Amtsblatt 1893/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. Jänner 1893

6 stellten Gemeindeorgane angemeldet und die Bestätigung über die erfolgte Anmeldung aus der Rückseite des ViehpaffeS eingeholt werden. Hieraus ergibt sich die Nothwendigkeit der Behebung des Viehpasses für jedes aus einer anderen Gemeinde ein- zuführende Rindviehstück und die sorgfältige Aufbewahrung desselben, damit die betreffenden Viehbesitzer gegebenen Falles wegen des Mangels dieses Passes nicht empfindliche Nachtheile erdulden müssen. Vor Ablauf der Frist von 180 Tagen seit dem Be ­ ginne der Wirksamkeit des Lungenseuchegesetzes — d. i. dem 1. October 1892 — wird jedoch selbstverständlich für die betreffenden Viehstücke ein Viehpass nicht immer erbracht und auch nicht unbedingt gefordert werden können, weshalb bis dahin — d. i. bis Ende März 1893 — dieses Be ­ weismittel auch durck Auslagen verläßlicher Zeuaen und die Bestätigung des Gemeindevorstehers (Bürgermeisters) zu ersetzen zulässig ist. Nach der im § 31, lit. d, des gedachten Gesetzes ent ­ haltenen Uebergangsbestimmung : „Für die am Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes amtlich bekannten oder bis 1. December 1892 bekannt werdenden Fälle von Lungenseuche wird die tm § 23, lit. o, bezüglich der aus Ländern, welche nicht zum Gel ­ tungsgebiete dieses Gesetzes geboren, einqefübrten Rinder festgesetzte Frist von 180 auf 90 Tage reduciert", ergibt sich die Consequenz, dass vom 1. December l. I. augesangen für derlei aus dem Auslande einaefübrte Rinder die Besitzdauer von 180 Tagen unter allen Umstän ­ den in vollkommen verläßlicher Weise wirb nachgewiesen werden müssen, wenn die Folgen der vorberufenen Zß 24 und 29 des Gesetzes vermieden werden sollen. Dies wird zufolge Erlaff s des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 5. October 1842, Z. 22.144, hiemit all ­ gemein verlautbart. Von der k. k. overosterreichischerr Statthalterei. Linz, den 15. October 1892. Der k. k. Statthalter: Puthsn. Steyr, den 9. Männer 1893. Z. 122. Än iliü GMemcke - VarstckimM. Befreiung der ararischen Dienstpferde von den Vorfpannsleistnngen im Frieden. Um allsälligen Zweifeln zu begegnen, hat das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung unterm 23. De ­ cember v. I., Nr. 16.643/3917 II a ex 1892, eröffnet, daß die in die Privatbenützung hinausgegebenen abgerich ­ teten Dienstpserde des k. und k. Heeres und der k. k. Land ­ wehr von der Verpflichtung zur Vorspannsleistung im Frieden befreit sind. Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 27. December v. I., Z. 19.847/IV, setze ich hievon die Gemeinde - Vorstehungen zur eigenen Wissenschaft und Ver ­ ständigung der betheiligten Kreise in die Kenntnis. Steyr, am 4. Jänner 1893. Z. 68. A« sämmtliche Gemtinde Uorftehunge« k. k. Gendarmerie - Posten - Commaude«. Ausforschung öes Steöungspflichtigeu Augustiu Lhriüof. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 19. November 1892, Z. 23-658 und 5231 II b, bat die k. k. Statthaltern für Mähren um die Veranlassung der Ausforschung des am 13. Mai 1858 in Zabreh im Bezirke Mistel geborenen und dahin zustän ­ digen Augustin Christos, welcher bis jetzt zur Stellung nicht erschienen ist, angesucht. Derselbe ist ein Sohn der Zigeunerin Theresia, Tochter des Z geuners Josef Christof. Die nach dem genannten Stellungspflichtiqen im Ver ­ waltungsgebiete von Mähren gepflogenen Erhebungen blie ­ ben erfolglos und hat sich derselbe niemals in seiner HeimotS- gemeinde ausgehalten. Es sind daher zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 27. December 1892, Z. 19.848, die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbesondere in der Richtung m psßaen, o ' der iRenannte n ckt etwa in einem Verzeichnisse der Stellunqspflrchtigen au'gesührt erscheint, seiner Stellunqspflicht genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ueber ein alliälliges positives Ergebnis dieser Nach ­ forschungen wolle bis Mitte F-bruar 1893 anher berichtet werden. Steyr, am 3 Jänner 1893. Z. 123. Nil sämmtliltie OeMiliile-VorstekMgm im4 k. k. GeilMrmme-stostm-Eümmaillleil. Lusforschnug »es Strlluugspflichligcn Wenzel Gregor. Laut des Erlasses des hohen k.k. Ministeriums für Landes- vertheidioung vom ÄS. December 1892, Z. Ä4.9U»/SL99 II d, hat die k k. Statkbalierei für Mähren um die Veranlassung der Aussorichung des am gl. Jänner I8KS in Hosschallern, Bezirksamt Ali - Oetüng in Ober - Bayern geborenen . nach Lowetin im Bezirke Dalschitz zuständigen Wenzel Gregor, welcher zur Stellung bisher nicht erschienen ist, angesucht. Derselbe soll im Alter von S Jahre» in einer Ge ­ meinde unbekannten Namens i» Steiermark gestorben sein, doch sind die von der k. k. Statthalterei in Graz im unter ­ stehenden V-rwaltungSgebi-te diesbezüglich veranlassten Er ­ hebungen bisher erfolglos geblieben. Dessen Eltern, Wenzel und Francisca Gregor, hielten sich bis zum Jahre 1891 in Chropo, Stuhlbezirk Hoiio« in Ungarn, wo der Vater angeblich als Steinmetz Beschäftigung fand, aus und find von dort unbekannt wohin abgereist. Weitere Daten konnten auch im Berwaltungsgebiete von Mähren nicht ermittelt werden. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commauden werben daher zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 29. December 1892, Z. 19.890/IV, ausgesoroert, zur Eruierung des Genannten die geeigneten Erhebungen zu pflegen, insbesondere auch in der Richtung, ob derselbe nicht etwa seiner Stellungs ­ pflicht genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ueber ein alliLllig-S positives Resultat ist bis ausangs März 189b anher zu berichten. Steyr, am 6. Jänner 1892.

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