Amtsblatt 1893/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. Jänner 1893

? während der Stellung außerhalb der Grenzen der Monarchie aufhalten, als auch für diejenigen, welche sich listiger Umtriebe bedienen, um sich oder einen andern der gesetz ­ lichen Wehrpflicht zu entziehen, eine von den Gerichsbe ­ hörden zu verhängende Strafe strengen Arrestes von einem Monate bis zu einem Jahre und an Geld bis zur 2000 fl^ zur Folge. Außerdem wird der Wehrpflichtige im Falle eigenen Berschuldens für die betreffende Stellung außer der Alters- claffe und Losreihe abgestellt und hat im Tauglichkeitsfalle ein, nach Umständen sogar zwei Jahre über die gesetzliche Präsenzdienstzeit zu dienen, wodurch auch eine entsprechende Verlängerung der Gesammtdienstpflicht eintritt. Einer noch strengeren Bestrafung unterliegen active oder nicht active Soldaten, Ersatz^eservisten und Landwehr ­ männer, welche obne die erforderliche Entlastung zum Zwecke der Auswanderung, sei es für sich allein, sei es mit ihren Angehörigen, auswandern, sich so der Erfüllung ihrer Dienst ­ pflicht entziehen und den Militär-Einberufungsbefehlen keine Folge leisten, sowie endlich auch diejenigen, welche zu einer solchen Handlungsweise verleiten. Linz, den 31. December 1892. Sr. k. u. k. Apostol. Majestät Geheimer Rath und Statthalter: Z. 48/B.'SL.-R, An, sämmtlilke KMlleitMM. Achneezrichen. Es wird wahrgenommen, dass sehr häufig die von den Gemeinden au den öffentlichen Straßen und Wegen angebrachten Schneezeichen von den von der Schule heim ­ kehrenden Kindern ausgeristen werden. Die Schulleitungen werden daher ousgefordert, die Schüler auf den Zweck dieser Zeichen und aus die Gefahren, die der Fuhrwerksverkehr bei der Entbehrung dieser Zeichen in dieser schneereichen Zeit ausgesetzt »st, in ernster Weise aufmerksam zu machen. Steyr, am 10. Jänner 1893. Z. 3/B-Sch-N. An die Hrtsschulrätye u. Schulleitungen. Änzcigc über die Verehelichnng einer Handarbeitslehrerin. Anlässlich der von einer Unterbehörde angeregten Frage, ob Handarbeitslehrerinnen zu ihrer Berehelichung der Bewilligung des Bezirksschulrathes gemäß 8 50, alinea. 2, des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse des Lehrstandes be ­ dürfen, hat der k. k. Landesschulrath mit dem hoben Erlasse vom 24 December v. I. hieher nachfolgendes eröffnet : Nach Artikel II, aliusa 2, des Gesetzes vom 25. Fe ­ bruar 1890, mit besten Artikel I die §8 14 und 23 des Gesetzes vom 23 Jänner 1870 zur Regelung der Rechts ­ verhältnisse des Lehrstandes, betreffend die Lehrer für nicht obligate Fächer und die Lehrerinnen für Handarbeiten ab- geänbert wurden, finden die Bestimmungen des letztbezogenen G ßhes über die Versetzung in den Ruhestand und die Versorgung der Hinterbliebenen des Lehrpersonales auf Ardeitslehrerinnen keine Anwendung. Wenngleich es nun dahinsteheu mag, ob hiernach sämmt ­ liche in dem IV. Abschnitte des Gesetzes vom 23. Jänner 1870 enthaltenen oder doch nur jene Bestimmungen auf die ge ­ dachte Kategorie von Lehrpersonen keine Anwendung finden, welche speciell von der Versetzung in den Ruhestand und der Versorgung der Hinterbliebenen der Lehrpersonen handeln, so geht doch aus der Texlierung des § 50 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse des Lehrstandes an sich hervor, dass die Arbeitslehrerinnen zu ihrer Berehelichung der Genehmigung des Bezirksschulrathes nicht bedürfen, da die Ehebewilligung dort ausdrücklich nur für Oberlehrerinnen, Lehrerinnen oder Unterlehrerinnen, dann haben solche Lehrerinnen die Anzeige von ihrer Berehelichung an den k. k. Bezirksschulratb zu erstatten. Hievon werden die Ortsschulräthe und Schulleitungen in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 8. Jänner 1893. Z. 212. An, alle Gememlle-llorstckMgm. Einsendung der statistischen Jahres-Änsweise der Vereine pro 1892. Die Gemeinde-Vorstehungen, in deren Gebiete Vereine ihren Sitz haben, werden angewiesen, von den VereinS- leitungen die nach dem vorgeschrwbenen, unten vorgedruckten Formulare auszufertigenden Jabresnachweisungen pro 1892 ungesäumt abzuverlangen, sodann zu sammeln und bis 15. Februar 1893 anher vorzulegen. Diese Nachweisungen sind auch von jeder Filiale eines Vereines abgesondert zu liefern. Die Sparcasten, die registrierten Genossenschaften mit beschränkter und mit unbeschränkter Haftung, sowie die uni- formrerten Bürger- und Schützen-Corps sind zur Vorlage von statistischen Nachweisungen nicht verpflichtet. Formulare. Vereinsnach Weisung für das Jahr 1892. I. Name des Vereines 2. Sitz „ 3. Ehrenmitglieder a) Zahl der Mitglieder: b) ordentliche (eventuell ausübende, wirkliche) o) außerordentliche (eventuell beitragende, unter ­ stützende Theiluehmer rc) Zusammen . . Unterschrift. Der Verein hat Filialen Weiter sind die Vorsteher der Brandassecuranz- Vereine (Bauernaffecuranzen) auszufordern, die oorge- schriebeneu Ausweise X (Gebarungs- und Vermögensstands - Ausweis), L (SpecialauSweis) und 6 (Specialausweis über den Versicherung-bestand) dieser Vereine für das Jahr 1892, wozu die vorgeschriebenen 3 Formularien zur Benützung in der I. Wimmer'schen Buchdruckerei in Linz zu beziehen sind, unter Anschluss eines Druckexemplares der genehmigten Statuten bis 1. März 1893 im Wege der Gemeinde-Bor« stehung anher vorzulegen. Steyr, den 5. Jänner 1893.

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