Amtsblatt 1893/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. Jänner 1893

vom 21. December i892, Z. 2524, sowie des Erlasse« der hohen k. k. Statthalter« in Linz vom 3 Jänner l. I, Z. 19.852/IH, werden die hochwürdigen Pfarrämter, die Ortsschulräthe und die Gememde-Vorstehungen eingelad-n, Nachweisungen über Me ssstistu n gen und wohlthätige Stiftungen und über Scbulstiftunqen, welche von den hochwürdigen Herren Pfarrern, von den Gemeinde- nach dem beiliegenden Formulare zu versassen und diese Nachweiiung ausgefüllt bis 25. Jänner l. I. zuver ­ sichtlich hiehec vorzulegen. Bemerkt wird, dass in diese Nachweisung jedoch nur jene Stiftungen aufzunehmen sind, welche von zum Ressort des genannten hohen k. k. Ministeriums gehörigen Behörden oder Beamten verwaltet werden. Steyr, am 7. Jänner 1893. Z. 170. An sämmtliche Gemeinde - Wortlet-ungen. Arsueitare für 189». Nachdem die neue Arzneitoxe sür das Jahr 1893 erschienen und im Buchhandel zu beziehen 'st, so werben zufolge Erlasse der hohen k. k. Statthalter« in Linz vom 31. v. M., Z. 20 040, die Gemeinde - Vorübungen auf- gesordert, alle Apotheker und die zur Führung von Haus ­ apotheken berechtigten Aerzte, Wundärzte und Tbieiärzte an die Verpflichtung zu erinnern und alle Krankenanstalten ein- zuladen, sich mit Exemplaren dieser Arzneitaxe zur genauen Darnackachtung zu versehen. Steyr, am 7. Jänner 1893. Z. 309. An die »ochwürdigen Marrämter und die Gemeinde - Workel-nngen. Erlasse vom 2. Jänner 1893, Z. 31^318, über Ersuchen des vom 2. August 1892^ R.-G.'Bl. XI^IH Nr. 131, vorge- Notenrenten ongeorknet, sofort zu erheben und dorthin zu berichten, welche Nominalbeträge des genannten Anlebens sich bei den in der Verwaltung und unter der Oberaufsicht der k. k. o. ö. Statthalterei stehenden Fonde und Stiftungen < lS Capitalsanlage befinden. Infolge Erlasses der hohen k. t. Statthalter« Linz vom 5. Jänner l. I., Z. 213/V11, werden die hochwürdigen Pfarrämter und die Gemeindevorstehungen eingeladen, dies ­ bezüglich unter Angabe der Stiftung und des Fondes bis längstens 16. d. M. hieher zu berichten. Steyr, 8. Jänner 1893. Z- 402. An die Grtsschuirätye und Gemeinde-Ior- steyungenderGerichtsöezirkeKremsmünsler und Jeuyofen. Norkehrrmgerr gegen die Scharlach - Epidemie- Gefahr. Nachdem in den Gemeinden Kremsmünster Land und Markt sowie in Neuhofen Scharlachsälle mehrfach auftrelen und auch einige mit tödlichem Ausgange vorgekommen sind, mache ich die Gemeindevorstehungen und Ortsschulräthe auf die Gefahr einer weiteren epidemischen Ausbreitung dieser Krankheit aufmerksam und bringe die wiederholt ergangene hierämtliche Weisung zur Hintanhaltung der Ausbreitung derselben in Erinnerung. Die Schulleitungen sind von jedem Erkrankungssall sofort in Kenntnis zu setzen, damit im Sinne der Verord. nung des h. k. k. Landesschulrathes vom 11. Februar 1885, Z. 315 (publiciert im Amtsblatts 1885 Nr. 7), alle Kinder, welche mit einem erkrankten im selben Hause wohnen, vom Schulbesuche abaehalten werden. Zugleich ist den Schülern der Besuch der Kranken strengstens zu untersag-n. Bei Todsällen an aculem Scharlachfieber ist die Leiche nach der Beschau ehetbnnlichst in die Leichenkammer zu übertragen und in der Stille zu beerdigen. Leichen von solchen, welche nach Ablauf des Scharlachs an Folge-Krankheiten, wie Nierenleiden, Wassersucht, Fraisen, sterben, können nach Maßgabe des Gutachtens des Todten- beschauers in ortsüblicher Weise bestattet werden. Beim Ausbruch der Krankheit in der Familie eines Lehrers ist derselbe, wenn nicht dessen Absonderung in einem anderen Wohnhause möglich ist, vom Unterricht zu entheben und hievon dem k. k. Bezirksschulratb die Anzeige zu erstatten. Sollte eine Erkrankung im Schulhause selbst Vorkom ­ men, so ist die Uebertragung des Patienten in eine andere Wohnung durchzusühren, und wäre nur, im Falle als dies aus gewichtigen Gründen unmöglich erscheint, um die Genehmigung der Unterbrechung des Unterrichtes beim k. k. Bezirksschulrathe sofort anzusuchen. Die Eltern sind insbesonders daraus aufmerksam zu machen, dass dermalen häufig anscheinend sehr leichte Scharlach-Erkrankungen vorkommen, wo die Nöthung der Haut rasch vorüber geht, die H ilsbeschwerden sehr geringe sind, und doch die Gefahr für das erkrankte Kind und dessen Umgebung gleich groß ist, wie bei den schwersten Fällen. Es ist daher denselben nahezulegen, in jedem ver ­ dächtigen Erkrankungsfalls die ärztliche Hilfe ehethunlichst herbeiznruien. Den Herren Aerzten ist die Veranlassung und Ueber- wachung der Jwlierungs und Desinfections-Maßregeln in Erinnerung zu bringen und sind dieselben aufzusordern, jeden Fall, der ihnen bekannt wird, namentlich auch solche wo etwa ärztliche Hilfe nicht begehrt werden sollte, sofort der Gemeinde-Vorstehung zur Anzeige zu bringen. Wenn in einer Gemeinde die Krankheit austritt, ist sofort anher die Anzeige zu erstatten und sind die wöchent ­ lichen Epidemie-Tabellen'Ausweise pünktlich jeden Samstag anher in Vorlage zu bringen. Die Schulleitungen sind noch anzuweiien, von acht zu acht Tagen über die Zahl der infolge Durchführung der obigen Maßregeln sich ergebenden Absenzen an den k. k. Bezcrksschulrath einen Msrmäßigen Ausweis vorzulegen. Steyr, am 9. Jänner 1893. Z. 404. Än sämmtMe Oemeimle-Üorstckimgm. Vorlage -es Iahres-Aanitätsberichtes pro 1892. Die Gemeinde-Vorstehungen werden aufgefordert, die Theilberichte zum Jahrcs-Sanitätsberichte für das Jahr 1892 bis längstens 10. Februar l. I. anher vorzulegen. Die Herren Gemeinde- und Localärzte sind zu ersuchen, eine Darlegung beizufügen über ihre im Laufe des Jahres 1892 gemachten Wahrnehmungen in Bezug auf den Zustand der

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