Amtsblatt 1893/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. Jänner 1893

5 öffentlichen Gesundheitsverhältnisse im allgemeinen, dann der speciellen Einrichtungen und Anstalten in der Gemeinde, sowie sie Mich über das Gebaren und die Utensilien der Hebammen sich äußern wollen. Die neueinqefübrten Druck'orten zu den Ausweisen über die Geisteskranken und die Blinden folgen im An- schlusse mit. Steyr, am 9. Jänner 1893. Z. 15-544. M säm Mille Gempimlü-ÜMckMM. Aufiassnug der Ueberwachnng der Reisende« aus Ungarn wegen Chaleragefahr. Mit Rücksicht auf die betreffs der Ebolera sich günstig gestaltenden sanitären Behältnisse in den Ländern der un ­ garischen Krone findet das hohe k. k. Ministerium des In ­ nern die mit dem Erlasse vom 28. October l. I., Z. 25.767, intimiert mit hierämtlichem Erlasse vom 30. October l. I., Z. 16 693, angeordnete Beförderung der Reisenden aus Ungarn in besonderen Eisenbahnwagen, sowie die fünftägige sanitäre Ueberwachung derselben im Bestimmungsorte ein- zustellen. Bezüglich des Warenverkehrs bleibt die Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 28. Oc- tober v. I., R.-G.-Bl. Nr. 185, vorläufig in Wirksamkeit, und wird bemerkt, dass alle anderweitigen Beschränkungen der Waren-Ausfuhr aus Ungarn von der königlich ungari ­ schen Regierung aufgehoben worden sind. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen zufolge Erlasse« oer hohen k. k. Statthalters! in Linz vom 27. v. M., Z. 19 851/V, in Kenntnis gesetzt. Steyr, den 7. Jänner 1893. Z. 169. An sämmtliche Gemeinde-Jorfteyungen. Mittellose« Auswatt-erern «ach Amerika wird die Reise durch Dentschlaud nicht gestattet. Laut einer vom hohen k. und k. Ministerium des Aeußern an das k. k. Ministerium des Innern zur Einsicht geleiteten Note des königlich sächsischen auswärtigen Amtes hat die königlich sächsische Regierung im Einverständnisse mit der königlich preußischen und der Reichscegierung behufs Vermeidung einer Cholera - Einschleppung aus Oesterreich- Ungarn die Anordnung getroffen, dass künftighin alle öster ­ reichisch-ungarischen Auswanderer, insbesondere jene aus Galizien und aus Ungarn, welche ihre Reise nach Amerika über die deutschen Nordseehäfen auszuführen beabsichtigen, vom deutschen Staatsgebiete sernzuhalten sind, sofern die ­ selben nur Zwischendeckskarlen oder überhaupt keine See ­ fahrkarten besitzen. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. t. Slallhalterei in Linz vom 31.V. M., Z. 20.04 1/V, zur eventuellen Darnachachtung und Bewa ­ chung in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 7. Jänner 1893. Z. 311. Nn ilie Gememile - Aorstckimgm. Lungeuseuchr der Kinder. Bei den verschiedenen aus Anlass der Lungenseuchen- tilgung vorgenommenen Amtshandlungen in anderen Bezirken wurde die Wahrnehmung gemacht, dass viele Viehbesitzer die pflichtgemäße Anzeige über den Ausbruch der Lungen- seuche nach tz 15 des allgemeinen Thier-Seuchengesetze« nicht rechtzeitig erstatten, auch für die aus anderen Gemein ­ den eingesührten Rinder keine Viehpässe beheben, wodurch ihnen empfindliche Nachtheile erwachsen. Da zu vermuthen steht, dass auch im Bezirke Steyr noch diele Viehbesitzer von dem Gesetze vom 17. August 1892, R.-G.-Bl. Nr. 142, betreffend die Abwehr und Tilgung der Lungenseuche, ferner von dem h. k. k. Statthalterei - Erlasse ddw. 1. September 1892, Z. 11.370/1, hierämtlichen Erlasse vom 7. September 1892, Z. 10.495, Amtsblatt Nr. 37, und der Kundmachung der h. k. k. Starthalterei vom 15. Octo ­ ber 1892, Z. 15.207, hierämtlichen Erlasse vom 17. Oc ­ tober 1892, Z. 12.076, Amtsblatt Nr. 42, keine Kenntnis haben, so wird mit Rücksicht auf die sehr bedauer ­ lichen Folgen, welche die Viehbesitzer durch die nicht st riete Beobachtung derBe st immungen des citierten G e s e tz e s erleiden müssen, infolge Erlasses der h. k. k. oberösterr. Statthalterei Linz vom 6. Jänner l. I.. Z. 305/1, die oberwähnte Kundmachung und Belehrung, betreffend die Abwehr und die Tilgung der Lungenseuche, hiemu im Nachfolgenden mit dem Auftrage republiciert, für die neuerliche sogleiche Verlautbarung im ausgedehntesten Maße Sorge zu tragen. Z. 15.207/1. Kundmachung. Im tz 23 des Gesetzes vom 17. August l. I., R.-G.- Bl. Nr. 142, betreffend die Abwehr und Tilgung der Lun- gsnseuche der Rinder, wird der Anspruch auf Entschädigung aus dem Staatsschätze für die aus Grund desselben getödte« ten Rinder auf das Maß der im tz 24 ausgesprochenen Be- stim'nungen beschränkt, wenn a) die rechtzeitige Anzeige über den Verdacht des Be ­ standes der Seuche unterlassen worden ist, oder k) eine dem Gesetze zuwiderlaufende Einstellung von Rindvieh statlqesunden hatte, oder o) die Lungensuche bei einem Rinde zuerst ausgebro- chen ist, welches vor weniger als 180 Tagen aus einem nicht zum Geltungsgebiete dieses Gesetzes gehörigen Lande eingeführt worden war, und für welches nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass dessen Ansteckung erst nach der Einfuhr in das Geltungsgebiet dieses Gesetzes stattgefun- den habe. Dementsprechend wird auch im tz 23 der zugehörigen Durchführungsverordnung vom 22. September l. I., R.-G- Bl. Nr. 166, vorgeschrirben, dass gleich bei der amtlichen Constatierunq der Seuche mit aller Strenge zu erheben und festzustellen ist, ob nickt einer der Fälle des tz 23 des Ge ­ setzes, welche oben sub a, d und o in Erinnerung gebracht wurden, vorlieqe, in w-lchen die Entschädigung nur im be ­ schränkten Maße nach der Bestimmung des tz 25 einzutreten habe, und ferner dem Viehpasse die vollgiltige Beweis ­ kraft über die Herkunft und Zeit der Einfuhr eines Rindes zuerkannt, «.eshalb auch verlangt, dass derselbe auch dann beigebracht werden müsse, wenn das betreffende Thier aus einer Entfernung von weniger als 10 Kilometern eingebracht worden ist. Nach demselben Paragraph muss vom 1. October l. I. angefangen bei Vermeidung der Nachtheile des tz 24 und eventuell auch der Straffolgen nach Z 29 unter allen Um ­ ständen jedes aus einer anderen Gemeinde eingesührte Rind ­ viehstück innerhalb 24 Stunden bei der Gemeindeoorstehung oder bei dem für diese Obliegenheit behördlich besonders be-

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