Amtsblatt 1892/51 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 22. Dezember 1892
2 die Gemeinde-Vorsehungen ausgefordert, die Bevölkerung über die verderblichen Folgen der Auswanderung nach Brasilien zu belehren. Gegen diejenigen, welche die Bevölkerung zur Aus wanderung zu verleiten suchen, wird mit voller Strenge vorzugehen sein und sind dieselben daher auch hieher zur Anzeige zu bringen. Ueber diesbezügliche Wahrnehmungen ist hieher Bericht zu erstatten. Steyr, am 18. December 1892. Z. 14.752. Na ili« GeMmile-AückckMgm. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei in Linz vom 16. December l. I , Z. 19.133/1V, werden die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, nachfolgende Abschrift der vom hohen k. k. Finanz-Ministerium erlasse nen Kundmachung, betreffend die Einberufung der nach dem Conventionsmünzfuße ausgeprägten inländischen Silbermünzen im Nachhange zum Statthalterei-Erlasse vom 30. September l. I., Z. 14.650/1 V, und hierämtlichen Erlass vom ö.October l. I., Z 11.584, Amtsblatt Nr. 41, »»verweilt zu verlautbaren und für die thunlichste Verbreitung des Inhaltes dieser Verfügung in der Gemeinde Steyr Sorge zu tragen Steyr, am 19. December 1892. Aä 2. 14.683/III I?. I). Kundmachung des k k. Finanzministeriums, betreffend die Einberufung der nach dem Conventionsmünzfuße ausgeprägten inländischen Silbermünzen. Unter Bezugnahme auf die Verordnung des k. k. Finanzministeriums rom 8. August 1892 (R.-G.-Bl. Nr. 124 > wird neuerlich in Erinnerung gebr cht, dass die inländischen Conventions-Silbermünzen mit dem 31. December 1892 als letztem Termine einberufen wurden, und dass dieselben bis dahin von allen k. k. Sassen und Aemtern bei allen Zahlun gen und Verwechslungen in folgenden Werten in Silber münze österr. Währung angenommen werden: 1. das 2-Guldenstück oder ecudo mit . . 2 fl. 10 kr. 2. „1 „ - „ '/» Scudo mit . 1 „ 05 „ 3. „ '/» „ „ Zwanziger neue ren Gepräges, "/io fein und die l^irn austrinoa ....................................................... — „ 35 „ 4. das'/s-Guldenüück oder Zwanziger älteren Gepräges, 9'/a Loth fein ........................... — „ 34 „ 5. das '/s - Guldenstück oder Zehnkreuzer stück und die halbe Lira .......................... — „ 17 „ 6. das '/'2-Guldenstück oder Fünskreuzer und die '/«-Lira ............................................. — „ 8" „ 7. das '/2a-Guldenstück oder Dreikreuzer mit — „ 05 „ 8. der Kronenthaler mit ................................... 2 „ 30 „ 9. der V« Kronenthaler mit .............................. 1 „ 12 „ 10. der /« „ „ 55 ,, Nach Ablauf des obenbezeichneten Termines werden diese Münzen sowie die Stücke zu sechs Kreuzer Conven tionsmünze bei den k. k. Sassen und Aemtern weder im Nennwerte , noch gegen Vergütung des Materialwertes an- qenrmmer : auch findet bei den k. k. Gold- und Silber- Einlvsungsämtern nach dieser Zeit keinerlei Einlösung der selben mehr statt. Z. 17.47/B.-Sch.-R. Neu KämlleiiMgm null iler Leiire Mast des Bezirkes wird hiemit infolge Erlasses des hohen k. k. obösterreichischen Landesschulrathes vom 19. December l. I., Z. 4000, zur Verbreitung der in diesem Amtsblatte gleich zeitig verlautbarten Abschrift der vom hohen k. k. Finanz- Ministerium erlassenen Kundmachung, betreffend die Ein berufung der noch dem Conventionsmünzfuße ausgeprägten, inländischen Silbermünzen die entsprechende Mittheilung an die Schüler zur Pflicht gemacht. Steyr, am 21. December 1892. Z. 14.754. Na ilie Gemmlcke - AorsteimiWk. Ueberwachung der Aufbewahrungsorte des Kochsalzes. Anlässlich der infolge der Chofiragefahr ungeordneten Abstellung sanitärer Uebelstände , an welcher auch die in telligenten Kreise der Bevölkerung ein erfreuliches Interesse bekundet haben, ist eine Beschwerde an das hohe k. k. Mi nisterium des Innern gelangt, in welcher darauf hmgewiesen wird, dass das in allgemeiner Verwendung als Genussmittel stehende Kochsalz durch eine ungeeignete Ausbewahrung in den Geschäftslocalitäten der Kaufleute und Händler häufig Verunreinigungen ausgesetzt ist, indem dasselbe, namentlich als Stein- oder Stücksalz, auf dem Lande nicht selten am Fußtoden der Geschäitslocale oder allgemein zugänglicher Räume (Durchgänge, Barhäuser u. dgl.) aufbewahrt wird, wo dasselbe der Beschmutzung und selbst der Verunreinigung durch Thiere ausgefitzt ist. In ähnlich nachlässiger 2 eise werden auch Mehl und andere Nahrungs- und Genussmittel untergebrachl. Da eine solche unsaubere Gebarung mit Nahrungs und Genussmitteln nicht nur eine bedauerliche Vernachläffi- gung der im Jnteresfi der Volksbildung überall zu wahren den Reinlichkeitsrücksichten bedeutet, sondern auch unter Um ständen sie Gesundheit der Consumenten zu b?nachtheiligen vermag, werden die Gemeinde Vorstehungen zu'olge des Er- lasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 6. d. M., Z 26 693, und Statthalterei Erlasses vom 14. December l. I., Z. 19.190/V, auf die gedachten, aus den Kreisen des Publi- cums laut gewordenen Klagen mit der Aufforderung auf merksam gemacht, in Ausübung der Sanitätspolizei auch diesem Gegenstände die Aufmerksamkeit zuzuwenden und vor kommende Uebelstände zu beheben. Steyr, am 18. December 1892. Z. 14.930. An alle Hemeinde-Aorsteyungen mit Aus nahme von Aeuhofen und Weißkirchen betreffend die Borlage des Ausweises über die Stellungsauslage» im Jahre 1892. Die Gemeinde - Vorstehungen werden aufgesordert, diesen Ausweis nach Muster 39, zu tz 154, 1, Ut 6 der 2 ehr- vorschristen I. Theil zuverlässig bis 15. Jänner 1893 hieher vorzulegen. Steyr, am 21. December 1892.
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