Amtsblatt 1892/51 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 22. Dezember 1892

3 Z. 14.532. An die Gemeinde - Aorkeyungen. Normal - Stimmung der Kirchenorgeln. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 28. Oktober l. I., Z. 24.421, und Statthalterei-Erlass vom 12. December l. I., Z. 17.799/III, werden die Gemeinde-Vorstehungen mit Bezug auf den hier- ämtlichen Erlass vom 25. October 1890, Z. 10.388 Amts ­ blatt Nr. 43, aufgefordert, bis 1. Jänner 1893 im Ein ­ vernehmen mit den hochw. Pfarrämtern hieher zu berichten, ob und inwieweit nach den bisherigen Erfahrungen die Nor ­ malstimmung bei den Kirchenorgeln eingesührt wurde. Steyr, am 16. December 1892. Z. 14.536. An die Gemeinde-Worsteyungen. Mit diesem Amtsblatts erhalten die Gemeinde - Vor- stehungen infolge Note des k. k. Kreisgerichtes Steyr vom 13. December l. I., Z. 2316 Präs., je ein Exemplar der Jahresliste der Geschworenen des k. k. Kreisgerichtssprengels für das Jahr 1893 zur Kenntnisnahme mit dem Austrage, jede durch Todfall, Übersiedlung rc-, statrfindeude Verände ­ rung in der Liste hicher oder an das k. k. Kreisgericht Steyr bekanntzugeben. Steyr, 15. December 1892. Z. 14.621. An die Gememde-Iorjiehungen. Kosten der Volkszählung bet den Gemeinden. Infolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 24. November l. I., Z. 4166, und Statthalterei- Erlasses vom 14. December l. I.. Z. 18.389/VII, werden die Gemeinde-Vorstehungen im Interesse einer möglichst voll ­ ständigen Uebersicht bezüglich der Durchführung der Volks ­ zählung und der aus diesem Anlässe den Gemeinden erwach ­ senen Auslagen aufgefordert, bis zuverlässig längstens 5. Jänner 1893 nachfolgende Fragen wahrheitsgetreu und genau zu beantworten: 1. Wie groß war die Anzahl der verwendeten Zählorgane? (Zählungscommissäre) ? 2. Welche ist dieDauer des Zählungsgeschäftes, und zwar unter Angabe des Anfangs- uns End t er m in es? 3. Wie groß ist die Anzahl der Personen (außer dem gewöhnlichen Kanzleipersonale) , welche von den Ge ­ meinden zur Anfertigung der Orts- und Gemeinde- Uebersichten verwendet wurde, und wie viele A r b ei tö- tage entfielen auf diese Personen? 4. Welche Küsten verursachte: a) die Entlohnung der Zählcommissäre und die Revision des Materiales; k) die Herstellung der Orts- und Gemeinde-Uebersichten, und welche allsällige anderweitige Kosten sind erwachsen und wie hoch ist die Gesammtsumme? Steyr, am 17. December 1892. Z. 1600/B.-Sch.-R. An die Grtsschulrälhe und Schulleitungen. Mit dem V. Nachtrag- (T. V. 230 er I8SS) zum Personentarife vom 16. Juni 1890 wurden mit Giltigkeit vom 1. November 1892 angefangen, auch die hinsichtlich der Fahrbegünstigungen der Schüler bereits bestandenen Be ­ stimmungen theilweise abgeändert beziehungsweise ergänzt, so dass dieselben nunmehr folgendermaßen lauten: „Zum halben Fahrpreise werden befördert in der je- weilig benutzten Wagenclasse: Schüler und Schülerinnen der Volks- und Bürger ­ schulen, der Unter-Gymnasien und Unter-Realschulen, sowie aller den genannten gleichzuhaltenden, das Oeffentlichkeits- recht genießenden Lehranstalten, ferner jene Schüler der Ober-Gymnasien, Ober-Nealschulen und Hochschulen, welche ganz oder zur Hälfte vom Schul- beziehungsweise Collegien- gelde befreit sind, zum alleinigen Zwecke des Schulbesuches auf Grund von je für ein Schuljahr geltenden Legitima ­ tionen. Letztere sind zum Preise von 2 kr. per Stück von den k. k. Bahnbetriebsämtern und Stationen zu beziehen. Sie enthalten den Namen des Besitzers, die Angabe dessen Wohn ­ ortes, sowie des Ortes der Schule, die Bezeichnung der zu benützenden Strecke und Wagenclasse, ferner die von der betreffenden Schuldirection zu gebende Bestätigung des Schulbesuches, des Domicils und der Schulgeldbefreiung des Schülers. Die Ausfertigung der Legitimation obliegt deren Inhabern oder den Angehörigen derselben. Die Legitimation muss von der k. k. Eisenbahnbetriebs - Direction , in deren Bereich die zu benützende Strecke gelegen ist, vidiert sein und ist dem Zugspersonale vorzuweisen. Die Einholung dieser Vidierung kann auch im Wege der Stationen er ­ folgen. Diese Legitimationen werden nur für Strecken bis zu 5V Km. Entfernung ausgegeben." Es werden demnach auch neue Schüler-Legitimationen mit entsprechendem, neuem Texte, worin die Angaben des Wohnortes des Schülers und des Ortes der Schule mit der Angabe der Stationsnamen von nach über- einstimmen müssen, zur Ausgabe gelangen. Nachdem jedoch für das Schuljahr 1892/93 die Schüler- Legitimationen zum größten Theile, u. zw. noch nach den alten Bestimmungen ausgegeben wurden, finden die neuen Bestimmungen nur auf die nach dem 1. November 1892 zur Ausgabe gelangenden Legitimationen Anwendung, und hat eine Einziehung der bereits ausgegebenen Legitimationen erst nach Ablauf ihrer Giltigkeit zu erfolgen. Es würde also im Falle, als nach dem 1. November 1892 eine Schüler-Legitimation noch mit dem alten, bis ­ herigen Texte zur Ausgabe gelangt, dieselbe von der betref ­ fenden Schuldirection mit der Bestätigung des Schulbesuches, des Domicils und eventuell der Schulgeldbefreiung des Schülers handschriftlich zn versehen, beziehungsweise zu er ­ gänzen sein. Infolge Erlasses des hohen k. k. oberösterreichischen Landesschulrathes vom 20. November l. I., Z. 3603, setze ich hievon die Ortsschulräthe und Schulleitungen zum Wissen in die Kenntnis. Stevr, 19. December 1892. Z. 1721 '/-/B.-Sck.-R. Nil sämmtlicke KHiMtimgin. Mii dem h. Ertaste vom 31. October 1892, Z. 23.346, Hai der Herr k. k. Minister für Cultus und Unterricht das Buch „Nun danket alle Gott", eine Erzählung aus der Zeit des dreißigjährigen Krieges von Oskar Höcker. Stuttgart, Veilag von Schmidt und Spring, als zur Schülerlectüre vollkommen ungeeignet erklärt.

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