Amtsblatt 1892/52 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 29. Dezember 1892

Ministerium nach Maßgabe de^ ß 51 des Gesetze- vom II. Juni 1879, R-G.-Bl. Nr. 93, die Vergütung, weiche das Militär-Aerar in dem Zeitraum? vom 1. Jänner bis 31. December 1893 für die der Mannschaft von, Offciers-Stellvertreter abwärts auf dem Durchzuge vom Quatrerträger gebür nve Mittagskost zu leisten hat, mit nachstehenden Beträgen für jede Portion festgesetzt : In Oberösterreich, und zwar für die Stadt Linz mit neunundzwanzig (29) Kreuzern, für die übrigen Marschstationen mit dreiundzwanzigfünfzehntel (23 5) Kreuzern. Diese Bestimmung wird infolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 8. December 1892, Nr. 22.741/5031 II/b ex 1892, bekannt gegeben. Linz, den 16. December 1892. Der k. k. Statthalter: Puthon , m. x. Z. 14.978. Nn sämmtMe Gemmale-HorlteimiMii Mit k. k. Oeuilarmerie-Dostm-Coiiuimaileit. Mit Bezug auf den Statchalterei-Erlass vom 10. Oc- rober 1892, Z 14 393/1, intimiert mt dem bierämtlichen Erlasse vom 13. Ociober 1892, Z. 11.192 Amtsblatt Nr. 42, zur Kenntnisnahme und allgemeinen Verlautbarung. »S Nr. 19.547/1. Kundmachung betreffend die Aushebung des Viehaussuhrverbotes aus dem Politischen Bezirke Freistadt. Nachdem im politischen Bezirke Freistadt die Lungen- seuche der Rinder im entschiedenen Rückgänge ist, findet die k. k. Statthalters zufolge Ermächtigung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 19. December 1892, Z. 29.495, das mit der h. ä. K-uidmachnng vom 10. October 1892, Z. 14.393/1, erlassene Verbot der AuSsuhr von Rindvieh aus dem politischen Bezirke Freistadt dahin abzuändern, dass die Ausfuhr von Rindern aus obigem Bezirke mit Ausnahme des Exportes nach Deutschland gestattet wird. Das mit derselben Kundmachung erlassene Verbot der Abhaltung von Rindviehmärkten in dem genannten Bezirke bleibt bis auf weiteres aufrecht. Linz, den 20. December 1892. Der k. k. Statthalter: Pntho« m. p. Steyr, 23. December 1892. Z. 14.117. — An sämmtliche Hemeinde-Iorsteyungen. Ginfnhv von Schafe« aus Oesterreich uach Kelgieu. Durch die bei der königlich belgischen Regierung ge ­ machten Schritte hat sich dieselbe bestimmt befunden, das Verbot der Einfuhr von Schafen aus Oesterreich-Ungarn aufzuheben und die Einsuhr dieser Thiergattung gegen Ein ­ haltung der nachstehenden Bestimmungen zu gestatten: - J-de Ladung von aus Oesterreich-Ungarn stammen en Schafen ist mit einem Gesundheits - Certificate zu verschon, welches von einem Thierarzte des Provenienzortes auszn- stellen ist und die Zahl und Race der Thiere, sowie die Marke des Händlers zu enthalten hat. Die Unterschrift des ThierarzteS ist von der Vorstehung jener Gemeinde zu legalisieren, aus welcher die Thiere stam- wen; dieselbe hat zugleich zu bestätigen, dass im Gemeinde- gebiete seit wenigstens I Monat kein Fall einer ansteckenden Krankheit unter Schafen vorgekommen ist. Dieses Gesundheit- - Certificat hat eine Giltigkeit von bloß 10 Tagen, und wird bei der Einfuhr am Zollamts zurückbehalten. Die Einfuhr der Schafe darf ausschließlich nur mittelst der Eisenbahn stattfinden. Bei der Einfuhr nach Belgien werden die Schafe durch einen belgischen Thierarzt auf Kosten des Importeurs unter ­ sucht werden. Wenn der Thierarzt bei der Untersuchung der Thiere findet, dass alle Thiere frei von Symptomen einer anstecken den Krankheit sind, wird derselbe diesen Umstand sowie d e Zuläffigkeit des Abtransportes der Thiere nach ihren Be ­ stimmungsort auf dem vorgeschriebenen Certificate bestätigen. Die vorstehenden Maßnahmen haben keine Giltigkeit für den direkten Transit von Schafen mittelst der Eisenbahn, welcher mit dem Erlaffe vom 24. Februar l. I. geregelt worden ist. Hievon werden die Gemeinoe-Vorstehungen zufolge Er ­ lasses der hohen k. k. Statthalterei vom 2. December 1892, Z. 18.434/1, zu entsprechenden Verlautbarungen in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 9. December 1892. Z. 1760/B.-Sch.-R. Amtserinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Steyr, welche der Versammlung am 5. Jänner 1893 in Steyr beiwohnen wollen, den hiezu er ­ forderlichen Urlaub. Steyr, den 24. December 1892. Z. 15.144. Amtserinuerung. Anläßlich des Jahresschlusses werden die Gemeinde- Vorstehungen erinnert, die Geburtstabellen der Heb ­ ammen vom zweiten Halbjahr 1892 den Hebam ­ men abzuverlangen, dieselben den Localärzteu zur Einsicht und Richtigstellung und Anmerkung der vorgekommenen ge- burtsbiifllchcn Operationen zu übergeben und selbe sodann bis Mitte Jänner 1893 anher in Vorlage zu bringen. Die DlucksoNen für den I. Semesür 1893 werden dr. m. zugefertigt. Steyr, am 24. December 1892. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebeustrett. Redaction und Verlag der k. l. Bezirkshanplmaunschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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