den königl. Kreisregierungen, Kammern des Innern, bestimmten Eintrittsstationcn beschränkt und daselbst einer tierärztlichen Controls unterworfen. 2. Bon denjenigen Personen, welche Wiederkäuer und Schweine über die für die Einfuhr aus Oesterreich-Ungarn geöffneten Grenzeingangsstellen (Controlstatiomn) emsühren wollen, sind Ursprungszeugnisse beizubringen, welche von der Ortsbehörde des Herkunftsortes ausgestellt und mit der Be- scheinigung eines staatlich angestellten oder von der StaatS» behörde hiezu besonders ermächtigten Tierarztes über die Gesundheit der betreffenden Thiere zu versehen sind. In dem Ursprungszeugnisse ist neben dem Ursprungs orte auch der politische Bezirk und derjenige größere Ver waltungsbezirk (Königreich, Land, Comitat) zu bezeichnen, welchem der Ursprungsort angehört. Ist das Zeugnis nicht in deutscher Sprache ausgefer tigt, so ist demielben eine amtlich beglaubigte deutsche Ueber- setzung beizusügen. Du- amtliche Beglaubigung der Ueber- setzung ist durch eine zur Führung eines Dienstsieaels befugte Person oder Behörde zu bewirken. Diesen Personen oder Behörden wird bei Eisenbahntransporten der Vorstand der Verladestation zugerechnet. Das Zeugnis muss von solcher Beschaffenheit sein, dass die Herkunft der Thiere und der bis zur Eintritts- station zurückgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt werden kann; die thierärztliche Bescheinigung muss sich ferner daraus erstrecken, dass am Herkunftsorte und in den Nach bargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absen- duug die Rinderpest oder eine Seuche, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht und die aus die betreffende Thiergattung, für welche diese Zeugnisse ausgestellt sind, übertragbar ist, nicht geherrscht hat. Für Rindvieh sind Einz^lpässe auszustellen, für Schafe, Ziegen und Schweine sind Gesammtpässe zulässig. Die Dauer der Giltigkeit der Zeugnisse beträgt acht Tage. Läust diese Frist während des Transportes ab, so muss, damit die Zeugnisse weitere acht Tage gelten, das Vieh vor. einem staatlich angestellten oder von der Staats behörde hiezu besonders ermächtigten Thierarzte neuerdings untersucht werden , und ist von diesem der Befund auf dem Zeugnisse zu vermerken. Bei Eisenbahn und Schrffstransporten muss vor der Verladung eine besondere Untersuchung durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders er- mächtigten Thierarzt vorgenommen und der Befund in das Zeugnis eingetragen werden. 3. Der bayerische Control-Thierarzt hat an der Grenz- eingangsstelle die vorgeschriebenen Zeugnisse zu prüfen und die einzuführenden Thiere auf ihren Gesundheitszustand sorg fältigst zu untersuchen. Findet der Control - Thierarzt den Gesundheitszustand der Thiere unverdächtig und die Zeugnisse in Ordnung, so ist von diesem den Einsührenden behufs Erwirkung der zollamtlichen Eintrittsbehandlung ein Erlaub nisschein nach der Anlage auszustellen. 4. Viehtransporte, die den angeführten Bestimmungen nicht entsprechen , ferner Thiere, die vom Control-Thierarzte mit einer ansteckenden Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Thiere, die mit kranken oder verdächtigen Thieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen sind, müssen an der Eintrittsstation zurückgewiesen werden. Den Grund der Zurückweisung hat der Control-Thierarzt auf dem Zeugnisse anzugeben und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Der Control-Thierarzt hat von allen Fällen Veterinär- polizeilicher Zurückweisung der einschlägigen bayerischen Grenz- zollbehörde unter Bekanntgabe der sachdienlichen Daten aus
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